3. Anschlussberufung 3.1 Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 (pag. 747 f.) erhob die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Sanktion. 3.2 Fürsprecherin Y.________ teilte mit Eingabe vom 6. Februar 2016 (pag. 749) namens von B.________ (nachfolgend: Strafklägerin) mit, sie könne sich «den Ausführungen [der Generalstaatsanwaltschaft] vollumfänglich anschliessen». Der Verfahrensleitung interpretierte diese Erklärung als Anschlussberufung der Strafklägerin (vgl. Verfügung vom 9. Februar 2016, pag. 751 f.).