8. Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung 8.1 Sachverhalt gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 5. September 2014 vorgeworfen, er habe am 23. April 2011 in R.________ mit offenem Hosenschlitz, aus welchem sein erigiertes Glied herausgeragt habe, das Wohnzimmer der ehelichen Wohnung betreten. Dort habe er der Strafklägerin befohlen, ihn oral zu befriedigen, was diese ablehnt habe.