483). In Ziff. I.2. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, die Strafklägerin anschliessend gewaltsam ins Schlafzimmer gezerrt und ihr die Trai- ner- und Unterhose ausgezogen zu haben. Er habe sie auf das Bett gestossen und sie gegen ihren Willen erneut dazu gezwungen, sein Glied in den Mund zu neh-