A.________ sei gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 SVG; 22, 40, 42, 44, 47, 49, 51, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 146 Abs. 1, 186, 189 Abs. 1, 190 Abs.1 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 6 1. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 186 Tagen;