6.3 Diese Punkte überprüft die Kammer umfassend, mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft dabei im Sanktionenpunkt nicht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Eine strengere Bestrafung des Beschuldigten ist somit nicht ausgeschlossen. Allerdings ist die Strafe in ihrer Höhe aufgrund Anklageerhebung beim Einzelgericht limitiert. Die Strafobergrenze liegt bei 24 Monaten Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 56 Abs. 2 lit.