unter Ausscheidung und Auferlegung von 1/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von 1/3 der Verteidigungskosten für das erstinstanzliche Verfahren, sowie unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten für das oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote. III. A.________ [...] sei gestützt auf die rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: