Weiter habe er einmal einen Einbruchdiebstahl vorgetäuscht, denn der dabei angeblich gestohlene Schmuck sei später plötzlich wieder aufgetaucht und der Beschuldigte habe der Versicherung Sachen als gestohlen gemeldet, die sie gar nie besessen hätten. Schliesslich habe er sie einmal angewiesen, der Haftpflichtversicherung gegenüber anzugeben, sie habe den Fernseher ihrer Schwester kaputt gemacht, wobei der Beschuldigte eigentlich den nicht versicherten eigenen Fernseher beschädigt habe. 8.3 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften