und mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmenden Aussagen der Strafklägerin als erstellt. Zusammengefasst erwog sie, die Strafklägerin habe bei jeder Einvernahme von sich aus nicht nur die Vorfälle selber, sondern auch das ganze Rahmengeschehen geschildert, in welches diese Vorfälle eingebettet seien. Sie hinterlasse beim Gericht den Eindruck, nichts verbergen zu wollen. Die Aussagen der Strafklägerin seien im Verlauf des Verfahrens weitestgehend konstant geblieben. Ihre Erzählungen wirkten in sich logisch, seien nachvollziehbar und ergäben ein stimmiges Ganzes.