7 - die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person für das erst- und oberinstanzliche Verfahren bzw. allfällige diesbezügliche Rückund Nachzahlungspflichten des Beschuldigten; - eine allfällige Entschädigung der Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren (in oberer Instanz wurde keine Antrag auf Entschädigung gestellt); sowie über - das Schicksal des erstellten DNA-Profils. 6.3 Diese Punkte überprüft die Kammer umfassend, mit voller Kognition (Art.