Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es an diesem am Abend des 23. April 2011 in der Folge zu Oral- und Vaginalverkehr zwischen ihm und der Strafklägerin gekommen ist. Allerdings habe dieser nicht im Wohnzimmer, sondern lediglich im Schlafzimmer stattgefunden und sei einvernehmlich gewesen. Der Beschuldige bestreitet mithin den genauen Ablauf der sexuellen Handlungen und insbesondere, dass diese nicht freiwillig zustande gekommen seien. Unbestritten ist dagegen, dass der Beschuldigte am nächsten Morgen, dem 24. April 2011, persönlich auf der Polizeiwache in R._____