8.2 Ausgangslage / unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 17. April 2011 auf dem Mobiltelefon der Strafklägerin eine SMS entdeckte, welche diese zuvor an einen anderen Mann gesendet hatte. In der Folge begab er sich am 21. April 2011 zu seinem Onkel bzw. dessen Sohn nach S.________. Am 23. April 2011 kehrte er nach R.________ in das eheliche Domizil zurück. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es an diesem am Abend des 23. April 2011 in der Folge zu Oral- und Vaginalverkehr zwischen ihm und der Strafklägerin gekommen ist.