6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 6.1 Der Beschuldigte hat die Berufung auf einzelne Schuldsprüche beschränkt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihrerseits die Anschlussberufung auf die Sanktion beschränkt. Es kann folglich festgestellt werden, dass die Freisprüche gem. Ziff. I. (inkl. Kosten und Entschädigungspunkt) und die Schuldsprüche gemäss Ziff. II. 3.1., 3.2., 4., 5., 6., 7. und 8. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30. April 2015 in Rechtkraft erwachsen sind.