751 f.). Die Parteien machten kein Nichteintretensgründe auf die jeweiligen Berufungserklärungen geltend (pag. 756, 758 f.). Mit Eingabe vom 10. März 2016 (pag. 760) teilte die Strafklägerin mit, es sei offenbar zu einem Missverständnis gekommen. Sie habe lediglich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft beipflichten, jedoch keine Anschlussberufung erheben wollen. 3.3 Zusammenfassend führt somit lediglich die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung, dies beschränkt auf die Sanktion.