Entgegen den Anträgen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung hat die Kammer hierüber nicht reformatorisch zu befinden, da die Berufung in der Berufungserklärung auf die erwähnten Schuldsprüche und deren «Folgepunkte» beschränkt worden war und entsprechend auch keine diesbezüglichen Abänderungsanträge gestellt worden waren (pag. 733 f.). 6.2 Die übrigen Punkte des Urteils des Regionalgerichts wurden angefochten oder sind der Rechtskraft nicht zugänglich.