Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 12 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. August 2016 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Aebi Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________, Staatsangehörigkeit Mazedonien, ________, Maze- donien (ohne Domizil in der Schweiz) amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und B.________ vertreten durch Fürsprecherin Y.________ Strafklägerin Gegenstand sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Betrug etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 30. April 2015 (PEN 14 244) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 30. April 2015 erkannte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) in der Strafsache PEN 14 244, was folgt: «I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von Anfang 2007 bis ca. Früh- ling 2007 in R.________ und evtl. anderswo (Ziff. I. 3.3. AK), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der sexuellen Nötigung, begangen am 23. April 2011 in R.________ z.N. d. B.________ 2. der Vergewaltigung, begangen am 23. April 2011 in R.________ z.N. d. B.________ 3. des Betrugs, mehrfach begangen, teilweise Versuch 3.1. in der Zeit von 24. Februar 2007 bis 14. Juni 2007 in R.________ und evtl. anders- wo z.N.d. C.________Versicherung (DB: Fr. 17'000.--). 3.2. in der Zeit von 24. Februar 2007 bis 14. Juni 2007 in R.________ und evtl. anders- wo z.N.d. C.________Versicherung (DB: ca. Fr. 18'000.--, Versuch). 3.3. in der Zeit von 1. Dezember 2009 bis 31. März 2010 in R.________ und evtl. an- derswo z.N.d. D.________Versicherung (DB: Fr. 865.75). 4. des versuchten Diebstahls, begangen am 4. Juni 2012 in Schüpfen z.N.d. K.________ 5. des geringfügigen Diebstahls, begangen am 4. Juni 2012 in Schüpfen z.N.d. K.________ (DB: Fr. 28.80) 6. der Sachbeschädigung, begangen am 4. Juni 2012 in Schüpfen z.N.d. K.________ (DB: ca. Fr. 500.--) 7. des Hausfriedensbruchs, begangen am 4. Juni 2012 in Schüpfen z.N.d. K.________ 8. der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Auffor- derung, begangen am 11. September 2011 in Hinterkappelen und in Anwendung der Art. 97 Abs. 1 SVG; 22, 40, 42, 44, 47, 49, 51, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 146 Abs. 1, 172ter, 186, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 186 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von Fr. 150.--. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von Fr. 7'536.-- und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von Fr. 19'378.45, insgesamt bestimmt auf Fr. 26'914.45 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf Fr. 8'536.--). [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen und reduzierte Verfahrenskosten] 4. A.________ hat der Privatklägerin im Strafpunkt, B.________, eine Entschädigung von Fr. 5'686.15 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt X.________ werden – ohne Einschluss des bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 30. Juli 2012 ausgerichteten Honorars – noch wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 63.50 200.00 CHF 12'700.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 917.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'617.10 CHF 1'089.35 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern noch auszurichten CHF 14'706.45 volles Honorar 63.5 250.00 CHF 15'875.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 917.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'792.10 CHF 1'343.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 18'135.45 nachforderbarer Betrag CHF 3'429.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt X.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ nochmals mit Fr. 14'706.45. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzu- zahlen und Rechtsanwalt X.________ die Differenz von Fr. 3'429.-- zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. 15 531917 34) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Schriftlich zu eröffnen: - den Parteien, vgt. 3 Schriftlich mitzuteilen: - dem Amt für Migration und Personenstand (MIP, Art. 82 VZAE) - dem Staatssekretariat für Migration (SEM)» 2. Berufung 2.1 Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt X.________ namens von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 4. Mai 2015 (pag. 679) fristgerecht die Berufung an. 2.2 Die schriftliche Urteilsbegründung des Regionalgerichts datiert vom 14. Januar 2016. 2.3 Am 15. Januar 2016 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungs- erklärung ein (pag. 733 ff.). Darin beschränkte er die Berufung auf die Schuld- sprüche gemäss Ziff. II.1., 2. und 3.3. des Urteils des Regionalgerichts und «die damit zusammenhängenden Folgepunkte». 3. Anschlussberufung 3.1 Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 (pag. 747 f.) erhob die Generalstaatsanwalt- schaft form- und fristgerecht Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Sanktion. 3.2 Fürsprecherin Y.________ teilte mit Eingabe vom 6. Februar 2016 (pag. 749) na- mens von B.________ (nachfolgend: Strafklägerin) mit, sie könne sich «den Aus- führungen [der Generalstaatsanwaltschaft] vollumfänglich anschliessen». Der Verfahrensleitung interpretierte diese Erklärung als Anschlussberufung der Strafklägerin (vgl. Verfügung vom 9. Februar 2016, pag. 751 f.). Die Parteien machten kein Nichteintretensgründe auf die jeweiligen Berufungser- klärungen geltend (pag. 756, 758 f.). Mit Eingabe vom 10. März 2016 (pag. 760) teilte die Strafklägerin mit, es sei offen- bar zu einem Missverständnis gekommen. Sie habe lediglich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft beipflichten, jedoch keine Anschlussberufung erhe- ben wollen. 3.3 Zusammenfassend führt somit lediglich die Generalstaatsanwaltschaft Anschluss- berufung, dies beschränkt auf die Sanktion. 4. Beweisergänzungen 4.1 Von Amtes wegen wurde im Vorfeld der Berufungsverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 5. Juli 2016, pag. 798) eingeholt. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl SAO 15 749 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Visp, vom 10. Juni 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer beding- ten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 verurteilt wurde. Die entsprechenden Akten wurden beigezogen (pag. 802 ff.). 4 Weiter wurde von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht («Verwaltungsbe- richt») der Kantonspolizei Wallis vom 30. Juni 2016 (pag. 796) eingeholt. Der Be- schuldigte konnte aufgrund seines unbekannten Aufenthaltsorts allerdings nicht be- fragt werden. Deshalb wurde der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung noch einmal zu sei- nen aktuellen persönlichen Verhältnissen einvernommen (pag. 833 ff.). Die Parteien beantragten keine weiteren Beweisergänzungen. 5. Anträge der Parteien 5.1 Die Verteidigung beantragte an der Berufungsverhandlung vom 23. August 2016 namens des Beschuldigten, was folgt (pag. 842 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30. April 2015 hinsichtlich der Ziffern I., II. 3.1., 3.2. und 4. – 8., sowie IV. in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ [...] sei freizusprechen 1. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 23. April 2011 in R.________ z.N. B.________ (Ziff. II. 1. des Urteils); 2. von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen am 23. April 2011 in R.________ z.N. B.________ (Ziff. II. 2. des Urteils); 3. von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von Anfang Dezember 2009 bis 31. März 2010 in R.________ z.N. der D.________Versicherung, Bern (Ziff. II. 3.3. des Urteils); unter Ausscheidung und Auferlegung von 1/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von 1/3 der Verteidigungskosten für das erstinstanz- liche Verfahren, sowie unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten für das oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote. III. A.________ [...] sei gestützt auf die rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche in Anwendung der ein- schlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Feststellung der Tilgung durch die ausge- standene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. 2. zu einer Busse von CHF 150.00, unter Feststellung der Tilgung durch die ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. 3. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche fallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten. IV. Das Honorar für die amtliche Verteidigung sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen.» 5 5.2 Die anschlussberufungsführende Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Beru- fungsverhandlung folgende Anträge (pag. 849 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 30. April 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als 1. A.________ – ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten – freigesprochen worden ist von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich be- gangen in der Zeit von Anfang 2007 bis. ca. Frühling 2007 in R.________ und evtl. anders- wo; 2. A.________ schuldig erklärt worden ist wegen a) Betrugs, mehrfach begangen, teilweise Versuch, in der Zeit vom 24. Februar 2007 bis 14. Juni 2007 in R.________ und evtl. anderswo z.N. C.________Versicherung (DB: CHF 17‘000.00) und in der Zeit vom 24. Februar 2007 bis 14. Juni 2007 in R.________ und evtl. anderswo z.N. der C.________Versicherung (DB: ca. CHF 18‘000.00, Versuch), b) versuchten Diebstahls, begangen am 4. Juni 2002 [recte 2012] in Schüpfen z.N. der K.________, c) geringfügigen Diebstahls, begangen am 4. Juni 2012 in Schüpfen z.N. der K.________ (DB: CHF 28.80), d) Sachbeschädigung, begangen am 4. Juni 2012 in Schüpfen z.N. der K.________ (Schaden: ca. CHF 500.00), e) Hausfriedensbruchs, begangen am 4. Juni 2012 in Schüpfen z.N. der K.________, f) Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforde- rung, begangen am 11. September 2011 in Hinterkappelen; 3. A.________ verurteilt worden ist zu einer Übertretungsbusse von 150.00 (Ersatzfreiheits- strafe von 2 Tagen). II. A.________ sei schuldig zu erklären wegen 1. sexueller Nötigung, begangen am 23. April 2011 in R.________ z.N. von B.________ ; 2. Vergewaltigung, begangen am 23. April 2011 in R.________ z.N. von B.________ ; 3. Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2010 in R.________ und evtl. anderswo z.N. der D.________Versicherung (DB: CHF 865.75). III. A.________ sei gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 SVG; 22, 40, 42, 44, 47, 49, 51, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 146 Abs. 1, 186, 189 Abs. 1, 190 Abs.1 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 6 1. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 186 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemesse- ne Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-NR. 15 531917 34) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).» 5.3 Die Strafklägerin hat mit Schreiben vom 28. April 2016 (pag. 782) bzw. gemäss telefonischer Rücksprache vom 18. August 2016 (pag. 801) auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung verzichtet und auch keine Anträge gestellt. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 6.1 Der Beschuldigte hat die Berufung auf einzelne Schuldsprüche beschränkt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihrerseits die Anschlussberufung auf die Sanktion beschränkt. Es kann folglich festgestellt werden, dass die Freisprüche gem. Ziff. I. (inkl. Kosten und Entschädigungspunkt) und die Schuldsprüche gemäss Ziff. II. 3.1., 3.2., 4., 5., 6., 7. und 8. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30. April 2015 in Rechtkraft erwachsen sind. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die für die rechtskräftig beurteilte Übertretung (geringfügiger Diebstahl) ausgesprochene Busse von CHF 150.00. Entgegen den Anträgen des Beschuldigten an der Beru- fungsverhandlung hat die Kammer hierüber nicht reformatorisch zu befinden, da die Berufung in der Berufungserklärung auf die erwähnten Schuldsprüche und de- ren «Folgepunkte» beschränkt worden war und entsprechend auch keine diesbe- züglichen Abänderungsanträge gestellt worden waren (pag. 733 f.). 6.2 Die übrigen Punkte des Urteils des Regionalgerichts wurden angefochten oder sind der Rechtskraft nicht zugänglich. Die Kammer hat also insbesondere zu befinden über - die Anschuldigungen der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung, beides angeblich begangen am 23. April 2011 in R.________ z.N. B.________; - die Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von Anfang Dezember 2009 bis Frühling 2010 in R.________ und evtl. andernorts z.N. D.________Versicherung (DB: CHF 865.75); - die für die erstinstanzlich rechtskräftig beurteilten Verbrechen und Vergehen sowie für allfällige oberinstanzliche Schuldsprüche auszusprechende Sanktion; - die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 7 - die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person für das erst- und oberinstanzliche Verfahren bzw. allfällige diesbezügliche Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten; - eine allfällige Entschädigung der Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erst- instanzlichen Verfahren (in oberer Instanz wurde keine Antrag auf Entschädi- gung gestellt); sowie über - das Schicksal des erstellten DNA-Profils. 6.3 Diese Punkte überprüft die Kammer umfassend, mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft dabei im Sanktionenpunkt nicht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) ge- bunden. Eine strengere Bestrafung des Beschuldigten ist somit nicht ausgeschlos- sen. Allerdings ist die Strafe in ihrer Höhe aufgrund Anklageerhebung beim Einzelge- richt limitiert. Die Strafobergrenze liegt bei 24 Monaten Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 56 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ; BSG 271.1] sowie Art. 334 Abs. 1 StPO; vgl. auch Ur- teil SK 13 37 der 2. Strafkammer vom 2. Juli 2013). II. Sachverhalt 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere der Aussagenanalyse, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II. ihrer Erwägungen, pag. 687 ff.) verwiesen. 8. Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung 8.1 Sachverhalt gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 5. September 2014 vor- geworfen, er habe am 23. April 2011 in R.________ mit offenem Hosenschlitz, aus welchem sein erigiertes Glied herausgeragt habe, das Wohnzimmer der ehelichen Wohnung betreten. Dort habe er der Strafklägerin befohlen, ihn oral zu befriedigen, was diese ablehnt habe. Daraufhin habe er ihren Kopf gepackt, diesen mit beiden Händen gewaltsam gegen sein erigiertes Glied gedrückt und die Strafklägerin ge- zwungen, ihn mit dem Mund oral zu befriedigen, wobei sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle, und sie sich mit Körperkraft gegen die Übergriffe gewehrt habe. Heftige körperliche Gegenwehr oder lautes Schreien habe sie aus Angst vor kör- perlicher Gewalt durch den Beschuldigten unterlassen (pag. 483). In Ziff. I.2. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, die Strafklägerin anschliessend gewaltsam ins Schlafzimmer gezerrt und ihr die Trai- ner- und Unterhose ausgezogen zu haben. Er habe sie auf das Bett gestossen und sie gegen ihren Willen erneut dazu gezwungen, sein Glied in den Mund zu neh- 8 men, habe mit Gewalt ihre Beine auseinandergepresst und sei mit seinem Glied in ihre Scheide eingedrungen bis er zum Samenerguss gekommen sei, wobei sie im- mer wieder gesagt habe, dass sie das nicht wolle und sich mit Körperkraft gegen die Übergriffe gewehrt habe. Heftige körperliche Gegenwehr oder lautes Schreien habe sie aber aus Angst vor körperlicher Gewalt durch den Beschuldigten [auch jetzt] unterlassen (pag. 484). 8.2 Ausgangslage / unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 17. April 2011 auf dem Mobiltelefon der Strafklägerin eine SMS entdeckte, welche diese zuvor an einen anderen Mann gesendet hatte. In der Folge begab er sich am 21. April 2011 zu seinem Onkel bzw. dessen Sohn nach S.________. Am 23. April 2011 kehrte er nach R.________ in das eheliche Domizil zurück. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es an diesem am Abend des 23. April 2011 in der Folge zu Oral- und Vaginalverkehr zwischen ihm und der Strafklägerin ge- kommen ist. Allerdings habe dieser nicht im Wohnzimmer, sondern lediglich im Schlafzimmer stattgefunden und sei einvernehmlich gewesen. Der Beschuldige be- streitet mithin den genauen Ablauf der sexuellen Handlungen und insbesondere, dass diese nicht freiwillig zustande gekommen seien. Unbestritten ist dagegen, dass der Beschuldigte am nächsten Morgen, dem 24. April 2011, persönlich auf der Polizeiwache in R.________ vorstellig wurde und meldete, seine Frau habe Selbstmordabsichten geäussert, nachdem er sie wegen eines Kontakts zu einem anderen Mann konfrontiert habe. Von der Polizei auf ei- nem Spielplatz ausfindig gemacht, äusserte die Strafklägerin allerdings, es gehe ihr gut, alles sei in Ordnung. Am 29. April 2011 erschien die Strafklägerin selber auf der Polizeiwache R.________ und gab nun an, es gehe ihr nicht so gut. Sie erkundigte sich nach den rechtlich zulässigen Möglichkeiten, die Benützung ihres eigenen PWs durch denn Beschuldigten zu unterbinden, da dieser das Auto möglicherweise nicht mehr zurückbringen werde. Zudem gab sie an, die Türschlösser ausgewechselt zu ha- ben, weil sie Angst habe, ihr Mann könnte ihr den gemeinsamen Sohn wegneh- men. Sie kündigte an, in der folgenden Woche noch einmal vorbeizukommen und «etwas zu sagen», doch müsse sie «zuerst zu sich finden». Am 2. Mai 2011 wurde die die Strafklägerin erneut auf der Polizeiwache R.________ vorstellig und meldete eine Vergewaltigung durch ihren Mann. An der anschliessenden Einvernahme gab sie zu Protokoll, dass sie am 23. April 2011 vom Beschuldigten vergewaltigt worden sei. Bereits ca. 2 Jahre zuvor sei es einmal zu unfreiwilligem Sex gekommen. Nach der Einvernahme gab sie zudem an, der Polizei zu einem späteren Zeitpunkt noch mehr über kriminelle Machenschaften ih- res Mannes erzählen zu wollen. Es handle sich um Versicherungsbetrug. Anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2011 bezichtigte die Strafklägerin den Beschuldigten dann konkret diverser Versicherungsbetrüge. So habe dieser einmal selber das Auto zerkratzt, um von der Versicherung Geld für eine neue Lackierung zu erhalten. Ein andermal habe er einen Autounfall bewusst herbeigeführt bzw. zumindest nicht vermieden, um Versicherungsleistungen zu kassieren. Er habe 9 auch gesundheitliche Folgen aus diesem Unfall geltend gemacht, die gar nicht be- standen hätten. Weiter habe er einmal einen Einbruchdiebstahl vorgetäuscht, denn der dabei angeblich gestohlene Schmuck sei später plötzlich wieder aufgetaucht und der Beschuldigte habe der Versicherung Sachen als gestohlen gemeldet, die sie gar nie besessen hätten. Schliesslich habe er sie einmal angewiesen, der Haft- pflichtversicherung gegenüber anzugeben, sie habe den Fernseher ihrer Schwester kaputt gemacht, wobei der Beschuldigte eigentlich den nicht versicherten eigenen Fernseher beschädigt habe. 8.3 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften und mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmenden Aussagen der Strafklä- gerin als erstellt. Zusammengefasst erwog sie, die Strafklägerin habe bei jeder Einvernahme von sich aus nicht nur die Vorfälle selber, sondern auch das ganze Rahmengeschehen geschildert, in welches diese Vorfälle eingebettet seien. Sie hinterlasse beim Ge- richt den Eindruck, nichts verbergen zu wollen. Die Aussagen der Strafklägerin sei- en im Verlauf des Verfahrens weitestgehend konstant geblieben. Ihre Erzählungen wirkten in sich logisch, seien nachvollziehbar und ergäben ein stimmiges Ganzes. Die Aussagen seien ausserdem detailreich und enthielten zahlreiche ausgefallene Nebensächlichkeiten. Auch schildere sie ihre Gefühle und stelle Überlegungen zu den mutmasslich psychischen Vorgängen beim Beschuldigten an. Die Strafklägerin übertreibe nicht und verzichte darauf, den Beschuldigten unnötig zu belasten. Ihre Schilderungen enthielten im Gegenteil auch zahlreiche positive Aussagen über die- sen. Gleichzeitig sei die Strafklägerin selbstkritisch und belaste sich selbst. Dies al- les spreche für die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen, während sich darin keine Fantasiesignale fänden. Die Aussagen des Beschuldigten enthielten hingegen so gut wie keine Realkenn- zeichen, jedoch jede Menge Fantasiesignale. So fänden sich darin zahlreiche Wi- dersprüche, etwa, dass er zunächst die Strafklägerin am 23. April 2011 «nicht an- gefasst» haben wolle, während er später angegeben habe, dass es zu ganz nor- malem Sex gekommen sei. Weiter habe der Beschuldigte sein Aussageverhalten fortwährend seinem ihm von den Strafverfolgungsbehörden offengelegten Wis- sensstand angepasst. Seine Aussagen seien zudem vielerorts karg und verarmt ausgefallen, insbesondere zu den sexuellen Handlungen mit der Strafklägerin habe er sich nur sehr allgemein geäussert. Die Schilderungen des Beschuldigten seien oft auch unlogisch und für das Gericht kaum nachvollziehbar, etwa, wenn er be- haupte, die Situation nach seiner Rückkehr an jenem Abend des 23. April 2011 sei trotz des Umstandes, dass er die Strafklägerin bereits zuvor für einige Tage verlas- sen hatte, «ganz normal» gewesen. Auch habe der Beschuldigte keinen einleuch- tenden Grund für seinen Besuch vom 24. April 2011 bei der Polizei angeben kön- nen. Auf die wirklichkeitsfremden Aussagen des Beschuldigten könne nicht abge- stellt werden. Es sei folglich auf die Aussagen der Strafklägerin abzustellen. Der Sex sei dem- nach nicht einvernehmlich gewesen. Es habe sich wohl vorwiegend um eine 10 Machtdemonstration des Beschuldigten gehandelt. Dieser habe dabei die von ihm während der Ehe bei der Strafklägerin konditionierte Angst vor körperlicher Gewalt schamlos ausgenützt. 8.4 Vorbringen der Parteien 8.4.1 Verteidigung Die Verteidigung rügte an der Berufungsverhandlung eine falsche Sachverhalts- feststellung durch die Vorinstanz. Wenn diese ausführe, die Strafklägerin übertreibe nicht bzw. belaste den Beschul- digten nicht unnötig, so treffe dies zwar hinsichtlich des Kerngeschehens der an- geblichen Vergewaltigung/sexuellen Nötigung vom 23. April 2011 zu. Im Übrigen habe die Strafklägerin aber – gemeinsam mit ihrer Familie – eine richtige Breitseite gegen den Beschuldigten abgefeuert. So habe sie – noch bevor sie bei der Polizei das angebliche Sexualdelikt angezeigt habe – den Beschuldigten bei der Versicherung in minutiöser Schilderung sämtli- cher Details wegen des angeblichen Versicherungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Autounfall angeschwärzt. Die dabei ebenfalls anwesenden Eltern hätten bei den Anschuldigungen «munter mitgemischt». Der Vorwurf habe sich aber als halt- los erwiesen und das Strafverfahren sei diesbezüglich eingestellt worden. Zu der Einvernahme bei der Polizei vom 2. Mai 2011 sei die Strafklägerin dann – trotz des gewichtigen Vorwurfs der Vergewaltigung – erst noch zu spät gekommen. Auch beim Versicherungsbetrug im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl habe die Strafklägerin versucht, sämtliche Schuld auf den Beschuldigten abzuwälzen, indem sie etwa behauptet habe, dieser habe die der Versicherung unterbreitete Liste mit den angeblich gestohlenen Gegenständen erstellt. Der Bruder der Strafklägerin habe aber bestätigt, dass sie bei der Erstellung dieser Liste beteiligt gewesen sei, was im Übrigen auch aus den darauf verwendeten Formulierungen hervorgehe. Der Schmuck sei dann bei ihren Eltern gefunden worden, was zeige, dass die Strafklägerin entgegen ihrer Darstellung massgeblich an diesem Versicherungsbe- trug beteiligt gewesen sei. Was schliesslich den Vorwurf des Versicherungsbetrugs im Zusammenhang mit den Kratzern am Auto betreffe, sei der Schadensfall be- zeichnenderweise über den Vater der Strafklägerin abgewickelt worden. Der Gara- gier habe ausgesagt, es sei sicher nicht der Beschuldigte gewesen. Die Vorinstanz sei zum selben Schluss gekommen. Dies alles lasse auch die Vorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung in einem anderen Licht erscheinen. Der wahre Grund für die Trennung der Strafklägerin und des Beschuldigten habe denn auch nicht in der angeblichen Vergewaltigung, sondern in ihrer Beziehung zu diesem anderen Mann gelegen. Davon habe der Vater der Strafklägerin nichts er- fahren dürfen. Diese habe Angst vor ihren Eltern gehabt und mit der aussereheli- chen Beziehung den Kontakt zu ihrer Familie riskiert. Mit der Anschuldigung der Vergewaltigung habe sie sich quasi reinwaschen wollen, um ihr Gesicht wahren zu können. Die Strafklägerin habe dem Beschuldigten gegenüber denn auch bereits angekündigt, sie werde dafür sorgen, dass er nach Mazedonien zurückgehen müs- se. 11 Komme hinzu, dass die Strafklägerin am 24. April 2011, Tag nach der angeblichen Vergewaltigung, der Polizei gegenüber in keinster Weise angedeutet habe, dass es zu einem derartigen Vorfall gekommen sei. Vielmehr habe sie gemäss Polizeirap- port in einem guten Zustand befunden. Erst eine Woche später sei sie dann zur Po- lizei gegangen, dies allerdings wieder nicht wegen einer Vergewaltigung, sondern weil sie sich um ihr Auto gesorgt habe. Dies alles sei bei der Würdigung der Aussagen der Strafklägerin zu der angebli- chen Vergewaltigung mit zu berücksichtigen. Zudem fänden sich in ihren Aussagen durchaus Widersprüche, einerseits solche zu den Aussagen ihrer Eltern, andererseits aber auch solche innerhalb der Aussagen der Strafklägerin selbst. So habe diese etwa zunächst von einer zweiten, früheren Vergewaltigung berichtet, sich dann aber bei einer späteren Befragung nicht mehr an eine solche erinnert. Weiter habe sie zunächst ausgesagt, sie habe nach der angeblichen Vergewaltigung Schmerzen gehabt, jedoch keinen Arzt aufgesucht. Später habe sie dann zu Protokoll gegeben, sie habe keine Verletzungen gehabt, sei aber zur Frauenärztin gegangen. Auch habe die Strafklägerin die ersten Ehe- jahre zunächst als super beschrieben, später aber ausgesagt, der Beschuldigte habe sie bereits damals geschlagen. Die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Anklagepunkt seien zwar zugegebe- nermassen karger als diejenigen der Strafklägerin. Dies sei jedoch vor dem Hinter- grund einerseits seiner beschränkten Deutsch-Kenntnisse – der Beschuldigte habe einen beschränkten Wortschatz und wisse nicht um die Feinheiten in der Bedeu- tung gewisser Aussagen – und andererseits seines Charakters zu sehen – er gebe sich schnell mit einer Antwort zufrieden. Auch die ihm von der Vorinstanz vorge- worfenen Widersprüche träfen so nicht zu: Dass er der Polizei gegenüber angege- ben habe, er habe die Strafklägerin «nicht angefasst», bedeute nicht, dass er damit gemeint habe, es sei nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Und auch seine Aussage, dass alles «ganz normal» gewesen sei, heisse noch lange nicht, dass er behauptet habe, alles sei wunderbar gewesen. Schliesslich seien das von der Strafklägerin für die Vergewaltigung genannte an- gebliche Motiv der Wut und die Annahme der Vorinstanz, dass es sich um eine Machtdemonstration gehandelt habe, nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergäben sich aus den genannten Gründen erhebliche Zweifel an der Darstellung der Strafklägerin. Der Beschuldigte sei daher in dubio von den Vorwür- fen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung freizusprechen. 8.4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte an der Berufungsverhandlung hingegen vor, wenn die Strafklägerin falsche Anschuldigungen hätte erheben wollen, hätte sie damit nicht noch zugewartet und der Polizei gegenüber gesagt, sie müsse zuerst zu sich finden. Ein solches Vorgehen wäre äusserst kaltblütig und sei der Strafklä- gerin schlicht nicht zuzutrauen. Hingegen sei das gezeigte Verhalten bei einer er- lebten Vergewaltigung und gleichzeitig fehlender Unterstützung durch die Eltern durchaus nachvollziehbar. Es sei lebensfremd, wenn die Verteidigung verlange, dass die Strafklägerin bereits am 24. April 2011 auf dem Spielplatz und erst noch in 12 Anwesenheit ihres Mannes der Polizei gegenüber belastende Aussagen hätte ma- chen sollen. Insgesamt habe die Strafklägerin ein opfertypisches Verhalten an den Tag gelegt. Was das von der Verteidigung vorgebrachte angebliche Motiv für eine Falschbe- schuldigung anbelange, habe die Strafklägerin den Kontakt zu dem fremden Mann von Anfang an zugegeben und dies habe auch nicht zu grösseren Problemen mit ihrer Familie geführt. Hinsichtlich der angeblichen Gründe für eine Falschbeschul- digung habe der Beschuldigte ausserdem widersprüchlich ausgesagt. Einmal soll es wegen der Angst der Strafklägerin vor ihrem Vater, dann aber gewesen sein, weil sie befürchtet habe, der Beschuldigte nehme den gemeinsamen Sohn mit sich nach Mazedonien. Soweit das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in gewissen Punkten einge- stellt worden sei, sei dies weiter nicht deshalb geschehen, weil man der Strafkläge- rin nicht geglaubt habe, sondern weil sie den Beschuldigten in jenen Punkten gera- de nicht stark bzw. über Gebühr belastet habe. Der Umstand, dass sie die Versicherungsbetrüge chronologisch vor der Vergewal- tigung gemeldet habe, könne sodann auch darin gründen, dass diese Vorgänge nicht gleich schambehaftet seien, wie Sexualdelikte. Eine allfällige Verharmlosung ihrer eigenen Rolle bei diesen Versicherungsbetrügen schade der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur Vergewaltigung nicht. Schaue man sich die Aussagen der Strafklägerin an, so fänden sich darin keine Strukturbrüche. Sie enthielten zahlreiche originelle Details, auch zum Rahmenge- schehen. Ihre Aussagen seien in sich stimmig und für Ungereimtheiten gebe die Strafklägerin befriedigende Erklärungen. Kleine Widersprüche gebe es aufgrund des menschlichen Erinnerungsvermögens immer. Zentral sei, dass diese nicht das Kerngeschehen beträfen. In den Aussagen des Beschuldigten fänden sich dagegen gravierende Wider- sprüche. So habe er zunächst ausgesagt, er habe die Strafklägerin «nicht ange- fasst», später aber von sogar zweimaligem einvernehmlichem Sex berichtet. Weiter habe er zu Protokoll gegeben, an jenem Abend im Wohnzimmer geschlafen zu ha- ben, nur um auf Nachhaken seine Aussage dahingehend anzupassen, dass er doch im Schlafzimmer geschlafen habe. Es hätte ja auch keinen Grund gegeben, im Wohnzimmer zu schlafen, wenn doch nach den Worten des Beschuldigten alles «ganz normal» gewesen sei. Der Beschuldigte habe gleichzeitig aber auch ausge- sagt, er habe sich wegen der SMS an den fremden Mann von der Strafklägerin ge- trennt, und die Strafklägerin habe ihm vorgeworfen, sie habe «keinen Mann da- heim». Trotzdem solle es gemäss seinen Aussagen an jenem Abend zu Sex ge- kommen sein, und dies sogar auf ihre Initiative hin. Diese Geschichte gehe einfach nicht auf. An diesem Abend habe nicht die Stimmung für zweimaligen einvernehm- lichen Geschlechtsverkehr geherrscht. Der Beschuldigte verstehe im Übrigen die deutsche Sprache offenkundig ganz gut, was sich auch an der oberinstanzlichen Einvernahme nochmals gezeigt habe. Es möge zutreffen, dass er ein gewisses Manko in sprachlichen Finessen habe. Dies könne aber nicht sämtliche seiner Wi- dersprüche erklären. 13 Bezeichnend sei im Übrigen auch die prophylaktische Aussage des Beschuldigten bei der Polizei am Tag nach dem Vorfall. Damit habe er die Flucht nach vorne an- getreten. Auffällig sei diesbezüglich ausserdem, dass er diesen Polizeibesuch vor der Strafklägerin verheimlicht habe, obwohl er diesen doch angeblich aus Fürsorge ihr gegenüber gemacht habe. Zusammengefasst habe die Vorinstanz daher den angeklagten Sachverhalt zu Recht als erwiesen erachtet. 8.5 Beweismittel und -würdigung 8.5.1 Aussagen der Strafklägerin 8.5.1.1 Vorbemerkung Die Strafklägerin wurde im Verlauf des Verfahrens dreimal zu den Sexualdelikten befragt: bei der Anzeigeerstattung am 2. Mai 2011, am 20. Mai 2014 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 30. April 2015. Die letzten beiden Ein- vernahmen wurde parteiöffentlich durchgeführt, wobei die Verteidigung darauf ver- zichtet hatte, an der Befragung vom 20. Mai 2014 teilzunehmen (pag. 151). Mit die- ser zweiten Befragung musste derart lange zugewartet werden, weil der Beschul- digte ab Sommer/Herbst 2012 untergetaucht war. Er war zwar bereits im Septem- ber 2013 angehalten worden und hatte sich zwecks Vollzugs einer früheren Strafe für wenige Tage im Regionalgefängnis Bern befunden. Versehentlich war jedoch die Staatsanwaltschaft, welche ihn ebenfalls zur Verhaftung ausgeschrieben hatte, nicht informiert worden (pag. 26 f.). Am 15. April 2014 konnte der Beschuldigte schliesslich (erneut) verhaftet werden, worauf die Zweitbefragung angeordnet wur- de. Die Erstaussagen der Strafklägerin erweisen sich daher im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zum strittigen Ereignis, sondern auch aufgrund der verhältnismässig langen Dauer bis zur Zweitbefragung als besonders auf- schlussreich. 8.5.1.2 Erstaussagen Zur Vorgeschichte Die Strafklägerin erklärte am 2. Mai 2011 detailliert, wie sie am 17. April 2011 mit dem Beschuldigten Streit gehabt habe. Dieser habe auf ihrem Handy eine von ihr an einen Kollegen gesendete SMS gesehen und geargwöhnt, sie gehe fremd. Am 21. April 2011 (Gründonnerstag) habe sie dann einen Anruf vom Beschuldigten er- halten. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass er sich zur Beruhigung bei seinem Onkel in S.________ befinde und am Folgetag wieder nach Hause komme. Sie habe ihn noch gebeten, früher nach Hause zu kommen, damit sie alles besprechen könnten (pag. 142 f. Z. 49 ff.). Als sie den Beschuldigten dann am 22. April 2011 angerufen habe, um ihn zu fragen ob er nun noch am gleichen Tag nach Hause kommen werde, habe dieser erklärt, sie habe ihm genug befohlen, nun befehle er (pag. 143 Z. 55 ff.). Der Beschuldigte sei dann am 23. April 2011 um ca. 18 Uhr nach Hause gekommen. Beim ihrem Versuch, ihn zu umarmen, habe er sie zurückgestossen und auch Kaffee und Kuchen habe er nicht gewollt. Sie habe über die gemeinsa- men Probleme sprechen wollen, aber erst, wenn der zweijährige Sohn eingeschla- 14 fen sei, womit der Beschuldigte einverstanden gewesen sei (pag. 143 Z. 57 ff.). Der Beschuldigte habe daraufhin im Wohnzimmer mit dem Sohn gespielt und sie gebe- ten, ihm einen Kaffee zu machen. Als sie ihm diesen gebracht habe, habe er die- sen und auch ihren Kaffee genommen und wieder in die Küche zurückgestellt. Als er zurück in das Wohnzimmer gekommen sei, sei sein Hosenschlitz geöffnet gewe- sen und daraus habe sein steifes Glied herausgeragt. Sie selbst habe zu diesem Zeitpunkt auf dem Sofa gesessen und der Sohn habe sich auf dem Teppich am Boden befunden. Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt: «Nimm es». Sie habe dar- aufhin gesagt: «Nein, ich will zuerst über unsere Probleme reden». Er habe erwi- dert: «Nein, nimm es, wir reden später». Sie habe ihm dann gesagt: «Sicher nicht vor unserem Sohn» (pag. 143 Z. 61 ff.). Würdigung: Diese Aussagen der Strafklägerin bis unmittelbar vor der ersten hier zu beurteilenden strittigen sexuellen Handlung erscheinen gestützt auf die Erkenntnis- se der Aussagepsychologie glaubhaft. Sie sind reich an originellen Details, etwa dem Umstand, dass das steife Glied des Beschuldigten aus dem Hosenstall her- ausgeragt habe. Weiter beschreiben sie einen eher komplexen und aussergewöhn- lichen Handlungsablauf, der auch unerwartete Komplikationen beinhaltet, indem der Beschuldigte etwa zunächst keinen Kaffee und Kuchen gewollt, dann doch nach einem Kaffee verlangt, diesen aber umgehend wieder in die Küche zurückge- stellt habe. Die Strafklägerin schildert lebensnah einen durch die SMS an den fremden Mann ausgelösten Beziehungskonflikt und beschreibt ein dazu passendes Verhalten des Beschuldigten, indem dieser sich zunächst zur Beruhigung nach S.________ begeben habe, dann aber nicht wie zunächst angekündigt am 22., sondern erst aber plötzlich und unangekündigt am 23. April 2011 nach Hause ge- kommen sei, nachdem er zuvor geäussert habe, jetzt sei er es, der befehle. Stim- mig ist deshalb auch ihre mit dem Zurückstossen bei der Begrüssung bildhaft um- schriebene Schilderung der eher angespannten Stimmung und jedenfalls nicht normalen Situation, welche am Abend des 23. April 2011 im Hause der Familie A.________ herrschte. Es erscheint deshalb auch naheliegend, dass die Strafklä- gerin reden wollte, hingegen sexuelle Handlungen ablehnte, zumal sich der ge- meinsame zweijährige Sohn in unmittelbarer Nähe aufhielt. Umso unerwarteter er- scheint deshalb der von der Strafklägerin beschriebene Wechsel der Situation, in- dem der Beschuldigte, nachdem er sie zuvor noch zurückgestossen hatte, nun plötzlich unvermittelt Oralverkehr von ihr verlangt habe. Die diesbezügliche Auffor- derung des Beschuldigten gibt die Strafklägerin in direkter Rede wieder und schil- dert dabei wiederum ein plausibles Hin und Her. Hinzu kommt, dass die Strafkläge- rin bei der Schilderung dieses Geschehens gemäss Protokoll wiederholt weinen musste und zitterte, was zeigt, wie emotional aufgewühlt sie war (pag. 143 Z. 68 und 72). Zusammenfassend enthalten ihre Aussagen zur Vorgeschichte derart vie- le Realkennzeichen, dass sie kaum der Fantasie entsprungen sein können. Eine erfundene Aussage würde wesentlich flacher und komplikationsloser ausfallen. Zum ersten Oralverkehr im Wohnzimmer Die Strafklägerin schilderte bei ihrer Erstbefragung weiter, wie ihr der Beschuldigte mit beiden Händen ihren Hinterkopf genommen und diesen an sein erregtes Glied gedrückt habe. Sie habe versucht, den Kopf «entgegen» zu halten, jedoch erfolg- 15 los. Als sie bemerkt habe, dass sie sich nicht weiter wehren könne, habe sie sein erregtes Glied in den Mund genommen und den Beschuldigten dann während ca. zwei Minuten befriedigt. Sie habe jedoch mehrmals zu ihm gesagt, dass sie dies nicht wolle. Der Beschuldigte habe geantwortet: «Halt die Fresse und mach es ein- fach». Sie hätten kein Kondom verwendet und er sei bei diesem Oralverkehr auch nicht zum Samenerguss gekommen (pag. 143 Z. 73 ff.). Würdigung: Auch diese Darstellung ist detailliert und wirkt lebensnah. Die geschil- derte Situation passt räumlich zu der zuvor beschriebenen Situation mit der auf dem Sofa sitzenden Strafklägerin und dem aus der Küche zurückkommenden, auf- recht stehenden Beschuldigten (vgl. auch die von der Strafklägerin angefertigte Skizze auf pag. 149). Es ist nachvollziehbar, dass die Strafklägerin ihren Kopf auf der Höhe des Penis des Beschuldigten hatte und dieser deshalb ihren Kopf, den Hinterkopf beidhändig packend, an sein Glied drücken konnte, auch wenn dies per se noch nichts über die Einvernehmlichkeit des Oralverkehrs aussagt. Der be- schriebene Handlungsablauf erscheint zudem insofern aussergewöhnlich, als die Strafklägerin nicht etwa beschrieb, der Beschuldigte habe sie fortwährend mit wei- terer Gewalt daran gehindert, sich zu entfernen, sondern dass sie, nachdem sie bemerkt habe, dass Widerstand zwecklos war, seinem Druck nachgegeben und gehorcht habe, nicht ohne jedoch noch mehrmals zu sagen, dass sie den Oralver- kehr nicht wolle. Bei einer Falschbezichtigung wäre eher die Schilderung eines ge- walttätigeren Vorgehens zu erwarten. Wiederum beschrieb die Strafklägerin zudem lebendig in direkter Rede, wie der Beschuldigte auf ihren vergeblichen Appell erwi- derte, sie solle einfach die Fresse halten und machen. Wie auch der eher spezielle Handlungsablauf stellt auch die Wiedergabe von Gesprächen ein Realkennzeichen dar, welches bei einem erfundenen Geschehen nicht zu erwarten wäre. Die Erstaussage der Strafklägerin erscheint deshalb in Bezug auf den ersten Oralver- kehr im Wohnzimmer glaubhaft. Zu den weiteren sexuellen Handlungen im Schlafzimmer Die Strafklägerin fuhr fort, der Beschuldigte habe sie dann plötzlich mit seiner rech- ten Hand an ihrem linken Unterarm gepackt und zu ihr gesagt: «Komm ins Schlaf- zimmer». Wiederum habe sie sich zu wehren versucht. Daraufhin sei sie ihm in das Schlafzimmer gefolgt. Eigentlich habe sie schon gewusst, dass er sie nun verge- waltigen würde, weil er dies bereits zuvor einmal gemacht habe, als er sie vermut- lich habe «verletzen» wollen. Der Sohn sei ihnen in das Schlafzimmer nachgelau- fen. Der Beschuldigte habe diesen wieder in das Wohnzimmer «gestellt» und dort dessen Spielsachen ausgeleert, damit dieser habe spielen können. Sie habe auf dem Bettrand des Ehebettes, auf der Seite des Kinderbettes, gesessen, als der Beschuldigte zurückgekommen sei. Er habe die Tür hinter sich geschlossen und seine beige Hose und seine schwarzen Boxershorts ausgezogen, sein weisses Puma Poloshirt jedoch anbehalten. Der Beschuldigte habe ihr erneut befohlen, ihn oral zu befriedigen. Sie habe dies tun müssen, ansonsten er sie wieder geschlagen hätte. Als sie ihn oral befriedigt habe – er habe noch immer ein steifes Glied gehabt – habe der Beschuldigte sie an beiden Schultern gepackt und sie «aufgestellt». Noch immer habe er keinen Samenerguss gehabt. Er habe ihr die schwarze Trai- nerhose und die Unterhose ausgezogen, deren Farbe sie nicht mehr wisse. Am 16 Oberkörper sei sie bekleidet geblieben. Er habe sie auf das Ehebett gestossen, wo sie dann parallel zum Schrank gelegen habe. Sofort habe der Beschuldigte sich auf sie gelegt und mit seinen Händen ihre Beine auseinandergepresst. Er sei mit sei- nem Glied während knapp einer Minute in ihre Scheide eingedrungen. Während dieser Zeit habe er sich ständig auf und ab bewegt, sei jedoch stets in ihr drin ge- wesen. Danach habe er sie erneut «aufgezogen», so dass sie auf dem Bettrand gewesen sei und er vor ihr gestanden habe. Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt: «Nimm es». Sie habe gesagt: «Nein, ich will das nicht, es ist eklig», worauf der Be- schuldigte erwidert habe: «Es ist überhaupt nicht eklig». Erneut habe sie während ca. 30 Sekunden sein erregtes Glied oral befriedigen müssen. Dann habe er sie wie zuvor wieder auf das Bett gestossen. Erneut habe er ihre Beine auseinander gepresst und sei mit seinem erregten Glied in ihre Scheide eingedrungen. Nach wenigen Sekunden habe er dann einen Samenerguss gehabt. Während der Ver- gewaltigung habe der Beschuldigte seine Hände an ihrem Hinterkopf oder auf dem Bett gehabt und kein Kondom benützt (pag. 143 f. Z. 78 ff.). Auf entsprechende Frage verneinte die Strafklägerin, während des Vorfalls vom Beschuldigten gewürgt worden zu sein (pag. 144 Z. 119). Auf Frage, welche Empfindungen sie während des Akts gehabt habe, antwortete sie: «Ich fand mich die ganze Zeit Scheisse und einfach nur schmutzig». Sie habe dem Beschuldigten nur gehorcht, weil sie Angst gehabt habe, dass er sie ansonsten schlage (pag. 144 Z 137). Auf entsprechende Nachfrage, gab sie an, der Beschuldigte schlage sie seit acht Jahren wöchentlich, jeweils mit den Fäusten und den Füssen. Er habe sie auch schon an den Haaren gezogen oder Gegenstände wie Handy, Aschenbecher oder Fernsehbedienung nach ihr geworfen. Sie habe oft blaue Flecken und Schmerzen gehabt. Einmal, ca. fünf Jahre zuvor, sei sie im Inselspital gewesen, weil ihr Kiefer von den Schlägen des Beschuldigten verschoben gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihr aber befoh- len, im Spital zu sagen, dass dies von einem Treppensturz herrühre (pag. 144 f. Z.141 ff.). Würdigung: Erneut beschrieb die Strafklägerin hier detailliert, in einer für solche Delikte selten genauen Art und Weise, was sich im Schlafzimmer zwischen ihr und dem Beschuldigten abgespielt hatte. Der geschilderte Handlungsablauf fügt sich nahtlos an die Ereignisse im Wohnzimmer an, wobei der vorläufige Abbruch des Oralverkehrs für die Strafklägerin aber offenbar unerwartet kam, habe dieser sie doch «plötzlich» am Unterarm gepackt und ihr gesagt habe, sie solle ins Schlaf- zimmer mitkommen. Nicht nur diese subjektiv unerwartete Wendung und die erneu- te Schilderung von Gesprächsinhalten in direkter Rede, sondern auch die weitere Aussage der Strafklägerin, wonach sie eigentlich schon gewusst habe, was nun passieren werde, sprechen für ihre Glaubhaftigkeit. Das Preisgeben solcher innerer Gedanken wäre bei einer nicht erlebnisbasierten Aussage nicht zu erwarten. Ein weiteres starkes Realkennzeichen stellt die Komplikation im Handlungsablauf dar, die sich dadurch ergab, dass der gemeinsame Sohn den Eltern in das Schlafzim- mer folgte. Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang die originellen Details, wonach der Beschuldigte dem Sohn Spielsachen ausgeleert und dann die Türe zum Wohnzimmer geschlossen habe, nachdem er diesen bildhaft dorthin zurück «gestellt» habe. Allerdings ist einzuräumen, dass dies auch bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen so hätte geschehen können. Lebensnah und im räumlichen 17 Kontext passend beschrieb die Strafklägerin sodann den erneuten (zweiten) er- zwungenen Oralverkehr im Schlafzimmer und den anschliessenden Vollzug des Beischlafs durch den Beschuldigten, wobei dieser durch den erneuten (dritten) Ora- lverkehr unterbrochen worden sei. Dabei hielt sie die einzelnen Phasen auch zeit- lich klar auseinander und beschrieb, wie der Beschuldigte zunächst länger nicht, am Schluss dann aber innert Sekunden zum Samenerguss gekommen sei. Die Strafklägerin konnte dabei benennen, welche Kleidungsstücke der Beschuldigte ihr, aber auch sich selbst ausgezogen habe, und welche nicht. In Bezug auf die Farbe ihrer Unterhose und die Art ihres Oberteils gab sie Erinnerungslücken zu. Erneut schilderte die Strafklägerin zudem spezielle Gesprächsinhalte in direkter Rede («Es ist überhaupt nicht eklig»). Schliesslich konnte sie ihre Gefühle während der sexu- ellen Handlungen beschreiben. Diese sind opfertypisch und ebenso nachvollzieh- bar, wie ihre Erklärung, wonach sie dem Beschuldigten schliesslich gehorcht bzw. keine weitere Gegenwehr geleistet habe, weil sie aus Erfahrung befürchtet habe, dass er sie sonst schlage. Bemerkenswert ist auch, dass die Strafklägerin vernein- te, vom Beschuldigten gewürgt worden zu sein, obwohl ihr von der Polizei eine ent- sprechende Frage mit gewissem Suggestionspotenzial gestellt worden war. Sie be- lastete den Beschuldigten also nicht über Gebühr und blieb bei ihrer Darstellung, wonach es nicht zu übermässiger körperlicher Gewalt gekommen sei. Die von der Strafklägerin beschriebene Kieferverletzung wird durch die beim Insel- spital edierten Unterlagen (pag. 345 f.) insofern objektiviert, als die Strafklägerin gemäss diesen Unterlagen am 13. September 2004 wegen einer Kontusion des Kiefergelenks rechts zugewiesen worden sei. Bei der Notfallanamnese gab die Strafklägerin an, ca. 10 Stufen einer Treppe heruntergestürzt zu sein. Im Inselspital wurde eine mögliche Fraktur diagnostiziert (pag. 346 f.). Zudem bestätigten sowohl die Mutter als auch der Vater der Strafklägerin, dass diese ihnen gegenüber erzählt habe, öfters vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein und dass sie sich des- wegen auch einmal im Inselspital wegen einer Kieferverletzung habe röntgen las- sen müssen, dort aber gesagt habe, sie sei die Treppe hinuntergestürzt (pag. 162 Z. 94 ff.; pag. 166 Z. 150 ff.) (vgl. zur häuslichen Gewalt auch nachstehend E. II.8.5.1.3). Dies alles spricht für die Glaubhaftigkeit auch der Aussagen zum Kerngeschehen, welches sich im Schlafzimmer zutrug. Zu den Geschehnissen unmittelbar nach dem Samenerguss des Beschuldigten und im weiteren Verlauf jenes Abends Die Strafklägerin schilderte an der Einvernahme vom 2. Mai 2011 weiter, nach dem Samenerguss sei der Beschuldigte aufgestanden und habe sich, ohne ein Wort zu sagen, unter die Dusche begeben. Sie selbst habe ihre Unterhose und ihre Hose wieder angezogen und dabei geweint. Danach sei sie zu ihrem Kind gegangen, bis der Beschuldigte aus der Dusche gekommen sei. Er habe sich mit einer neuen Trainerhose und dem bereits zuvor getragenen Poloshirt bekleidet gehabt. Der Be- schuldigte habe dann einen Kaffee getrunken und dazu in der Küche eine Zigarette geraucht. Seit der Vergewaltigung habe er kein Wort zu ihr gesagt gehabt. Sie selbst habe sich dann unter die Dusche begeben, weil sie sich sehr schmutzig ge- fühlt habe, «einfach Scheisse». Sie habe die ganze Zeit geweint und dies sehr laut. 18 Den Beschuldigten habe dies überhaupt nicht gekümmert. Sie habe ihre Trainerho- se, ihre Unterhose, und ihr Oberteil – alles, was sie an die Vergewaltigung erinnert habe – in die Wäsche geworfen und sich andere Kleider angezogen. Sie habe ein- fach alles schmutzig gefunden, sogar die Wohnung. Aus diesem Grund habe sie auch ihren Sohn geduscht (pag. 144 Z. 104 ff.). An diesem Abend des 23. April 2011 habe sie mit dem Beschuldigten noch über ihre gemeinsamen Probleme ge- sprochen. Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, dass er sie und ihren Sohn liebe und ihr verzeihe, weil sie ihm in den letzten acht Jahren auch viel verziehen habe. Damit habe er gemeint, dass er sie geschlagen habe und während zwei Jahren fast jedes Wochenende bei einem Kollegen in T.________ gewesen sei. Der Beschul- digte habe weiter gesagt, egal was passiere, er wolle, dass sie Kollegen blieben und zusammen zu ihrem Sohn schauten. Als sie ihn gefragt habe, was er damit meine, habe er geantwortet, man wisse ja nie, was passiere, vielleicht komme er irgendeinmal nicht mehr zurück. Sie habe zu weinen begonnen. Er sei dann ins Bett gegangen und habe gemeint, sie solle alles vergessen, was er gesagt habe, er habe sie nur provozieren wollen (pag. 145 Z. 189 ff.). Würdigung: Auch diese Aussagen imponieren durch ihre Details und ein geschil- dertes Empfinden, das für einen erlittenen sexuellen Übergriff deliktstypisch ist. Viele Opfer von sexuellen Straftaten berichten über das Gefühl von Schmutzigkeit nach der Tat. Ein besonders starkes Realkennzeichen liegt dabei in der Schilde- rung der Strafklägerin, wonach sie deswegen sogar ihren Sohn geduscht habe. Ein derart ausgefallenes Detail kann kaum erfunden sein und zeigt, dass sich die von der Strafklägerin beschriebenen Gefühle auch über ihr lautstarkes Weinen hinaus manifestiert haben. Getroffen zu haben scheint sie auch der von ihr wiederholt er- wähnte Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Geschlechtsverkehr trotz ihres lauten Weinens zunächst längere Zeit einfach kein Wort zu ihr gesagt habe. Zu ei- nem solchen, seine Macht unterstreichenden Verhalten passt auch, dass der Be- schuldigte bei dem späteren Gespräch über die gemeinsamen Probleme gegenü- ber der Strafklägerin einerseits gesagt haben soll, ihr – gütig – zu verzeihen, gleichzeitig aber auch angedeutet haben soll, vielleicht eines Tages nicht mehr zurückzukehren, um sie so zu provozieren und zu ängstigen, was er denn (jeden- falls gemäss den Aussagen der Strafklägerin) gleich selbst zugab. Zu erwähnen sind überdies Details wie jenes, dass der Beschuldigte zwar eine neue Hose, aber wieder das alte Poloshirt angezogen habe. Insgesamt beschreibt die Strafklägerin damit die Situation unmittelbar nach der Tat bis zum Ende jenes Abends sehr stimmig. Das Opferverhalten ist deliktstypisch und das beschriebene Verhalten des Beschuldigten passt nicht nur zu der grundsätzlich angespannten und konfliktgela- den Situation an jenem Abend, sondern auch zu einem vorangehenden sexuellen Übergriff. Zum weiteren Verlauf bis zur Anzeige Die Strafklägerin gab weiter zu Protokoll, am Morgen des 24. April 2011 um ca. zehn Uhr habe ihr Mann das Haus verlassen, weil er angeblich Zigaretten habe kaufen wollen. Er sei aber erst nach einer Stunde zurückgekommen. Um die Mit- tagszeit habe sie dann einen Spaziergang mit ihrem Sohn gemacht, während der Beschuldigte und ihr Bruder zusammen einen Kaffee trinken gegangen seien. Als 19 sie vor der Migros mit ihrem Sohn gespielt habe und auch ihr Mann wieder dazu gestossen sei, sei plötzlich der Polizist E.________ erschienen und habe sie ge- fragt, ob es ihr gut gehe. Sie habe dies bejaht, worauf der Polizist sich nochmals versichert und auch ihren Sohn gefragt habe. Ihr Mann habe die Farbe vom Ge- sicht verloren, was ihr seltsam vorgekommen sei und ihr ein ungutes Gefühl be- schert habe. Sie habe ihn deshalb fragend angeschaut und der Beschuldigte habe gesagt, dass sie wohl zu laut gewesen seien. Als sie ihn auf dem Nachhauseweg gefragt habe, ob er etwa die Polizei avisiert habe, habe der Beschuldigte dies ver- neint. Der Rest des Sonntagnachmittags sei normal und ohne Streit verlaufen (pag. 146 Z. 204 ff.). Als sie den Beschuldigen am Dienstag, 26. April 2011, per SMS ge- fragt habe, wann er zum Abendessen komme, habe dieser geschrieben, er arbeite noch und komme nie mehr. In einer weiteren SMS habe er ihr geschrieben, sie sol- le ihn in Ruhe lassen, es gehe ihm nicht gut, und weiter, sie solle es mit ihrem Sohn geniessen, denn was er nun machen werde, mache er nicht gerne. Nach mehreren Anrufversuchen ihrerseits habe er schliesslich das Telefon abgenommen und gesagt, es sei aus [zwischen ihnen], sie solle ihren Vater informieren. Darauf- hin habe ihr Vater den Beschuldigten angerufen, um ein Treffen zu vereinbaren. Ihr Vater habe dann ihren Mann in Bern getroffen und um Mitternacht seien ihr Vater und der Schwiegervater in ihre Wohnung gekommen. Den Beschuldigten habe sie seither nicht mehr gesehen (pag. 146 Z. 225 ff.). Am 28. April 2011 habe der Be- schuldigten sie dann angerufen und ihr gesagt, dass er ihr den gemeinsamen Sohn nicht einfach so lasse. Er sei nicht blöd, er werde den Sohn nicht nach Mazedonien nehmen, denn dann könne er nicht mehr in die Schweiz kommen. Seither habe sie nichts mehr vom Beschuldigten gehört (pag. 146 Z. 241 ff.). Am 28. April 2011 ha- be sie ausserdem festgestellt, das ihr Konto im Minus und gesperrt gewesen sei. Sie vermute, dass ihr Mann das Konto geleert habe (pag. 147 Z. 259 ff.). Am 29. April 2011 habe sie durch die Verwaltung die Schlösser ihrer Wohnung auswech- seln lassen. Später sei sie noch auf der Polizeiwache beim Polizisten E.________ gewesen. Sie habe von diesem wissen wollen, warum er sich am 25. [recte 24.] April 2011 nach ihrem Befinden erkundigt habe. Weiter habe sie diesem gesagt, dass sie in der darauffolgenden Woche vorbeikommen werde, weil sie im Moment noch nicht so weit sei (pag. 146 Z. 246 ff.). Würdigung: Die Kammer hat aus aussagepsychologischer Sicht auch hier keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin zu zweifeln. Hin- sichtlich des Verhaltens des Beschuldigten fügen sie sich in das Bild eines ge- kränkten, latent drohenden Ehemannes. Diese von der Strafklägerin einmal mehr in direkter Rede geschilderten, am Telefon und per SMS geäusserten Drohungen be- zogen sich nun offenkundig auch auf den gemeinsamen Sohn, indem der Beschul- digte vage in Aussicht stellte, diesen der Strafklägerin wegzunehmen, auch wenn er gleichzeitig offenbar angab, diesen schon nicht mit nach Mazedonien nehmen zu wollen. Glaubhaft erscheint auch die von der Strafklägerin mit ihren dabei empfun- denen Gefühlen verbundene Schilderung des Zusammentreffens mit dem Polizis- ten E.________ auf dem Spielplatz vor der Migros. Besonders interessant ist dabei das Detail, wonach dem Beschuldigten die Farbe aus dem Gesicht gewichen sei und dass dieser offenkundig eine Ausrede für das Anrücken der Polizei erfand. 20 Dieser Vorfall vom 24. April 2011 wie auch das nachfolgende Aufsuchen der Poli- zeiwache durch die Strafklägerin am 29. April 2011 wird nämlich – mit deren Aus- sagen übereinstimmend – im Rapport vom 10. Mai 2011 wie folgt beschrieben: Der Beschuldigte sei am 24. April.2011 um 10:56 Uhr auf der Polizeiwache erschienen und habe sinngemäss gesagt, er habe am 21. April 2011 festgestellt, dass seine Frau telefonisch mit einem anderen Mann Kontakt gehabt habe. Als er sie darauf angesprochen habe, habe sie dies nicht abgestritten. Sie habe gesagt, sie wolle sich umbringen. Er habe aber seiner Frau nichts getan und werde ihr auch nichts antun. Er habe gemerkt, dass seine Frau sehr nervös und komisch sei, wenn er mit ihr sprechen wolle. Er habe aber nicht das Gefühl, dass sie sich wirklich etwas an- tun werde. Der Polizist E.________ habe sich daraufhin auf die Suche nach der Strafklägerin gemacht und die Familie A.________ schliesslich auf dem Spielplatz bei der Migros angetroffen. Als er die Strafklägerin angesprochen habe, habe diese gesagt, es gehe ihr gut, alles sei in Ordnung. Aus Sicht des Polizisten habe sie sich in einem guten Zustand befunden. Am 29. April 2011 habe sich die Strafklägerin dann auf der Polizeiwache gemeldet und angegeben, es gehe ihr nicht so gut. Sie habe Angst, dass ihr Mann ihr Auto nehmen und nicht mehr zurückbringen werde, ob sie es ihm wegnehmen dürfe. Zudem habe sie angegeben, die Türschlösser ausgewechselt zu haben. Sie habe Angst, dass ihr Mann den gemeinsamen Sohn mitnehmen werde, sie denke er habe nun eine eigene Wohnung. Schliesslich stell- te die Strafklägerin in Aussicht, in der darauffolgenden Woche noch einmal auf die Polizeiwache zu kommen. Schliesslich habe die Strafklägerin angekündigt in der darauffolgenden Woche noch einmal auf die Polizeiwache zu kommen. Sie habe noch etwas, was sie sagen wolle, aber sie müsse zuerst zu sich finden (pag. 136 f., vgl. auch pag. 129 f.). Dass die Strafklägerin am 24. April 2011 auf dem Spielplatz vor der Migros ge- genüber dem Polizisten E.________ angab, es gehe ihr gut, und der Polizist auch von sich aus keinen gegenteiligen Eindruck hatte, spricht entgegen der Verteidi- gung nicht für eine Falschbeschuldigung. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführte, kann von einem Opfer einer Vergewaltigung kaum erwartet wer- den, in Anwesenheit des Täters, mit welchem es ausserdem in einer langjährigen Beziehung steht und einen Sohn hat, der ebenfalls anwesend ist, sich sogleich den Behörden anzuvertrauen. Vielmehr ist die Aussage der Strafklägerin, sie habe zunächst zu sich finden müssen, durchaus nachvollziehbar. Das Bedürfnis, die Si- tuation zuerst zu analysieren und die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens gege- neinander abzuwägen, erscheint normal (vgl. zur "Geburtsstunde" der Aussagen der Strafklägerin auch nachfolgend E. II.8.5.1.4). Weitere Aussagen vom 2. Mai 2011 Auf entsprechende Frage gab die Strafklägerin am 2. Mai 2011 zu Protokoll, sie habe keine sichtbaren Verletzungen von der Vergewaltigung gehabt, aber während ca. dreier Tage Schmerzen im Unterleib. Sie habe jedoch keinen Arzt aufgesucht (pag. 144 Z. 123 f.). Mit ihrem Mann habe sie nicht über das Ereignis gesprochen, jedoch mit einer Nachbarin. Diese wolle aber nicht in die Sache hineingezogen werden und sie wolle auch den Namen dieser Nachbarin nicht bekannt geben (pag. 145 Z. 163 ff.). Auf Frage, ob sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt gleiche 21 oder ähnliche Erfahren gemacht habe, gab die Strafklägerin zu Protokoll, ca. zwei Jahre zuvor sei ihr Mann betrunken nach Hause gekommen, habe sie geküsst und ihr den Pyjama ausgezogen. Sie habe ihn gefragt: «Spinnst du, ich schlafe; oder bist du am Schlafwandeln?». Er habe kein Wort gesagt und sie wisse nur noch, dass er damals mit seinem erregten Glied in ihre Scheide eingedrungen sei und sich an ihr bis zum Samenerguss befriedigt habe. Sie betrachte dies ebenfalls als Vergewaltigung, könne aber leider nicht mehr dazu sagen, da es schon zwei Jahre zurückliege (pag. 145 Z. 177 ff.). Würdigung: Die Kammer hat auch in Bezug auf diese weiteren Aussagen keine Gründe anzunehmen, dass die Strafklägerin Falschangaben machte. Soweit die Verteidigung diesbezüglich auf Widersprüche zu späteren Aussagen der Strafklä- gerin hinweist, wird dies dort gewürdigt (sogleich nachstehend E. II.8.5.1.3). Zwischenfazit zur Glaubhaftigkeit der Erstaussagen der Strafklägerin Die Erstaussagen der Strafklägerin weisen zahlreiche Realkennzeichen auf, während keinerlei Fantasiesignale ersichtlich sind. Sie ergeben ein stimmiges Ge- samtbild des Geschehens, angefangen bei der Vorgeschichte, über das Kernge- schehen bis hin zum weiteren Verlauf bis zur Anzeige. Die Aussagen der Strafklä- gerin sind daher – jedenfalls für sich alleine betrachtet – glaubhaft. Sie werden zu- dem (zumindest in Teilen) durch Polizeirapporte, edierte Spitalunterlagen und Aus- sagen ihrer Eltern gestützt. 8.5.1.3 Weitere Aussageentwicklung Zweite Einvernahme vom 20. Mai 2014 Anlässlich ihrer parteiöffentlichen zweiten Einvernahme vom 20. Mai 2014 bestätig- te die Strafklägerin ihre bisherigen Aussagen. Ausführlicher ging die Strafklägerin auf die auch schon in der Erstbefragung erwähnten regelmässigen Schläge ein, die sie vom Beschuldigten während Jahren erhalten habe. Sie gab zu Protokoll, sie seien seit 2003 und damit acht Jahre verheiratet gewesen. Die ersten zwei Jahre seien gut gewesen, eigentlich super, er sei ein guter Ehemann gewesen. Dann ha- be sich alles gewendet, der Beschuldigte habe angefangen, sie zu schlagen und Versicherungsbetrüge zu machen. Die anderen sechs Jahre seien eine Katastro- phe gewesen (pag. 151 Z. 27 ff.). Wenn der Beschuldigte sage, sie hätten eine ganz normale Beziehung geführt, dann könne dies für ihn schon normal sein. Er habe sich ja im Unterschied zu ihr frei bewegen können. Der Beschuldigte habe sie eingeschlossen, ihr das Natel und den Hausschlüssel weggenommen. Dadurch habe es jeweils Streit gegeben und er habe sie geschlagen. Für sie sei das nicht normal (pag. 152 Z. 55 ff.). Zum Sohn habe der Beschuldigte aber sehr gut ge- schaut. Als sie noch zusammen gewesen seien, habe er viel mit diesem unter- nommen (pag. 152 Z. 85 f.). Auf Vorhalt ihrer Erstaussage, wonach der Beschuldig- te sie während acht Jahren wöchentlich geschlagen habe, erläuterte die Strafkläge- rin, damit meine sie, dass er sie mit den Fäusten, mit den Händen und mit den Füssen geschlagen habe. Manchmal habe er sie gepackt und weggestossen. Sie habe am Boden gelegen und er habe nur noch geschlagen. Manchmal habe sie sich eingeschlossen, dann habe er auf die Türe eingeschlagen, bis sie aufge- schlossen und sich ergeben habe. Er habe auch Aschenbecher und die Fernbedie- 22 nung des TVs nach ihr geworfen, alles, was er gerade zur Hand gehabt habe. Wenn sich habe hinausgehen wollen, weil sie einfach nicht mehr gekonnt habe, habe sie dies auch nicht gedurft. Er habe sie gehalten und die Tür abgeschlossen. Dann habe er gesagt: «Jetzt kannst du weinen». Er habe sie in diesen sechs katas- trophalen Ehejahren wöchentlich geschlagen. In ihrer Kultur sei es so, dass, wenn man verheiratet sei, man auch so bleibe. Sie habe von niemandem Hilfe erhalten, auch nicht von den Eltern. Ein Grund für die Schläge sei z.B. gewesen, wenn sie selbständig Rechnungen bezahlt habe, dass habe ihm nicht gepasst. Er habe sie überall geschlagen. Er habe sich ja dabei jeweils nicht unter Kontrolle gehabt. Ein- mal habe sie so schwere Verletzungen gehabt, dass sie ins Inselspital habe gehen müssen. Mehrfach habe sie auch Blutergüsse gehabt. Es treffe zu, dass er sie auch an den Haaren gezogen habe (pag. 153 Z. 101 ff.). Den Sohn habe er aber nicht geschlagen (pag. 154 Z. 151). Nach Verlesen des Protokolls ergänzte die Strafklägerin, dass der Beschuldigte sie schon während der ersten beiden Ehejahre geschlagen habe (pag. 158 Z. 357). Auf Frage, weshalb sie die Vorfälle nicht früher der Polizei gemeldet habe, meinte die Strafklägerin, im ersten Jahr, in welchem sie geschlagen worden sei, habe sie dies ihrem Vater erzählt. Dieser habe aber gesagt, dass sie ja diesen Mann gewollt habe und nun auch damit leben müsse. Wenn die Familie zu Besuch gekommen sei, hätten sie jeweils ihre blauen Flecken gesehen, aber immer gesagt: «Das ist dein Mann und man bleibt» (pag. 154 Z. 155 ff.). Von der Vergewaltigung habe sie ihrem Vater nichts erzählt, da man in ihrer Kultur nicht über Sexualität spreche. Ih- rer Mutter habe sie es inzwischen erzählt, aber nicht im Detail. Sie habe nichts da- zu gesagt. Ansonsten habe sie es inzwischen noch F.________, welche früher ebenfalls in R.________ gewohnt habe, erzählt. Sie hätten aber heute keinen Kon- takt mehr (pag. 155 Z. 232 ff.). Angesprochen auf ihre frühere Aussage, wonach sie von ihrem Mann bereits früher einmal vergewaltigt worden sei, gab die Strafklägerin an, davon wolle sie nicht nochmal erzählen. Damit habe sie wirklich abgeschlossen. Auch nachdem die Be- fragung durch eine Frau übernommen worden war, wollte die Strafklägerin nicht mehr dazu sagen. Sie könne sich an die erste Vergewaltigung wirklich nicht mehr erinnern (pag. 154 Z. 175 ff.; vgl. auch pag. 155 Z. 222). Das gemeinsame Sexualleben sei eher nicht normal gewesen, da sie lediglich alle vier Monate miteinander geschlafen hätten, und dann sei die Initiative jeweils eher von ihr aus gekommen (pag. 155 Z. 202). Auf Frage, weshalb es damals gleichwohl zur Vergewaltigung gekommen sei, meinte die Strafklägerin, aus Wut. Sie hätten damals Streit miteinander gehabt, nachdem der Beschuldigte eine SMS gesehen habe, welche sie an einen Mann geschrieben habe. Als Frau habe sie nämlich keinen männlichen Kollegen haben dürfen (pag. 155 Z. 209). Was der Inhalt dieser SMS gewesen sei, wisse sie nicht mehr, es habe aber ziemlichen Streit deswegen gegeben. Der Mann habe Semir geheissen. Sie habe ihn bei der Arbeit kennengelernt, er sei Kunde beim ________ gewesen (pag. 156 Z. 287 ff.). Er sei nur ein Kollege gewesen, aber Frauen dürften eben keine Kollegen haben. Wenn sie ihrem Vater sagen würde, dass sie männli- che Kollegen habe, wäre dies nicht gut (pag. 157 Z. 296 ff.). Wenn eine verheirate- 23 te Frau einen andern Mann habe, dann führe das in ihrer Kultur sofort zur Schei- dung (pag. 157 Z. 330 f.). Es sei diese SMS gewesen, welches das Ganze habe eskalieren lassen, auch wenn es sicherlich auch ein Problem gewesen sei, dass der Beschuldigte nicht gearbeitet und sich wegen dem Unfall krank gemeldet habe (pag. 157 Z. 324; pag. 157 Z. 340 ff.). Auf Frage, ob sie beim Vorfall vom 23. April 2011 verletzt worden sei, antwortete die Strafklägerin, sie wisse es nicht mehr. Nach einer Woche sei sie zur Frauenärz- tin gegangen, weil sie Unterleibsschmerzen gehabt habe. Sie habe glaublich Ta- bletten bekommen (pag. 156 Z. 250 ff.). Einvernahmen im Zusammenhang mit den Betrugsvorwürfen Auch anlässlich der Einvernahmen zu den Betrugsvorwürfen, gab die Strafklägerin wiederholt an, der Beschuldigte habe sie geschlagen, ihr verboten, hinaus zu ge- hen und sie eingeschlossen. Er habe ihr jeweils gesagt, dass sie sowieso nichts machen könne. Er habe sie psychisch kaputt gemacht (pag. 217 Z. 152 ff., pag. 218 Z. 215 f., pag. 223 Z. 125 ff., pag. 224. Z. 189 ff., vgl. auch pag. 216 Z. 103 und pag. 645 Z. 2 f.) Erstinstanzliche Hauptverhandlung Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. April 2015 bestätigte die Strafklägerin nochmals ihre früheren Aussagen. Die Vorfälle seien in der Ankla- geschrift richtig umschrieben. Es stimme, dass sie zweimal geschlechtlichen Kon- takt gehabt hätten an diesem 23. April 2011. Sie verstehe den Unterschied zwi- schen sexueller Nötigung und Vergewaltigung (pag. 639 Z. 20 ff.). Die Strafklägerin hielt auch explizit fest, dass es damals keine normale Situation gewesen sei. Sie habe keinen sexuellen Kontakt mit ihrem Mann gewollt. Ihr Sohn sei anwesend gewesen und ausserdem hätten sie sich ja wegen der SMS gestrit- ten gehabt. Die Situation sei nicht gut gewesen, nicht so dass man miteinander schlafen würde. Er sei ja in S.________ gewesen und dann an diesem Abend plötzlich nach Hause gekommen (pag. 639 f. Z. 26 ff.). Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage, wonach sie dem Beschuldigten gesagt habe, sie wolle seinen Penis nicht in den Mund nehmen, dass sei eklig, führte die Straf- klägerin aus, mit eklig habe sie «grusig» gemeint. Dies habe sie gesagt, weil sie es damals nicht gewollt habe, nicht wegen des Geruchs oder so (pag. 641 f. Z. 33 ff.). Nach den sexuellen Handlungen hätten sie an jenem 23. April 2011 im gleichen Bett übernachtet. Er habe sie ja in den acht Jahren Ehe fast wöchentlich geschla- gen und trotzdem habe sie immer dort geschlafen (pag. 645 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte habe sie schon so oft geschlagen gehabt und sie habe nicht ge- wollt, dass er sie wieder schlage (pag. 641 Z. 21 ff.). Sie würde sagen, es sei fast wöchentlich vorgekommen, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe. Der Grund sei gewesen, dass er immer weggegangen sei und alles Geld mitgenommen habe. Das habe sie nicht gewollt und auch gesagt. Deswegen, weil sie ihrem Mann we- gen des Geldes widersprochen habe, habe er sie geschlagen, ihr auch das Natel weggenommen und sie in der Wohnung eingesperrt. In der mazedonischen Menta- 24 lität dürfe man dem Mann nicht widersprechen (pag. 642 Z. 4 ff.). Man müsse den Männern gehorchen, sonst werde man geschlagen (pag. 643 Z. 3 f.). Sodann bestätigte die Strafklägerin auch ihre früheren Aussagen zum weiteren Verlauf bis hin zur Trennung vom Beschuldigten am 26. April 2011 (pag. 640 f. Z. 9 ff.). Die definitive Trennung habe der Beschuldigte verlangt. Sie habe ihm da- mals noch geschrieben, dass er bleiben und nach Hause kommen solle (pag. 645 Z. 24 ff.). Zur Trennung habe ihre Familie nichts zu sagen gehabt, gleichgültig sei- en sie aber sicher nicht gewesen, sondern traurig, da sie ja danach alleinerziehend gewesen sei (pag. 646 Z. 6 ff.). Sie habe damals überhaupt nicht gewusst, dass Vergewaltigung in der Ehe in der Schweiz strafbar sei. Erst als ihre Nachbarin ihr gesagt habe, dass man dies in der Ehe nicht dürfe und sie ihren Mann anzeigen könne, habe sie dies dann gemacht (pag. 645 Z. 31 ff.). Als sie den Missbrauch und die Betrügereien bei der Polizei angezeigt habe, sei ih- re Familie hinter ihr gestanden. Sie hätten es nicht gerade begrüsst, aber akzeptiert (pag. 646 Z. 10 ff.). Würdigung Die Strafklägerin hat ihre Erstaussagen anlässlich der weiteren Einvernahmen wei- testgehend bestätigt. Insbesondere zum Kerngeschehen, also zum unfreiwilligen Oral- und Geschlechtsverkehr in Wohn- und Schlafzimmer finden sich keinerlei Wi- dersprüche. Gleichbleibend gab die Strafklägerin auch zu Protokoll, sie habe sich dem Beschuldigten letztlich aus Angst vor erneuten Schlägen ergeben und sich nicht weiter gewehrt. Dass der Beschuldigte sie bereits seit Jahren beinahe wöchentlich geschlagen, sie auch gestossen, an den Haaren gezogen, mit allen möglichen Dingen nach ihr ge- worfen, sie eingesperrt und ihr das Telefon und den Hausschlüssel weggenommen habe, sagte die Strafklägerin ebenfalls über alle Einvernahmen hinweg konstant aus. Sie nannte dafür auch konkrete Anlässe, z.B. wenn sie sich in die Verwaltung des Geldes bzw. das Bezahlen von Rechnungen eingemischt habe. Nachvollzieh- bar sagte sie auch aus, dass sie von ihren Eltern keine Hilfe zu erwarten gehabt habe, weil in diesem Kulturkreis eine Frau dem von ihr ausgewählten Mann zu ge- horchen, sich ihm nicht zu widersetzen und hinzunehmen habe, dass er sie an- dernfalls schlage. Dies wurde von den Eltern der Strafklägerin bestätigt. Ihre Mutter gab zu Protokoll, sie hätten den Schwiegersohn nie von sich aus angezeigt. Ihre Tochter habe ihr schon von Misshandlungen erzählt, «aber nach unserer Tradition ist er der Mann...» (pag. 126 Z. 96). Der Vater der Strafklägerin seinerseits bestätigte, dass er im ersten Jahr der Ehe mitbekommen habe, dass der Beschuldigte seine Toch- ter geschlagen habe. Er habe dann mit den beiden gesprochen und der Strafkläge- rin gesagt, dass sie sich an die Polizei wenden solle, jedoch nicht mitbekommen, ob dann noch weitere Vorfälle passiert seien. Er habe auch selten nachgefragt und sich nicht in die Ehe einmischen wollen, habe zwar nicht wegschauen wollen, aber auch nichts gross gemacht (pag. 165 f. Z. 98 ff.). In ihrem Kulturkreis sei es so, dass der Mann einer Frau mehr zu sagen habe. Deshalb habe er dem Beschuldig- 25 ten auch nicht sagen wollen, wie er die Ehe mit seiner Tochter zu führen habe. Nur einmal habe er ihm gesagt, dass er die Strafklägerin nicht schlagen solle (pag. 166 Z. 105 ff.). Über sexuelle Angelegenheiten spreche er wenig mit seiner Tochter (pag. 167 Z. 158). Er fühle sich schuldig, er habe sich nicht einmischen wollen (pag. 167 Z. 198 f.). Der von der Verteidigung angeführte angebliche Widerspruch in Bezug auf die ers- ten beiden Ehejahre, erachtet die Kammer als nicht relevant. Es stimmt zwar, dass die Strafklägerin einerseits aussagte, die ersten beiden Ehejahre seien super ge- wesen und erst die weiteren sechs Jahre dann katastrophal, sie andererseits aber auch zu Protokoll gab, sie sei während den ganzen acht Jahren fast wöchentlich geschlagen worden. Die Strafklägerin hat diese Ungereimtheit zum einen selbst be- richtigt, indem sie beim Verlesen des Einvernahmeprotokolls präzisierte, der Be- schuldigte habe sie auch schon während der ersten beiden Ehejahre geschlagen, was im Übrigen mit den Aussagen des Vaters übereinstimmt. Zum anderen hat sie jedenfalls konstant ausgesagt, sie sei vor den fraglichen sexuellen Handlungen während Jahren immer wieder geschlagen worden, was ihre Angst vor weiterer Gewalt im Falle der Verweigerung von Oral- und Vaginalverkehr ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen lässt. Dass das wegen Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten gegen den Beschuldigten geführte Verfahren mit Verfügung vom 3. September 2014 schliesslich eingestellt wurde (pag. 479 ff.), ändert daran nichts. Die Kammer hat aufgrund der konstanten, mit den Aussagen ihrer Eltern und den Spitalunterla- gen übereinstimmenden Aussagen der Strafklägerin keine Zweifel, dass der Be- schuldigte in der Vergangenheit wiederholt körperliche Gewalt gegen diese aus- geübt hatte. Im Übrigen sah auch die Staatsanwaltschaft die Tatbestände der ein- fachen Körperverletzung (Kieferbruch) sowie der Tätlichkeiten (Schläge, Tritte und Ziehen an den Haaren) als beweismässig grundsätzlich erstellt an, stellte das Ver- fahren aber zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein (pag. 481). Auch bei den weiteren von der Verteidigung angeführten angeblichen Wider- sprüchen in den Aussagen der Strafklägerin handelt es sich um bloss schein- oder zumindest erklärbare: So widersprach sich die Strafklägerin zwar prima vista tatsächlich hinsichtlich des Arztbesuchs nach dem Vorfall vom 23. April 2011, indem sie am 2. Mai 2011 aus- sagte, sie habe keinen Arzt aufgesucht, hingegen am 20. Mai 2014 dann zu Proto- koll gab, sie sei nach einer Woche zur Frauenärztin gegangen. Nachdem im Zeit- punkt der früheren Aussage aber erst gut eine Woche seit dem Vorfall vergangen war, kann es durchaus sein, dass die Strafklägerin erst nach der polizeilichen Ein- vernahme vom 2. Mai 2011 zu ihrer Frauenärztin ging. Gleichbleibend beschrieb die Strafklägerin im Übrigen, sie habe nach dem Vorfall Unterleibsschmerzen ge- habt. Auch trifft zu, dass die Strafklägerin ihre Erstaussage zu der früheren, angeblich ca. zwei Jahre vor dem 23. April 2011 stattgefundenen Vergewaltigung anlässlich ihrer Zweiteinvernahme vom 20. Mai 2014 nicht mehr bestätigte und insofern einen Widerspruch schuf, als sie schliesslich angab, sich nicht mehr daran erinnern zu 26 können. Es ist allerdings aufgrund ihrer Wortwahl und Begründung davon auszu- gehen, dass sie sich eher nicht mehr daran erinnern wollte. Schon ursprünglich hatte sie aber diese angebliche frühere Vergewaltigung nur am Rande erwähnt und dann erst auf Nachfrage der Polizei etwas näher geschildert. Sie hatte also für die Strafklägerin von Anfang an eine klar untergeordnete Bedeutung und war nicht Grund für ihren Gang zur Polizei. Die Staatsanwaltschaft hat das diesbezüglich ge- gen den Beschuldigten geführte Verfahren mit Verfügung vom 3. September 2014 schliesslich eingestellt, da aus den Schilderungen der Strafklägerin nicht hervorge- he, dass sie sich gegen den Geschlechtsverkehr gewehrt hätte bzw. dem Beschul- digten zu erkennen gegeben habe, dass sie sich keinen sexuellen Kontakt wün- sche und keine Anwendung von psychischer oder physischer Gewalt erkennbar sei (pag. 480). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Strafklägerin am 2. Mai 2011 fal- sche Aussagen gemacht hätte. Vielmehr waren es rechtliche Argumente, welche zur Einstellung führten. Zu den von der Verteidigung ins Feld geführten angeblichen Widersprüchen und weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit den Versicherungsbetrügen siehe nachstehend E. II.8.5.1.4. Dass F.________ die Aussage der Strafklägerin, wonach sie dieser von der Ver- gewaltigung erzählt habe, nicht bestätigte (pag. 160 Z. 18), ist der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin ebenfalls nicht abträglich. Frau F.________ wollte, wie bereits von der Strafklägerin zu Protokoll gegeben, offenkundig nicht in die Sa- che hineingezogen werden. Schliesslich ist nochmals hervorzuheben, dass die Strafklägerin den Beschuldigten auch in diesen späteren Aussagen nicht über Gebühr belastete, wenn sie etwa an- gab, dieser habe während der Ehe sehr gut zum Sohn geschaut und diesen auch nie geschlagen. Bemerkenswert ist zudem, dass sich die Strafklägerin nicht gene- rell als reines Objekt der sexuellen Begierde ihres Mannes darstellte, sondern an- deutete, sie hätte früher gerne mehr Sex gehabt, und explizit angab, die Initiative dazu sei damals meistens von ihr gekommen. Zwischenfazit zur weiteren Aussageentwicklung Die Aussagen der Strafklägerin, insbesondere zum Kerngeschehen, blieben auch über die zweite und dritte Einvernahme hinweg konstant. Aber auch in den Aussa- gen zum Rahmengeschehen finden sich keine, jedenfalls keine nicht erklärbaren und damit auch keine relevanten Widersprüche. Vielmehr fügen sich die späteren Aussagen der Strafklägerin, namentlich zu der erlebten häuslichen Gewalt, in das bereits aufgrund der Erstaussagen gezeichnete Bild und machen diese noch glaubhafter. 8.5.1.4 "Geburtsstunde" der Aussage der Strafklägerin / Motivation für eine allfällige Falschbeschuldigung Chronologie der Ereignisse Chronologisch betrachtet kamen die den Beschuldigten belastenden Erstaussagen der Strafklägerin wie folgt zustande: 27 Am 17. April 2011 entdeckte der Beschuldigte auf dem Handy der Strafklägerin ei- ne SMS an einen anderen Mann. In der Folge kam es zu einem verbalen Streit, der sich aber aus Sicht der Strafklägerin wieder legte (pag. 142 Z. 49 ff.). Vom 21. bis zum 23. April 2011 hielt sich der Beschuldigte in S.________ bei sei- nem Onkel und dessen Sohn auf, um sich zu beruhigen, wobei er laut den Aussa- gen der Strafklägerin zunächst in Aussicht gestellt hatte, schon am 22. April 2011 wieder nach Hause zu kommen, an jenem Tag dann aber auf telefonische Nach- frage der Strafklägerin hin geäussert habe, sie habe ihm genug befohlen, jetzt be- fehle er (pag. 142 f. Z. 51 ff.). Am Abend des 23. April 2011 kam der Beschuldigte unangekündigt nach Hause. In der Folge sollen die strittigen sexuellen Handlungen stattgefunden haben. Danach hätten sie und der Beschuldigte laut der Strafklägerin noch über ihre gemeinsamen Probleme gesprochen, wobei er auch gesagt habe, vielleicht komme er irgendein- mal nicht mehr zurück (pag. 145 Z. 195 ff.). Am 24. April 2011 meldete sich der Beschuldigte auf dem Polizeiposten in R.________ und gab sinngemäss an, seine Frau habe Selbstmordabsichten geäussert. Weiter gab er an, er habe sie nicht angefasst. Der Polizist E.________ suchte daraufhin nach der Strafklägerin und traf diese in Begleitung ihres Mannes und des gemeinsamen Sohnes auf dem Spielplatz vor der Migros an. Die Strafklä- gerin gab an, es gehe ihr gut (pag. 136 f.). Laut ihren Aussagen habe der Beschul- digte geleugnet, die Polizei avisiert zu haben und stattdessen angegeben, vielleicht seien sie auf dem Spielplatz zu laut gewesen (pag. 146 Z. 219 ff.). Am 26. April 2011 sei es laut der Strafklägerin zu einem gegenseitigen Austausch von SMS und einem Anruf zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen, wobei dieser zunächst unterschwellig drohend geäussert habe, sie solle es mit ihrem Sohn geniessen, und ihr schliesslich mitgeteilt habe, es sei aus zwischen ihnen. Die Strafklägerin informierte ihren Vater darüber und dieser organisierte ein Treffen mit dem Beschuldigten und dessen Vater. Gegen Mitternacht kamen alle drei zur Strafklägerin in die eheliche Wohnung. Der Beschuldigte nahm seine Sachen, dar- unter seinen Pass, mit und zog aus (pag. 146 Z. 225 ff., vgl. auch die damit über- einstimmenden Aussagen ihres Vaters, pag. 164 Z. 18 ff.). Am 28. April 2011 habe sich der Beschuldigte laut der Strafklägerin telefonisch bei ihr gemeldet und gesagt, dass er ihr den gemeinsam Sohn nicht einfach so lassen werde (pag. 146 Z. 241 ff.). Am 29. April 2011 liess die Strafklägerin die Schlösser ihrer Wohnung auswech- seln. Um ca. 10 Uhr meldete sie sich auf der Polizeiwache R.________ und gab an, es gehe ihr nicht so gut. Sie habe Angst, dass ihr Mann ihr Auto nehmen und nicht mehr zurückbringen werde, ob sie es ihm wegnehmen dürfe. Weiter habe sie Angst, dass ihr Mann den gemeinsamen Sohn mitnehmen werde. Schliesslich stell- te die Strafklägerin in Aussicht, in der darauffolgenden Woche noch einmal auf die Polizeiwache zu kommen. Sie habe noch etwas, was sie sagen wolle, aber sie müsse zuerst zu sich finden (pag. 137). Ebenfalls am 29. April 2011meldete sich die Strafklägerin (zu einer nicht näher be- kannten Uhrzeit) telefonisch bei der G.________Versicherung und teilte mit, dass 28 der Beschuldigte Verletzungen [aus einem Autounfall vom 20. April 2009] nur vor- spiele und dass er diesen Unfall selbst provoziert habe. Sie habe es bisher nicht gewagt, davon zu erzählen, da sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei. Nun sei dieser aber von zu Hause verschwunden und werde auch nicht wiederkommen, so dass sie nun diesen Schritt gewagt habe. Weiter habe es auch einen Versiche- rungsbetrug zu Lasten der C.________Versicherung gegeben: Der Beschuldigte habe einen Einbruchdiebstahl fingiert und diverse Wertgegenstände als gestohlen gemeldet. Sie selbst sei von ihrem Mann unter Druck gesetzt worden, damit sie bei diesem Betrug mitgemacht habe. Der zuständige Sachbearbeiter der G.________Versicherung vereinbarte deshalb für den 2. Mai 2011 um 09:00 Uhr eine Besprechung mit der Strafklägerin und riet dieser weiter, sowohl die häusliche Gewalt wie auch die Betrüge bei der Polizei zu melden (Unterlagen Versicherung, Band II, Telefonnotiz vom 29. April 2011). Am 2. Mai 2011 kam es am Domizil der Eltern der Strafklägerin zur vereinbarten Besprechung der G.________Versicherung. Anwesend waren nebst der Strafklä- gerin und den Vertretern der G.________Versicherung die Eltern sowie der Sohn der Strafklägerin. Der Besprechungsnotiz vom 5. Mai 2011 lässt sich entnehmen, dass die Strafklägerin «sämtliche telefonisch gemachten Vorwürfe an ihren Ehe- mann» bestätigt und diese «immer wieder mit diversen Details» ergänzt habe. So habe sie u.a. «minutiös» erklärt, wie ihr Ehemann die diversen Medikamente ent- weder in der Toilette entsorgt oder an Bekannte weiterverschenkt habe, da er diese mangels Schmerzen selbst gar nie benötigt habe. Den Autounfall habe der Be- schuldigte gemäss der Strafklägerin «wohl bewusst provoziert», nachdem das Au- tomatikgetriebe des Autos defekt gewesen sei und die Familie sich eine Reparatur nicht habe leisten können. Ausserdem habe der Beschuldigte ihr mitgeteilt, dass er den Verkehrsunfall durch Abbremsen ohne weiteres hätte verhindern können. Die- se Aussage wurde gemäss der Besprechungsnotiz auch vom Vater der Strafkläge- rin bestätigt. Dieser habe angegeben, dass der Beschuldigte absichtlich beschleu- nigt habe. Der Besprechungsnotiz ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte der Strafklägerin zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt gehabt habe, dass er bereits eine neue Wohnung gefunden und nichts mehr mit ihr zu tun haben wolle, weil sei ihn mit einem anderen Mann betrogen habe. Diesen Vorwurf habe die Strafklägerin an- lässlich der Besprechung allerdings vehement bestritten. Kurz vor seinem Weg- gang habe der Beschuldigte gemäss der Strafklägerin auch noch das Lohnkonto und das Konto des gemeinsamen Sohnes geplündert (Unterlagen Versicherung, Band II, Besprechungsnotiz von V.________ vom 5. Mai 2011). Die Vorwürfe fass- te die Strafklägerin zudem in einer schriftlichen Erklärung zu Handen der Versiche- rung zusammen (Anhang zur Besprechungsnotiz). Am gleichen Tag um 14:30 Uhr erschien die Strafklägerin auf der Polizeiwache R.________ und meldete eine Vergewaltigung durch ihren Ehemann. Die in der Folge durchgeführte Einvernahme dauerte von 16:00 bis 20:15 Uhr (pag. 141 ff.). Unmittelbar anschliessend an die Einvernahme gab die Strafklägerin der Polizei gegenüber an, sie wolle zu einem späteren Zeitpunkt noch mehr über kriminelle Machenschaften ihres Mannes erzählen. Es handle sich um Versicherungsbetrug. Es wurde deshalb eine weitere Einvernahme am 20. Mai 2011 vereinbart (pag. 184). 29 Anlässlich dieser Einvernahme vom 20. Mai 2011 (pag. 215 ff.) bezichtigte die Strafklägerin den Beschuldigten dann auch bei der Polizei konkret wegen Versiche- rungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Autounfall vom 20. April 2009 (provozier- ter Zusammenstoss, keine körperlichen Unfallfolgen). Darüber hinaus gab sie an, der Beschuldigte habe ca. drei Jahre zuvor den PW neu lackieren wollen. Deshalb habe er mit seinem Schlüssel diverse Kratzer am Auto angebracht. Das habe er ihr selbst erzählt. Die Versicherung habe dann CHF 3‘000.00 bezahlt (pag. 218 Z. 172 ff.). Ausserdem gab die Strafklägerin zu Protokoll, der Wohnungseinbruch vom 24. Februar 2007 sei vorgetäuscht gewesen. Sie sei damals davon ausgegangen, dass tatsächlich eingebrochen worden sei, da die Türe defekt und die Kleider durchwühlt gewesen seien. Ihr Mann habe gesagt, das sei ja super, was passiert sei. Der Beschuldigte habe dann für die C.________Versicherung eine Liste mit dem Deliktsgut erstellt und darauf auch Dinge angegeben, die sie gar nicht beses- sen hätten. Sie selbst habe bei der Polizei den Schmuck bezeichnet, der gestohlen worden sei. Nach ca. 5 Monaten – nachdem sie von der Versicherung bereits eine Entschädigung erhalten hätten – habe ihr Mann ihr dann den Schmuck plötzlich übergeben, ohne zu sagen, wo er diesen her habe. Danach habe er den Schmuck für zwei Jahre zu seiner Mutter nach Mazedonien gebracht, bevor er ihn wieder in die Schweiz geholt habe. Sie habe das Auffinden des Schmucks nicht gemeldet, da sie nichts habe sagen dürfen. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass sie «mithänge» (pag. 218 Z. 181 ff.). Schliesslich gab die Strafklägerin an, anlässlich eines Streits habe der Beschuldigte durch einen Wurf mit der Fernbedienung den eigenen Fern- seher kaputt gemacht. Er habe ihr daraufhin befohlen, der Versicherung zu melden, dass sie den Fernseher der Schwester beschädigt habe. Die D.________Versicherung habe daraufhin den Schaden bezahlt. Sie habe die Ver- sicherung angelogen, jedoch nur auf Drängen des Beschuldigten (pag. 217 Z. 161 ff.). Es ist davon auszugehen, dass die Strafklägerin von sich aus sagte, der erwähnte Schmuck befinde sich nun bei ihren Eltern (vgl. pag. 218 Z. 189 und pag. 234 Z. 107 f.). Denn dort konnte die Polizei unmittelbar anschliessend an die Einver- nahme vom 20. Mai 2011 bei einer Hausdurchsuchung (mit Einwilligung) diversen Schmuck sicherstellen (pag. 336 ff.), welchen die Strafklägerin gemäss ihrer Mutter nach der Trennung vom Beschuldigten dorthin gebracht habe (pag. 234 Z. 104 ff.). Anlässlich ihrer weiteren Einvernahmen vom 20. Mai 2014 und auch an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung hielt die Strafklägerin an ihren Vorwürfen im Zu- sammenhang mit den mutmasslichen Versicherungsbetrügen fest. In Bezug auf den Schmuckdiebstahl gab sie zu, an der Erstellung der Liste für die Versicherung beteiligt gewesen zu sein (pag. 226 Z. 275), was ihr Bruder bestätigte, indem er aussagte, der Beschuldigte und die Strafklägerin hätten ihm gesagt, was gestohlen worden sei und er habe es notiert (pag. 244 Z. 37 ff., Listen auf pag. 247 f.). Ausgang des Verfahrens wegen (mehrfachen) Versicherungsbetrugs Die Staatsanwaltschaft stellte das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs im Zusammenhang mit dem Autounfall vom 20. April 2009 mit Verfügung vom 3. September 2014 rechtskräftig ein, da nicht mehr zu eruieren sei, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Mitverschulden am fragli- 30 chen Unfall gehabt oder diesen gar absichtlich herbeigeführt habe. Weder hierfür noch für das angebliche Simulieren des Beschuldigten ergäben sich aus den Akten Hinweise. Der Nachweis des Versicherungsbetrugs könne daher nicht erbracht werden (pag. 481 f.). In Bezug auf die weiteren von der Strafklägerin erhobenen Vorwürfe klagte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten dagegen an wegen mehrfachen, eventualiter teilweise versuchten Betrugs, (teilweise eventualiter) begangen gemeinsam mit der Strafklägerin (Ziff. I.3 der Anklageschrift, pag. 484 f.). In Bezug auf den Anklagepunkt I.3.3. (Kratzer am Auto) kam die Vorinstanz in du- bio pro reo zum Schluss, nicht der Beschuldigte selbst, sondern ein unbekannter Dritter habe dem Auto die Kratzer beigefügt. Gestützt auf den insoweit geständigen Beschuldigten, erachtete es die Vorinstanz gleichzeitig als erstellt, dass dieser Ver- sicherungsleistungen erhalten habe, obwohl er die Reparatur nicht habe ausführen lassen. Hingegen kam sie zum Schluss, die Versicherungsleistung sei nicht auf- grund einer Scheinrechnung erfolgt, da dieser Rechnung nichts über eine tatsächli- che vorgenommene Reparatur zu entnehmen sei (Ziff. IV.1.4.3 und IV.1.5.3 ihrer Erwägungen, pag. 709 ff.). Sie sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Betrugs frei, da dieser der Versicherung gegenüber keine falschen Angaben gemacht habe, diese nicht einem Irrtum erlegen sei und es deshalb an einer arglistigen Täuschung fehle. Fraglich sei auch, ob eine Bereicherung eingetreten sei, nachdem der Per- sonenwagen einen Wertverlust im Umfang der ausbezahlten Leistung erlitten habe. Insofern habe der Beschuldigte nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt und der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, nachdem der Beschuldigte den Zusammen- hang von der Täuschung bis zum Schaden in seinen Umrissen nicht gewollt habe (Ziff. V.2.1.3.c. ihrer Erwägungen, pag. 717). Dieser Freispruch (Ziff. I. des vorin- stanzlichen Urteilsdispositivs) ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (vorstehend E. I.6.1.). Bezüglich des Anklagepunkts I.3.2. (Schmuckdiebstahl) erwog die Vorinstanz, es könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er (gemeinsam mit der Strafklägerin und ev. weiteren unbekannten Mittätern) den Einbruchdiebstahl vorgetäuscht habe bzw. habe vortäuschen lassen. Hingegen sei erstellt, dass der Beschuldigte (gemeinsam mit der Strafklägerin) einen Einbruchdiebstahl in seine Wohnung zum Anlass genommen habe, um ungerechtfertigte Versicherungsleis- tungen zu erlangen, indem er (gemeinsam mit der Strafklägerin) der C.________Versicherung gegenüber Gold- und Silberschmuck im Wert von angeb- lich CHF 19‘000.00, CHF 7‘200.00 Bargeld und weitere Gegenstände im Wert von ca. CHF 9‘800.00 als gestohlen gemeldet habe, obwohl sich die Gegenstände im- mer noch in seinem Besitz befunden hätten und er diese verborgen habe (Ziff. IV.1.4.2 und IV.1.5.2 ihrer Erwägungen, pag. 708 ff.). Da die Versicherung jedoch lediglich Leistungen in der Höhe von CHF 17‘000.00 erbracht hatte, sprach die Vor- instanz den Beschuldigten auch nur in diesem Umfang des vollendeten Betrugs, im Umfang der restlichen der Versicherung angegebenen CHF 18‘000.00 dagegen versuchten Betrugs schuldig (Ziff. II.3.1. und 3.2. ihres Urteilsdispositivs). Diese Schuldsprüche wurden vom Beschuldigten nicht angefochten und sind daher eben- falls in Rechtskraft erwachsen (vorstehend E. I.6.1.). 31 Auch im Anklagepunkt I.3.1. (Fernseher) sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des Betrugs (begangen gemeinsam mit der Strafklägerin) schuldig (Ziff. II.3.3. ihres Urteilsdispositivs). Im Gegensatz zu den anderen Schuldsprüchen wurde dieser vom Beschuldigten nicht akzeptiert und ist Gegenstand der vorliegenden Überprü- fung durch die Kammer (nachstehend E. II.9.). Würdigung in Bezug auf eine allfällige Falschbeschuldigung Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der Chronologie der Ereignisse aus Sicht der Kammer nichts ergibt, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin zu den sexuellen Handlungen erwecken würde: Es wurde bereits festgehalten, dass es nachvollziehbar ist, dass die Strafklägerin in ihrer damaligen Situation nicht umgehend die Polizei involvierte und insbesondere am 24. April 2011 gegenüber dem Polizisten E.________ noch nichts erwähnte. Die Ereignisse der nachfolgenden Tage, als der Beschuldigte sich dann von ihr trennte und ihr unterschwellig auch zu drohen begann, ihr den Sohn wegzuneh- men, dürfte mit dazu beigetragen haben, dass die Strafklägerin sich schliesslich entschied, ihn nicht weiter zu schützen und reinen Tisch zu machen. Entsprechend gab sie zu Protokoll, jetzt sei sie endlich frei und könne sagen, was sie denke und fühle. Ihr Mann habe sie oft angewiesen, Dinge zu sagen, die sie nicht gewollt habe (pag. 216 Z. 101 ff.). Sie hasse sich dafür, nicht früher zur Poli- zei gegangen zu sein. Nachdem der Beschuldigte sie jeweils geschlagen habe, ha- be sie ihm zwar schon gedroht, zur Polizei zu gehen. Er habe ihr aber gesagt, dass sie sowieso nichts gegen ihn machen könne (pag. 217 Z. 147 ff.; vgl. auch pag. 223 Z. 124 ff.). Er habe sie psychisch kaputt gemacht (pag. 218 Z. 181 ff.). Dass sie für diesen Entschluss eine gewisse Zeit benötigte, ist nicht weiter erstaun- lich, zumal sie sich ja zumindest in der Frage der Gewaltanwendung in der Ehe von ihrem Umfeld ziemlich allein gelassen worden war und zunächst auch noch ver- suchte, eine definitive Trennung zu vermeiden, indem sie den Beschuldigten bat, zurück nach Hause zu kommen. Es wäre zwar theoretisch denkbar, dass die Strafklägerin versuchte, die Trennung – als diese aus ihrer Sicht dann unausweichlich geworden war – vor ihrer Familie zu rechtfertigen, indem sie dem Beschuldigten Straftaten vorwarf, die dieser gar nicht begangen hatte, und so die eigentlichen Gründe, insbesondere ihren Kontakt zu dem fremden Mann – so geringfügig er auch gewesen sein mag –, zu kaschie- ren. Konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Falschbeschuldigung bestehen indessen nicht. Im Gegenteil sprechen zunächst die Vielzahl der Realkennzeichen sowie die Konstanz ihrer Aussagen klar für selbst erlebte Vorgänge. Insbesondere auch der Umstand, dass sie den Beschuldigten trotz Fragen mit entsprechendem Suggesti- onspotential nicht übermässig belastete, sondern durchaus differenzierte Aussagen über diesen machte, ist äusserst untypisch für eine falsche Anschuldigung. Wer ei- ne andere Person falsch beschuldigt, wird nichts unversucht lassen, diese anzu- schwärzen und schlecht zu machen. Sodann erwähnte die Strafklägerin zwar selbst, dass es nicht von Vorteil wäre, wenn sie ihrem Vater sagen würde, dass sie männliche Kollegen habe. Gleichzeitig hat sie vorliegend aber genau dies letztend- 32 lich gegenüber ihrem Vater offengelegt, auch wenn es sein mag, dass sie dabei das Ausmass des Kontaktes herunterspielte (wofür aber keine Anhaltspunkte be- stehen). Selbst wenn die Strafklägerin eine Affäre gehabt hätte, wäre es zudem aus ihrer Sicht – mit Blick auf ihren kulturellen Hintergrund – logischer gewesen, einen solchen Kontakt zu einem fremden Mann gänzlich zu negieren oder zumin- dest zu behaupten, sie habe diesen Kontakt gar nicht gewollt oder ähnliches. Es trifft sodann nur bedingt zu, wenn die Verteidigung ausführt, die Strafklägerin habe den Beschuldigten bei der Versicherung angeschwärzt, bevor sie zur Polizei gegangen sei. Sowohl bei der Polizei, wie auch bei der Versicherung meldete sie sich nämlich erstmals am selben Tag, dem 29. April 2011, auch wenn sie gegenü- ber der Versicherung zu diesem Zeitpunkt zugegebenermassen schon konkretere Angaben machte als gegenüber der Polizei. Richtig konkret wurden diese Angaben dann anlässlich der Besprechung mit der G.________Versicherung vom 2. Mai 2011. Noch am selben Tag meldete sich die Strafklägerin aber auch bei der Polizei, zeigte dort die Vergewaltigung an, und stellte bereits weitere Aussagen zu Versi- cherungsbetrügen ihres Mannes in Aussicht. Dass die Strafklägerin im Übrigen zu spät zu dieser Einvernahme erschienen sei, wie von der Verteidigung behauptet, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ohnehin könnte der Beschuldigte nichts für sich daraus ableiten. Dass die Strafklägerin gegenüber der Versicherung bereits am 29. April 2011 kon- kretere Angaben gemacht hatte, könnte darin gründen, dass diese Sache für die Strafklägerin aufgrund der Mitbetroffenheit ihrer Eltern subjektiv tatsächlich eine höhere Priorität hatte als die Sexualdelikte. Möglicherweise zeigte sie letztere auch erst auf Anraten der Versicherung überhaupt an. Weshalb sie umgekehrt am 2. Mai 2011 nicht auch gegenüber der Polizei schon konkretere Angaben über Versiche- rungsbetrüge ihres Mannes machte, kann ebenfalls nur spekuliert werden. Es kann sein, dass sie von der Polizei auf einen weiteren Einvernahmetermin vertröstet wurde, zumal die Einvernahme zu den sexuellen Handlungen bereits bis nach 20 Uhr gedauert hatte. Es kann aber auch sein, dass sich die Strafklägerin zunächst der Konsequenzen einer Selbstbelastung im Zusammenhang mit den Versiche- rungsbetrügen (insb. Schmuckdiebstahl und Fernseher) klar werden wollte. Diese weiteren Geschehnisse mit allfälliger Beteiligung der Strafklägerin bildeten denn auch explizit nicht Gegenstand der Besprechung mit der G.________Versicherung vom 2. Mai 2011 (gemäss Besprechungsnotiz auf Anraten ihres Anwalts). Es trifft sodann zwar zu, dass die Strafklägerin an der Besprechung mit der G.________Versicherung vom 2. Mai 2011 gemäss der darüber erstellten Notiz sehr detaillierte, «minutiöse» Angaben machte. Daraus kann aber entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht geschlossen werden, sie habe den Beschul- digten fälschlicherweise belasten wollen. Diese Tatsache kann ebenso gut dem Umstand geschuldet sein, dass die Strafklägerin nun – zumindest schon einmal gegenüber der G.________Versicherung – "reinen Tisch" machen wollte. Es finden sich auch keine Hinweise darauf, dass die bei dieser Besprechung an- wesenden Eltern die Strafklägerin diese beeinflusst oder sich entschlossen hätten, den Beschuldigten wahrheitswidrig «anzuschwärzen». Sowohl der Vater wie auch die Mutter der Strafklägerin sagten vielmehr aus, sie hätten bezüglich der durch ih- 33 re Tochter erlittenen Gewalt kein Verfahren gegen den Beschuldigten angestrebt, sondern seien einem solchen eher skeptisch gegenüber gestanden. Damit über- einstimmend gab die Strafklägerin an, ihre Familie habe es zwar akzeptiert, aber nicht gerade begrüsst, als sie den Missbrauch und die Betrügereien durch den Be- schuldigten bei der Polizei angezeigt habe. Ein starkes Indiz gegen eine Falschbeschuldigung ist sodann, dass die Strafkläge- rin sich mit den Vorwürfen des Versicherungsbetrugs letztlich auch selbst belaste- te. Dass sie dabei ihre eigene Rolle möglicherweise etwas herunterzuspielen ver- suchte, ändert daran grundsätzlich nichts. Soweit die Verteidigung in dieser Hin- sicht vorbringt, die Strafklägerin habe zunächst verschwiegen, die Liste mit dem angeblich gestohlenen Schmuck erstellt zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass sie einerseits bei einer späteren Einvernahme zu Protokoll gab, an der Erstellung dieser Liste beteiligt gewesen zu sein, was sie zuvor auch gar nie explizit bestritten hatte. Zudem hat die Strafklägerin konstant ausgesagt, erst im Nachhinein erfahren zu haben, dass der Schmuck gar nicht gestohlen worden sei, und stets bestritten, dass der Schmuck schon früher bei ihren Eltern gewesen sei. Die Verteidigung führt zwar zu Recht an, dass der Umstand, dass der Schmuck letztlich bei diesen sichergestellt werden konnte, Fragen hinsichtlich des Ausmasses der Beteiligung der Strafklägerin und ihrer Eltern aufkommen lässt. Dass die Strafklägerin in die- sem Punkt jedoch allenfalls sich selbst und insbesondere ihre Eltern zu schützen versucht, tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den Sexualdelikten keinen Ab- bruch. Zumindest ein Teil der von der Strafklägerin erhobenen Betrugsvorwürfe erwiesen sich schliesslich als berechtigt. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz wegen vollendetem und versuchtem Versicherungsbetrug (Schmuckdiebstahl) schuldig er- klärt und er hat diese Schuldsprüche akzeptiert. Soweit der Beschuldigte von der Vorinstanz freigesprochen wurde (Autokratzer), erfolgte dieser Freispruch mangels Beweisbarkeit der Eigenverursachung der Kratzer sowie im Übrigen aus rechtli- chen Gründen, die hier nicht mehr zu beurteilen sind. Die Vorinstanz kam aber nicht etwa zum Schluss, die Strafklägerin habe gelogen. Vielmehr erachtete sie es unter anderem als erstellt, dass der Beschuldigte Versicherungsleistungen erhal- ten, die Reparatur aber nicht habe ausführen lassen. Soweit das Verfahren bereits von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden war (Autounfall), erfolgte dies eben- falls mangels über die Aussagen der Strafklägerin hinausgehender Beweise. Auch daraus kann der Beschuldigte nichts ableiten, was gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin zu den Sexualdelikten sprechen würde. 8.5.1.5 Fazit zu den Aussagen der Strafklägerin Die Kammer kann sich deshalb der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen der Strafklägerin zu den Sexualdelikten vollumfänglich anschliessen. Diese weisen zahlreiche Realkennzeichen, gleichzeitig aber keine Fantasiemerkmale auf, blieben konstant, enthalten keine relevanten Widersprüche und decken sich mit objektiven Beweismitteln und den Aussagen ihrer Eltern. Konkrete Hinweise für eine Falsch- beschuldigung sind nicht ersichtlich. Auf die Aussagen der Strafklägerin kann ab- gestellt werden. 34 8.5.2 Aussagen des Beschuldigten 8.5.2.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte meldete sich am 24. April 2011 auf der Polizeiwache R.________. Gemäss Rapport vom 10. Mai 2011 (pag. 136 f) habe er sinngemäss folgende Angaben gemacht: «Am 21.04.2011 habe ich das Mobiltelefon meiner Ehefrau benutzt. Auf dem Mobiltelefon stellte ich fest, dass meine Ehefrau mit ei- nem anderen Mann telefonisch Kontakt hatte. Als ich sie auf dies ansprach, stritt sie dies nicht ab. Auf diese Konfrontation hin, sagte mir meine Ehefrau, dass sie sich umbringen werde. Ich habe meiner Frau nichts getan und werde ihr auch nichts antun. Wenn ich mit meiner Ehefrau sprechen will, merke ich, dass sie sehr nervös und komisch ist. Ich habe aber nicht das Gefühl, dass sie sich wirklich et- was antun wird. Ich will nicht, dass ihr etwas passiert, wegen unserem gemeinsa- men Kind. Vom 21.04.2011 war ich bis am 23.04.2011 im Tessin. Ich habe dort auch schon die Polizei aufgesucht.» Nachdem die Strafklägerin am 2. Mai 2011 Anzeige wegen Vergewaltigung erstat- tet hatte, wurde der Beschuldigte am 4. Mai 2011 an seinem Arbeitsplatz angehal- ten, vorläufig festgenommen (pag. 7 ff.) und erstmals zur Sache befragt (pag. 172 ff.). Eine ausführliche Zweitbefragung zum Vorwurf der Vergewaltigung fand erst am 22. Juli 2014, nach seiner (erneuten) Verhaftung (vgl. vorstehend E. II. 8.5.1.1), statt. Zuvor war bei der staatsanwaltlichen Hafteröffnung (pag. 114 ff.) lediglich kurz zur Sache befragt worden und auch anlässlich der anschliessenden Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht machte der Beschuldigte keine konkreten Aussagen zum Vorwurf der Vergewaltigung. Schliesslich wurde der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. April 2015 ein drittes Mal befragt. 8.5.2.2 Ersteinvernahme Anlässlich der Einvernahme vom 4. Mai 2011 gab der Beschuldigte an, er sei von zu Hause ausgezogen, weil er am 17. April 2011 auf dem Natel der Strafklägerin eine SMS eines Mannes aus U.________ gefunden habe. Er sei (ein wenig) «schockiert» gewesen. Als er am 23. April 2011 von S.________ zurückgekommen sei, sei die Situation «wieder normal» gewesen. Sie hätten dann wegen der SMS diskutiert. Er habe die Strafklägerin nochmals gefragt, wer dieser Mann sei und weshalb sie Kontakt zu diesem aufgenommen habe. Die Strafklägerin habe geant- wortet, weil sie keinen Mann in der Wohnung habe. Er habe dann «Merci viu mau» gesagt. An dieser Stelle fügte der Beschuldigte an: «Ich habe meine Frau am 23.04.2011 dann nicht angefasst». Weiter führte er aus, er habe noch zu ihr ge- sagt, wenn sie etwas mit einem anderen Mann habe, dann könne sie ihm dies di- rekt sagen und er gehe weg (pag. 173 Z. 17 ff.). Es treffe zu, dass die Strafklägerin am Abend des 23. April 2011 über die gemein- samen Probleme mit ihm habe sprechen wollen. Sie hätten «aber ganz normal ge- sprochen über belanglose Sachen». Als der Sohn dann geschlafen habe, hätte sie über die Geschichte mit der SMS gesprochen und sie habe ihm als Grund angege- ben, dass sie keinen Mann zu Hause habe. Die Strafklägerin habe dies «wegen den Rechnungen» gesagt (pag. 174 Z. 60 ff.). 35 Auf Vorhalt der Aussagen der Strafklägerin, wonach er – mit aus dem geöffnetem Hosenstall herausragendem, steifen Glied – zur Küche hinausgetreten sei sie auf- gefordert habe, es zu nehmen, meinte der Beschuldigte, das sei nicht so gewesen. Die Strafklägerin habe ihn gefragt, ob er Kaffee wolle. Er habe geantwortet, er kön- ne sich den Kaffee selber machen. Dann habe er gesagt: «O.k. mach zwei Kaffee». Normalerweise würden sie den Kaffee in der Küche trinken, da er dort auch rauche. Er habe der Strafklägerin gesagt, dass sie den Kaffee in der Küche lassen solle, sie würden zunächst rauchen. Sie seien in der Küche gewesen und der Sohn im Wohnzimmer am spielen. Die Strafklägerin habe dann «ganz normal» mit Küssen angefangen. Er habe ihr gesagt, sie solle warten, bis das Kind schlafe. Daraufhin habe die Strafklägerin gemeint, dass das Kind am Spielen sei und sie ins Schlaf- zimmer gehen könnten. Dort hätten sie dann Sex gehabt, «ganz normal im Schlaf- zimmer». Er habe sie am Körper und an der Brust geleckt und sie habe das Glei- che bei ihm gemacht. Dabei habe sie auch seinen Penis in den Mund genommen. Er sei in ihre Scheide eingedrungen und habe einen Samenerguss gehabt. Das Ganze habe etwa 10 Minuten gedauert. Später seien sie dann im Wohnzimmer gewesen und ab und zu sei er auf den Balkon eine Zigarette rauchen gegangen. Über Probleme hätten sie nicht gesprochen bis der Sohn am Schlafen gewesen sei (pag. 174 Z. 75 ff.). Auf Frage, ob er nach dem Sex eine Dusche genommen habe, meinte der Be- schuldigte, nach dem ersten Mal hätten sie nicht geduscht. Sie hätten ca. zwei Stunden später nochmals Sex gehabt und danach beide, je einzeln geduscht. Dann seien sie in das Wohnzimmer gegangen und hätten über ihre Probleme gespro- chen. Die Strafklägerin habe ihn gebeten, nicht ihren Vater und auch keine Ver- wandten zu informieren. Sie habe nochmals gesagt, es fehle ihr ein Mann, der die Rechnungen bezahle. Nachdem sie fertig diskutiert hätten, sei er nochmals eine Zigarette rauchen und dann im Wohnzimmer schlafen gegangen. Die Strafklägerin habe im Schlafzimmer geschlafen. Sie habe nochmals gesagt, dass sie Angst vor ihrem (und nicht seinem, vgl. Berichtigung nach Verlesen, pag. 180 Z. 373) Vater habe (pag. 174 f. Z. 93 ff.). Auf Frage, wieso er im Wohnzimmer geschlafen habe, antwortete der Beschuldig- te, er habe ganz normal geschlafen, von Mitternacht bis Morgens um 09:00 Uhr im Wohnzimmer. Sogleich fügte er an: «Tschuldigung, ich meine natürlich im Schlaf- zimmer bei meiner Frau» (pag. 175 Z. 106 ff.). Auf entsprechende Frage verneinte der Beschuldigte, bei den sexuellen Handlun- gen jemals psychische oder physische Gewalt angewandt zu haben. Wenn er sie hätte schlagen wollen, dann, weil sie ihm gesagt habe, dass sie keinen Mann habe. Er habe aber nichts gemacht. Er sei am Sonntagmorgen bei der Polizei gewesen und habe gesagt, dass die Strafklägerin sich habe umbringen wollen. Dies, weil sie Angst vor ihrem Vater gehabt habe und sie hätten geschieden werden können (pag. 175 Z. 114 ff.). Auf entsprechende Frage bejahte der Beschuldigte, dass die Strafklägerin ihn auch oral befriedigt habe, und zwar im Bett im Schlafzimmer. Gewalt habe er aber beim Oralverkehr aber nicht angewandt. Die Aussagen der Strafklägerin, wonach er ih- ren Kopf gegen ihren Willen gegen sein Glied gedrückt habe, entsprächen nicht der 36 Wahrheit. Er wisse nicht, weshalb seine Frau dies behaupte. Sie habe Angst, dass er das Kind nehmen und nach Mazedonien gehen werde (pag. 175 f. Z. 133 ff.). Auch die Schilderung der Strafklägerin, wonach er sie auf das Bett gestossen, sich auf sie gelegt, ihre Beine auseinandergepresst und für ca. eine Minute in sie einge- drungen sei, er sie danach wieder hochgezogen und sie ihn erneut oral habe be- friedigen müssen und er schliesslich erneut ihre Beine auseinandergepresst und bis zum Samenerguss in sie eingedrungen sei, entspreche nicht der Wahrheit (pag. 176 Z. 166 ff.). Er habe seiner Frau gegenüber noch nie Gewalt angewandt. Ihre Aussagen, wo- nach er sie in den letzten Jahren mehrfach geschlagen habe, stimmten nicht (pag. 177 Z. 239 ff.). Ob sie in den letzten Jahren einmal im Inselspital gewesen sei, wisse er nicht. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien ebenfalls nicht wahr (pag. 178 Z. 257 ff.). Am 26. April 2011 habe dann ein Treffen zwischen ihm, seinem Vater und dem Va- ter der Strafklägerin stattgefunden. Sein Vater sei dafür extra von Serbien ange- reist. Anschliessend seien sie zur Strafklägerin gefahren und hätten darüber ge- sprochen, warum er ausgezogen sei, und über die Geschichte mit der SMS von dem fremden Mann (pag. 178 Z. 267 ff.). Sie hätten ca. zwei bis drei Mal pro Woche Sex gehabt, das letzte Mal ca. drei oder vier Tage vorher (pag. 179 Z. 346 f.). Auf entsprechende Frage seines Verteidigers gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, er könne sich tatsächlich vorstellen, dass die Strafklägerin eine Anzeige gemacht habe, um sich vor der Reaktion ihres Vaters zu schützen. Sie habe ihm (dem Beschuldigten) nämlich auch gesagt, sie werde ihn kaputt machen und ihn nach Mazedonien schicken (pag. 180 Z. 364). Würdigung: Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte am 24. April 2011 unbestrittenermassen von sich aus auf der Polizeiwache R.________ vorstellig wurde und dort nicht nur von angeblichen suizidalen Äusserungen der Strafklägerin berichtete, sondern auch angab, dass er ihr nichts getan habe und auch nicht tun werde. Auch wenn die Strafklägerin in ihrer angeblichen Angst vor einer Trennung bzw. vor der Reak- tion ihres Vaters gesagt haben sollte, sie werde sich umbringen, und der Beschul- digte sich deswegen tatsächlich gesorgt hätte: Es gab es keinen Grund – ein sol- cher wurde auch vom Beschuldigten nicht genannt –, weshalb er gegenüber der Polizei hätte deponieren sollen, der Strafklägerin nichts getan zu haben. Vielmehr entsteht der Verdacht, dass der Beschuldigte versuchte, sich mit dieser völlig zu- sammenhangslosen Äusserung von vornherein einem möglichen späteren Vorwurf von Seiten der Strafklägerin entgegenzutreten. Das gleiche Verhalten legte der Beschuldigte bei seiner Einvernahme an den Tag, als er bei der Schilderung der im Zusammenhang mit der SMS erfolgten Ausspra- che zwischen ihm und der Strafklägerin unvermittelt und ohne ersichtlichen Zu- sammenhang einschob, er habe diese am 23. April 2011 nicht angefasst. Die Ver- teidigung bringt zwar zutreffend vor, dass «nicht anfassen» nicht zwingend «keinen 37 Sex haben» bedeutet, doch entsteht auch hier der Eindruck, dass der Beschuldigte zum vornherein einen Vorwurf entkräften wollte, der ihm so noch gar nicht gemacht worden war, jedenfalls nicht konkret. Dabei benannte der Beschuldigte von sich aus auch den Zeitpunkt, zu welchem sich die Vergewaltigung gemäss der Strafklä- gerin abgespielt hatte, obwohl dieser Zeitpunkt bzw. die betreffende Aussage der Strafklägerin ihm gegenüber erst später offengelegt wurde. Es fällt sodann auf, dass der Beschuldigte erst auf entsprechend suggestive Frage seines Verteidigers zu Protokoll gab, die Strafklägerin habe ihn vermutlich angezeigt, um sich vor der Reaktion ihres Vaters zu schützen. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte überaus bemüht war, zu betonen, wie «ganz normal» alles gewesen sei an diesem Abend des 23. April 2011. Dies lässt sich aber kaum mit der zu diesem Zeitpunkt zwischen ihm und der Strafklägerin beste- henden (Paar-)Situation in Einklang bringen. Der Beschuldigte und die Strafkläge- rin befanden sich in einer akuten Beziehungskrise. Auch gemäss dem Beschuldig- ten stand eine Aussprache wegen der von ihm aufgefundenen SMS und allenfalls weiterer Probleme bevor. Dass die Strafklägerin ihn in dieser Situation in der Küche «ganz normal» zu Küssen angefangen und ihm trotz des im Wohnzimmer spielen- den Kindes vorgeschlagen haben soll, «ganz normalen» Sex im Schlafzimmer zu haben, ist lebensfremd. Die Aussagen des Beschuldigten, insbesondere auch die Schilderung der sexuel- len Handlungen, fielen sodann eher karg aus und blieben gerade zum Kernge- schehen allgemein gehalten. Seine Aussage, wonach man sich ins Schlafzimmer begeben habe, wo er die Strafklägerin am Körper und an der Brust geleckt habe und umgekehrt, es zu Oralverkehr und nachher zu vaginalem Verkehr mit Samen- erguss gekommen sei, beschreibt einen allgemeinen, gut vorstellbaren – und damit auch einfach zu erfindenden – Vorgang. Die Kargheit der Aussagen erstaunt auch angesichts der unvermittelten Wendung von einer sehr gespannten hin zu einer ge- radezu romantischen Stimmung mit einverständlichen sexuellen Handlungen. Ge- rade diesbezüglich müsste doch Besonderes vorgefallen und zu berichten sein, wenn es tatsächlich zu einvernehmlichem Sex gekommen wäre. Auffällig ist weiter, dass der Beschuldigte erst im Verlauf der weiteren Befragung zu Protokoll gab, es sei sogar zu zweimaligem Geschlechtsverkehr gekommen. Es scheint, als wollte der Beschuldigte auch damit betonen, wie normal und einver- nehmlich der Sex gewesen sei. Dazu passt, dass er angab, dass die Strafklägerin und er alle drei bis vier Tage, also relativ häufig, Sex gehabt hätten – was der Dar- stellung der Strafklägerin diametral widerspricht –, und dass die Initiative dazu ge- rade an diesem Abend von der Strafklägerin ausgegangen sei. Sodann ist der Widerspruch des Beschuldigten in Bezug auf das Zimmer, in wel- chem er an diesem Abend schlief, hervorzuheben. Erst auf Nachhaken schien im klar geworden zu sein, dass sein erste Aussage, im Wohnzimmer geschlafen zu haben, erklärungsbedürftig war. Der entsprechenden Nachfrage wich er aber zunächst aus, indem er aussagte, er habe «ganz normal» geschlafen, bevor er dann angab, es sei natürlich schon das Schlafzimmer gewesen. Selbst wenn die letztere Aussage mit der (4 Jahre später gemachten) Aussage der Strafklägerin übereinstimmt, ist dieser Widerspruch doch verdächtig. 38 Zusammenfassend enthalten die Erstaussagen des Beschuldigten wenige Real- kennzeichen, hingegen einige Fantasiemerkmale und andere Auffälligkeiten, so dass sie als wenig glaubhaft zu werten sind. 8.5.2.3 Weitere Aussageentwicklung Hafteröffnung vom 17. April 2014 Anlässlich der Hafteröffnung vom 17. April 2014 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei aus Bern weggegangen, weil die Strafklägerin ihm «viel zu viel angetan» ha- be. Er gebe Leute, die ihn kaputt machen wollten. Die Familie der Strafklägerin hät- te diese Leute bezahlt. Er bestritt weiterhin, die Strafklägerin vergewaltigt zu haben. Es sei so «wie immer» gewesen. Neu sagte der Beschuldigte aber aus, sie hätten Sex gehabt, dann sei die Strafklägerin zu ihrer Familie gegangen. Als sie wieder zurückgekommen sei, hätten sie das zweite Mal Sex miteinander gehabt (pag. 116 f. Z. 82 ff.). Haftverhandlung vom 18. April 2014 An der nachfolgenden Haftverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht wegen der hängigen Strafuntersuchung abgetaucht, sondern wegen vielen Pro- blemen mit zahlreichen Personen. Dahinter stecke der Vater der Strafklägerin. Deswegen habe er sich im Kanton Bern immer verstecken müssen und sich nicht frei bewegen können (pag. 64 Z. 8 ff.). Eingehende Zweiteinvernahme vom 22. Juli 2014 Auch anlässlich der Einvernahme vom 22. Juli 2014 bestritt der Beschuldigte, die Strafklägerin vergewaltigt zu haben. Als sie sich getrennt hätten, hätten sie ein sehr gutes Gespräch miteinander gehabt, doch dann sei plötzlich die Polizei gekommen und habe von Vergewaltigung gesprochen (pag. 121 Z. 21 ff.). Er blieb auch dabei, dass es nicht stimme, dass er die Strafklägerin regelmässig geschlagen habe (pag. 121 Z. 29; pag. 122 Z. 60). Der Beschuldigte sagte weiter gleichbleibend aus, dass sie an jenem Abend zwei- mal Sex gehabt hätten. Weiter führte er, ähnlich wie bei der Hafteröffnung – aus, nach dem ersten Sex sei die Strafklägerin von ihrem Bruder abgeholt worden und zu ihrer Mutter gegangen, weil diese am nächsten Tag in die Ferien gefahren sei. Als die Strafklägerin nach etwa zwei Stunden wieder zurückgekommen sei – er sei schon im Bett gewesen – hätten sie dann wieder Sex miteinander gehabt (pag. 121 Z. 50 ff.). Daran, dass die Strafklägerin einmal wegen einer Kieferverletzung im Inselspital gewesen sei, könne er sich nicht erinnern. Auf Frage, ob sie einmal einen Unfall gehabt habe, meinte der Beschuldigte dann, sie sei einmal die Treppe herunter ge- fallen und habe sich dabei verletzt. Er habe gearbeitet und sei deswegen nicht da- bei gewesen, sie habe es ihm erzählt. Es stimme nicht, dass die Verletzung von ei- nem Schlag seinerseits hergerührt habe. Ansonsten hätte sie ja die Polizei rufen können (pag. 122 Z. 70 ff.). Auf Frage, weshalb die Strafklägerin ihn [zu Unrecht] so stark belasten sollte, mein- te der Beschuldigte, es gehe um ihren Vater. Als sie sich getrennt hätten, hätten sie 39 alles normal und in Ruhe besprechen und klären können. Später habe die Strafklä- gerin ihm geschrieben, er solle zurückkommen, aber er sei nicht zu ihr zurückge- gangen. Ihr Vater habe ihm gedroht, ihn umzubringen. Noch heute schicke er Leute zu ihm, um ihm zu drohen. Warum der Vater der Strafklägerin wütend sei, wisse er nicht, glaublich wegen der Trennung (pag. 123 Z. 107 ff.). Erstinstanzliche Hauptverhandlung Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. April 2015 führte der Beschuldigte nochmals aus, es sei nicht so gewesen, wie in der Anklageschrift um- schrieben. Er habe nichts gemacht, es sei «ganz normal» gewesen. Am nachfol- genden Tag sei er ja bei der Polizei gewesen und habe gemeldet, dass er die Wohnung verlassen werde. Er habe gewusst, dass so etwas kommen würde und deshalb bei der Polizei gemeldet, dass er nicht mehr dableiben werde. Er habe so etwas in der Art befürchtet. «Sie» würden das so machen, die Familie der Strafklä- gerin. Die Strafklägerin habe gesagt, sie würde sich umbringen. Sie habe auch ge- sagt, sie habe Angst vor ihrem Vater. Aus diesem Grund sei er zur Polizei gegan- gen (pag. 632 Z. 1 ff.). Weiter gab der Beschuldigte – offenbar auf wiederholte Frage – zu Protokoll, an diesem 23. April 2011 hätten sie keinen Geschlechtsverkehr gehabt. Erst auf Inter- vention der Verteidigung, dass der Beschuldigte die Frage womöglich nicht richtig verstanden habe, und Wiederholung derselben, meinte der Beschuldigte dann, dass sie schon Geschlechtsverkehr gehabt hätten, «aber ganz normal». Er habe die Strafklägerin nicht gezwungen. Mit Geschlechtsverkehr meine er vaginale Pe- netration (pag. 632 Z. 18 ff.). Es sei richtig, dass sie auch Oralverkehr gehabt hät- ten. Sie hätten zusammen geschlafen und sie habe auch seinen Penis in den Mund genommen (pag. 632 Z. 32 ff.). Alles sei «problemlos abgelaufen», sie hätten an diesem Abend «überhaupt kein Problem» gehabt (pag. 633 Z. 1 f.). Trotzdem sei er am nächsten Tag gegangen, er habe einfach ein bisschen weg gewollt. Er habe ja bei der Strafklägerin eine SMS gefunden gehabt und sei da- durch «ein bisschen verletzt» gewesen. Es sei aber «nicht so tragisch» gewesen (pag. 633 Z. 5 ff.). Später bei der gleichen Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, der Grund für die Trennung sei die aufgefundene SMS gewesen. Er habe Distanz gewollt (pag. 636 Z. 23 ff.). Er habe der Strafklägerin gesagt, dass er dadurch verletzt gewesen sei. Sie habe gesagt, das werde schon wieder gut kommen. Sie habe ihn gebeten, dazubleiben, und gesagt, wenn er gehe, werde sie sich umbringen, deshalb sei er zur Polizei gegangen (pag. 633 Z. 11 ff.). Die Strafklägerin sage «viel zu viel» und das entspreche nicht der Wahrheit. Er könne aber abgesehen von der Vergewaltigung kein Beispiel nennen, bei welchem sie nicht die Wahrheit gesagt hätte, ausser vielleicht, dass sie behaupte, nur die ersten drei Jahre der Ehe seien gut gewesen (pag. 633 Z. 17 ff.). 40 Würdigung: Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte über das ganze Verfahren hinweg wider- sprüchliche Angaben zur Bedeutung der von ihm festgestellten SMS der Strafklä- gerin an den fremden Mann machte. Nachdem er bei der Ersteinvernahme noch angegeben habe, diese habe ihn (zumindest «ein wenig») «schockiert», meinte er dann an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, es sei «nicht so tragisch» gewe- sen und habe ihn nur «ein bisschen verletzt». Der Beschuldigte stellte die Situation also wiederum so dar, als sei an diesem Abend «alles problemlos abgelaufen», auch der Sex sei «ganz normal» gewesen. Gleichzeitig gab er aber erneut zu Pro- tokoll, dass er Distanz gebraucht habe, und die SMS der Grund für die Trennung gewesen sei, wegen welcher der Vater des Beschuldigten sogar innert kürzester Zeit aus Serbien angereist sei. Letztere Version ist nachvollziehbar. Dass sie hin- gegen an jenem Abend «überhaupt keine Probleme» gehabt hätten, entspricht in keiner Weise der Lebenserfahrung. Diese Darstellung widerspricht im Übrigen auch dem von ihm zunächst genannten Grund für seinen Besuch bei der Polizei am fol- genden Tag. Diesbezüglich führte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung neu aus, er habe «etwas in dieser Art befürchtet». Damit meinte er im Kontext offenbar die später erfolgte Anzeige. Dies hatte er aber zuvor nie als Grund für sein Erscheinen auf der Polizeiwache am 24. April 2011 angegeben. Vielmehr steht dieser neue Erklärungsversuch in einer Reihe mit den vom Beschuldigten seit der Hafteröffnung geäusserten, diffusen Anschuldigungen gegenüber der Familie der Strafklägerin, die angeblich Leute bezahlen würden, um ihn kaputt zu machen. Für Letzteres bestehen keine Hinweise. Selbst wenn dem aber so wäre und sich die Familie der Strafklägerin nach der Trennung gegen ihn verschworen hätte, lies- se sich der bereits davor stattgefundene Besuch bei der Polizei damit jedenfalls nicht plausibel erklären. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte den Ablauf jenes Abends vom 23. April 2011 nicht gleichbleibend schilderte. Nachdem er zuvor nichts dergleichen erwähnt hat- te, führte er an der Hafteröffnung neu aus, die Strafklägerin sei zwischen den bei- den Malen Geschlechtsverkehr zu ihrer Familie gefahren. Anlässlich der eingehen- den Zweiteinvernahme gab er dann zu Protokoll, sie sei von ihrem Bruder abgeholt, zur Mutter gefahren und erst wieder zurückgebracht worden, als er bereits im Bett gewesen sei, worauf sie noch einmal Sex gehabt hätten. Gemäss seinen Erstaus- sagen, seien sie jedoch nach dem (erst auf Frage nach dem Duschen erwähnten, zweiten) Geschlechtsverkehr noch ins Wohnzimmer gegangen und hätten über ihre Probleme gesprochen. Dies steht zwar in keinem direkten Widerspruch, ist aber dennoch sehr auffällig. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst – trotz entsprechender Nachfrage – in aller Deutlichkeit verneinte, an je- nem Abend Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und dies erst auf Intervention seines Verteidigers wegen angeblicher Verständigungsprobleme berichtigte. In die- sem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die deut- sche Sprache doch einigermassen beherrscht und sich im Rahmen seiner Einver- 41 nahme aber auch seines letzten Wortes an der Berufungsverhandlung durchaus differenziert auszudrücken vermochte. Fragen wirft auch der Umstand auf, dass sich der Beschuldigte an der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung plötzlich an einen Unfall erinnern konnte, bei welchem die Strafklägerin die Treppe heruntergestürzt sei, weshalb er sie in das Spital begleitet habe. Just an den Umstand, dass sich die Strafklägerin dabei eine Kieferverletzung zugezogen hatte, wollte sich der Beschuldigte aber bezeichnenderweise nicht erin- nern können. Die Strafklägerin bezichtigte er überdies mehrfach, «viel zu viel» Unwahres zu sa- gen. Auf Nachfrage konnte der Beschuldigte aber keine schlüssigen weiteren Bei- spiele ausser den Sexualdelikten nennen und erwähnte an dieser Stelle auch nicht etwa ihre Aussagen zu den Versicherungsbetrügen. Das weitere Aussageverhalten des Beschuldigten vermag daher zusammenfas- send die Glaubhaftigkeit seiner Erstaussagen nicht zu erhöhen. Im Gegenteil erga- ben sich in seinen Aussagen zunehmend Ungereimtheiten und Auffälligkeiten. Zu- dem blieb es bei der – aus Sicht der Kammer unerklärlichen – Diskrepanz zwi- schen der angespannten Stimmung an jenem Abend des 23. April 2011 und der angeblichen Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen. 8.5.2.4 Zwischenfazit zu den Aussagen des Beschuldigten Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als teilweise widersprüchlich und insbesondere in Bezug auf das Zustandekommen des Oral- und Geschlechtsverkehrs als lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Auf diese kann in Bezug auf den genauen Ablauf und insbesondere die Einvernehmlichkeit der sexuellen Kontakte nicht abgestellt werden. 8.6 Erstellter Sachverhalt Gestützt insbesondere auf die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin erachtet die Kammer daher folgenden Sachverhalt als erstellt: Am Sonntag, 17. April 2011, entdeckte der Beschuldigte auf dem Mobiltelefon der Strafklägerin eine SMS an einen ihm unbekannten Mann, worauf in ihm der Ver- dacht entstand, sie könnte eine Fremdbeziehung haben. Die Strafklägerin vernein- te dies zwar, aber die Möglichkeit war für den Beschuldigten derart schockierend, dass er sich am 21. April 2011 (Gründonnerstag) ohne Ankündigung nach S.________ zu einem Onkel und dessen Sohn begab, um sich zu beruhigen. Der Strafklägerin teilte er von S.________ aus mit, er werde am folgenden Tag wieder nach Hause kommen. Als sich die Strafklägerin am 22. April 2011 telefonisch beim Beschuldigten erkundigte, wann er genau zurückkommen werde, antwortete dieser, sie habe genug befohlen, nun befehle er. Am Abend des Ostersamstags, 23. April 2011, um ca. 18.00 Uhr kehrte der Beschuldigte unangekündigt nach R.________ an das eheliche Domizil zurück. Als die Strafklägerin ihn zur Begrüssung umarmen wollte, stiess er sie zurück, lehnte ihr Angebot nach Kaffee und Kuchen ab und be- gann, mit dem Sohn im Wohnzimmer zu spielen. Als ihm die Strafklägerin später um ca. 19.00 Uhr auf seinen Wunsch hin doch noch einen Kaffee brachte, stellte er diesen und auch ihren Kaffee wieder zurück in die Küche. Als er von der Küche in 42 das Wohnzimmer zurückkehrte, hatte er den Hosenstall offen und daraus ragte sein erigiertes Glied hervor. Stehend forderte die auf dem Sofa sitzende Strafkläge- rin mit den Worten „Nimm es!“ zu Oralverkehr auf. Die Strafklägerin lehnte dies ab, weil ihr in dieser gespannten Stimmung überhaupt nicht danach zumute war und weil ihr zweijähriger Sohn unmittelbar daneben am Spielen war, was sie dem Be- schuldigten auch so sagte. Der Beschuldigte setzte sich über diesen Protest hin- weg, nahm den Hinterkopf der Strafklägerin mit beiden Händen und zog diesen an sein erigiertes Glied heran. Die Strafklägerin versuchte, mit dem Kopf entgegen zu halten, gab aber, nachdem ihr klar geworden war, dass weitere Gegenwehr nichts nützen würde, ihren körperlichen Widerstand auf und nahm das Glied des Be- schuldigte in den Mund, nicht ohne mehrmals zu sagen, sie wolle das nicht, worauf der Beschuldigte ihr antwortete, sie solle die Fresse halten und es einfach machen. Nach ca. zwei Minuten packte der Beschuldigte die Strafklägerin am Arm und be- fahl ihr, mit in das Schlafzimmer kommen. Sie wehrte sich zunächst, folgte dem Beschuldigten dann jedoch aus Angst, geschlagen zu werden, in das Schlafzim- mer. Als auch der zweijährige Sohn ihnen folgte, brachte der Beschuldigte diesen zurück in das Wohnzimmer, leerte dort dessen Spielsachen aus, damit er spielen könne, ging zurück ins Schlafzimmer und schloss die Tür. Während sich die Straf- klägerin auf das Bett setzte, zog der Beschuldigte seine Hose und seine Boxer- shorts aus und befahl der Strafklägerin erneut, ihn oral zu befriedigen. Weil diese fürchtete, geschlagen zu werden, gehorchte sie. Wenig später wurde sie vom Be- schuldigten an den Schultern hochgezogen und er zog ihr die Trainer – und die Un- terhose aus. Danach stiess er sie zurück auf das Ehebett, legte sich umgehend auf sie, presste mit den Händen ihre Beine auseinander und drang mit dem Glied vagi- nal in sie ein und bewegte sich danach während knapp einer Minute auf ihr hin und her, wobei sein Glied stets in ihrer Scheide blieb. Danach stand der Beschuldigte wieder auf und zog die Strafklägerin erneut vom Bett auf, so dass sie wieder am Bettrand sass und er vor ihr stand. Nochmals befahl er ihr mit den Worten „Nimm es“, ihn oral zu befriedigen. Die Strafklägerin lehnte dies mit den Worten, sie wolle das nicht, es sei eklig, ab. Der Beschuldigte sagte, das sei überhaupt nicht eklig, worauf die Strafklägerin ihn nochmals während ca. 30 Sekunden oral befriedigte. Danach stiess der Beschuldigte die Strafklägerin erneut auf das Bett, presste wie- derum ihre Schenkel mit den Händen auseinander und drang ein zweites Mal mit dem Glied in ihre Scheide ein, worauf er nach wenigen Sekunden zum Samener- guss kam. Ohne ein Wort zu sagen, stand der Beschuldigte auf und begab sich un- ter die Dusche. Die Strafklägerin war vom Beschuldigten zuvor während Jahren regelmässig ge- schlagen, getreten und an den Haaren gezogen worden. Einmal hatte sie dabei sogar eine schmerzhafte Kieferverletzung erlitten, welche eine ärztliche Untersu- chung im Spital nach sich zog. 9. Vorwurf des Betrugs z.N. der D.________Versicherung 9.1 Sachverhalt gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in der Zeit von Anfang Dezember 2009 bis Frühling 2010 in R.________ und evtl. anderswo die Fernbedienung in 43 den ihm und der Strafklägerin gehörenden Fernseher geworfen (oder aber sein Sohn habe den Fernseher beschädigt), woraufhin die Scheibe zersprungen sei. Der Beschuldigte habe danach zusammen mit der Strafklägerin gegenüber der D.________Versicherung geltend gemacht, die Strafklägerin habe den Fernseher ihrer Schwester an deren Domizil beschädigt. Dies habe die Versicherung dazu veranlasst, ungerechtfertigte Leistungen in der Höhe von CHF 865.75 aus der Haftpflichtversicherung an den Beschuldigten und die Strafklägerin zu bezahlen, wobei der Beschuldigte damit habe rechnen müssen, dass die Versicherung im Rahmen des Massengeschäfts nicht in der Lage war, den Sachverhalt genau nachzuprüfen. 9.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Fernseher des Beschuldigten und der Strafklägerin einen Schaden erlitt und infolgedessen die D.________Versicherung eine Leistung er- brachte. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, den Fernseher selbst beschädigt zu haben. Dies sei vielmehr sein Sohn mit einer Nuggiholzkette gewesen. Seine Frau habe dies der Versicherung gemeldet. Er habe die Strafklägerin auch nicht angewiesen, der Versicherung etwas anderes zu melden. 9.3 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, bei einer Beschädigung des eigenen Fernsehers hätte die Haftpflichtversicherung nicht bezahlt. Der vom Beschuldigten behauptete Sachver- halt (Beschädigung durch den Sohn mit der Nuggiholzkette) könne folglich nicht stattgefunden haben und müsse von ihm frei erfunden worden sein. Im Gegensatz dazu seien die Aussagen der Strafklägerin glaubhaft. Bei dem von ihr geschilderten Sachverhalt sei es verständlich, dass die Versicherung den Scha- den gedeckt habe. Die Strafklägerin habe schlüssige Erklärungen für ihr Verhalten geliefert, wobei sie sich auch selbst belastet habe. Ihre Aussagen deckten sich mit den Versicherungsunterlagen. Sie würden zudem von den Aussagen ihrer Schwes- ter gestützt und letztere habe plausibel erklären können, weshalb sie von der an sie überwiesenen Geldsumme nichts gewusst habe. Die Vorinstanz erachtete deshalb den angeklagten Sachverhalt als erwiesen, wobei sie präzisierend anfügte, dass die Versicherungsleistung zunächst auf das Konto der Schwester der Strafklägerin überwiesen, jedoch im Anschluss an den Beschul- digten (und die Strafklägerin) weitergeleitet worden sei (Ziff. IV.1.4.1 und IV.1.5.1 ihrer Erwägungen, pag. 706 ff. und 710). 9.4 Vorbringen der Parteien 9.4.1 Verteidigung Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung aus, auch in Bezug auf die- sen Vorwurf gelte es zu berücksichtigen, dass die weiteren Behauptungen der Strafklägerin betreffend die anderen angeblichen Fälle von Versicherungsbetrug sich im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt hätten. Bezüglich des hier noch zu beurteilenden Vorwurfs im Zusammenhang mit dem Fernseher seien einzig 44 Kontakte zwischen der Versicherung und der Strafklägerin bzw. deren Schwester aktenkundig. Die Schwester habe ausserdem geleugnet, etwas von dem Ganzen gewusst und insbesondere Geld von der Versicherung überwiesen erhalten zu ha- ben, obwohl sie ja nachweislich mit der Versicherung telefoniert habe. Für eine Be- teiligung des Beschuldigten lägen dagegen keine objektiven Beweismittel vor und die die diesbezüglichen Aussagen würden sich widersprechen. Die Täterschaft des Beschuldigten sei mithin nicht erwiesen und dieser sei daher freizusprechen. 9.4.2 Generalstaatsanwaltschaft Zum Vorwurf des Versicherungsbetrugs führte die Generalstaatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung aus, auch diesbezüglich gehe die Geschichte des Be- schuldigten nicht auf. Wenn tatsächlich der eigene Fernseher beschädigt worden wäre, hätte dies einerseits keinen Privathaftpflichtfall dargestellt. Andererseits wäre aber auch nicht nachvollziehbar, wieso die Versicherung diesfalls die Schadens- summe an die Schwester der Strafklägerin auszahlte. Während der Beschuldigte zudem von einer Beschädigung mit einer Nuggiholzkette gesprochen habe, habe sein Schwiegervater ausgesagt, es habe sich um eine Holzlokomotive gehandelt, mit welcher der Sohn des Beschuldigten den Fernseher kaputt gemacht habe und zwar – wiederum entgegen den Aussagen des Beschuldigten – jenen der der Fami- lie H.________. Es sehe ganz so aus, als dass die beiden sich schlecht abgespro- chen hätten. 9.5 Beweismittel und -würdigung 9.5.1 Unterlagen der D.________Versicherung Den bei der D.________Versicherung edierten Unterlagen (Schadendossier 09 529 286, Ordner Versicherungsunterlagen Band I) lässt sich entnehmen, dass die Strafklägerin als Versicherungsnehmerin (Police Nr. 13 531 821) ihrer Haftpflicht- versicherung am 1. Dezember 2009 telefonisch meldete, sie sei am 26. November 2009 um 19 Uhr mit dem Kind bei «3001» [wohl Kürzel der Versicherung für den Geschädigten] zu Hause gewesen. Als sie die Handtasche vom Sofa habe nehmen und an die Schulter schwingen wollen, sei diese an den LCD TV gekommen und [dieser] sei auf den Boden gefallen (Telefonnotiz Nr. 1). Gemäss Telefonnotiz Nr. 2 kam es am 22. Dezember 2009 zu einer telefonischen Besprechung «mit Geschädigtem». Die Versicherung verlangte nach einem Kauf- beleg oder einer Kaufbestätigung für den beschädigten TV. Als Ergebnis des Tele- fonats wird in der Notiz festgehalten: «Sie wird mir dies einsenden». Am 13. Januar 2010 teilte die Versicherungsnehmerin, also die Strafklägerin, der Versicherung mit, dass die Schwester keine Belege mehr habe. Die Versicherung beharrte aber auf einem Beleg oder wenigstens der Angabe, wo der TV gekauft worden sei. Die Strafklägerin stellte in Aussicht, noch einmal mit der Schwester zu schauen, ob ein Garantieschein oder eine Kaufbestätigung organisiert werden kön- ne und danach nochmals anzurufen (Telefonnotiz Nr. 3). Am 1. Februar 2010 ging bei der Versicherung eine Teilzahlungsvereinbarung vom 23. März 2009 zwischen Coop/Interdiscount und H.________, dem Schwager der Strafklägerin/Ehemann ihrer Schwester, betreffend einen 42-Zoll TV, Modell 45 LG5010/FHD, ein. Ebenfalls eingereicht wurde ein an H.________ adressierter Kostenvoranschlag des Elektronikgeschäfts ________ in R.________ betreffend einen TV desselben Modells mit Produktionsdatum März 2009 und einem Neupreis von CHF 1‘399.00. Laut Kostenvoranschlag sei das Panel Display des TV aufgrund eines äusserlich nicht sichtbaren Einschlags defekt gewesen. Es habe sich um ei- nen Totalschaden gehandelt. Der Aufwand für den Kostenvoranschlag von CHF 50.00 wurde gemäss dem auf H.________ ausgestellten Zahlungsbeleg bar bezahlt. Die D.________Versicherung gab in der Folge eine Neuwertabklärung in Auftrag (vgl. Telefonnotiz Nr. 4) und errechnete gestützt darauf eine Versicherungsleistung über CHF 865.75 (Telefonnotizen Nr. 5 und 6). Am 8. Februar 2010 ging bei der Versicherung ein handschriftlich ausgefülltes Formular ein, wonach die Versicherungsleistung auf das PC-Konto Nr. ________ zu überweisen sei. Das Formular datiert vom 5. Februar 2010 und trägt – vergleicht man es mit dem Einvernahmeprotokoll (pag. 205 ff.) und der der Versicherung ein- gereichten Teilzahlungsvereinbarung betreffend den TV – die Unterschrift von H.________. Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 teilte die Versicherung der Strafklägerin schliesslich mit, sie werde den Betrag von CHF 865.75 direkt auf das angegebene, auf I.________ lautende PC-Konto Nr. ________ überweisen (pag. 228). Würdigung: Aufgrund dieser Unterlagen ist erstellt, dass die Strafklägerin ihrer Haftpflichtversi- cherung meldete, sie habe bei ihrer Schwester den Fernseher beschädigt. Weiter ist erwiesen, dass die D.________Versicherung den Betrag von 865.75 auf ein auf die Schwester der Strafklägerin lautendes Konto überwies. Erstellt ist auch, dass der Schwager der Strafklägerin/Ehemann von deren Schwester, H.________, inso- fern Kontakt mit der Versicherung hatte, als er dieser gegenüber das auf seine Frau lautende Konto angab bzw. zumindest das diesbezügliche Formular unter- schrieb. Ob hingegen auch seine Ehefrau, die Schwester der Strafklägerin, Kontakt mit der Versicherung hatte kann allein aufgrund der Versicherungsunterlagen nicht abschliessend beurteilt werden, dazu müssen auch die Aussagen der befragten Personen berücksichtigt werden. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als aus den genannten objektiven Be- weismitteln keine Beteiligung des Beschuldigten ersichtlich ist. Allein aufgrund die- ser Unterlagen lässt sich der Sachverhalt aber nicht rekonstruieren. Auch hier ist deshalb im Folgenden unter Berücksichtigung der objektiven Beweis- mittel und der Aussagen der weiteren einvernommenen Personen primär die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin und derjenigen des Beschuldigten zu beurteilen. 9.5.2 Aussagen der Strafklägerin Die Strafklägerin wurde insgesamt dreimal zum Betrugsvorwurf befragt. 46 Nachdem sie bei der Befragung vom 2. Mai 2011 angekündigt hatte, noch weitere Aussagen wegen Versicherungsbetrugs ihres Ehemannes machen zu wollen, gab sie dann am 20. Mai 2011 bei der Polizei zu Protokoll, ca. im Jahr 2010 habe sie Streit mit dem Beschuldigten gehabt. Dieser habe dabei die Fernbedienung des Fernsehers in dessen Frontscheibe geworfen. «Diese» sei dabei zersprungen. Der Beschuldigte habe ihr Anweisungen gegeben, am Folgetag bei der D.________Versicherung zu melden, dass sie den Fernseher ihrer Schwester be- schädigt hätte. Das habe sie dann auch so gemacht und die Versicherung habe den Schaden von CHF 1‘000.00 im Jahr 2010 bezahlt. Sie habe die D.________Versicherung belogen, jedoch nur auf Drängen ihres Mannes (pag. 217 Z. 161 ff.). Anlässlich der Zweiteinvernahme vom 20. Mai 2014 bestätigte die Strafklägerin zunächst die bei der Polizei gemachten Aussagen (pag. 221 Z. 17). Auf Frage, was für einen Gegenstand der Beschuldigte in die Frontscheibe des Fernsehers gewor- fen habe, gab sie an, es habe sich um die Fernbedienung gehandelt. Es habe «Splitter gegeben» (pag. 223 Z. 145). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach der Sohn den Fernseher mit seiner Nuggiholzkette beschädigt habe, mein- te die Strafklägerin, das sei absoluter Blödsinn. Der Sohn sei zu dieser Zeit nicht anwesend gewesen. Der damals ca. Einjährige, der sich nur mit einem Laufgestell für Kinder habe fortbewegen können, sei auch gar nicht fähig gewesen, den Scha- den zu verursachen (pag. 223 Z. 151 ff.). Die Strafklägerin bestätigte weiter, dass der Beschuldigte ihr aufgetragen habe, bei der Versicherung anzurufen und anzu- geben, sie habe den TV beschädigt (pag. 223 Z. 158 f.). Sie habe diesen Auftrag deshalb ausgeführt, weil sie alles gemacht habe, was ihr Mann als «Hausvorstand» ihr gesagt habe. Das sei in ihrer Kultur so (pag. 223 f. Z. 158 ff.). Weiter sagte die Strafklägerin aus, soweit sie sich erinnere sei das Geld an ihre Schwester ausbe- zahlt worden, obschon sie die Versicherungsnehmerin gewesen sei. Sie habe es ja gegenüber der Versicherung so dargestellt, als hätte sie mit ihrer Handtasche den TV am Domizil der Schwester beschädigt (pag. 224 Z. 170 ff.). Das ihr gezeigte Schreiben der Versicherung vom 8. Februar 2010 (pag. 228) sage ihr nichts. Sie könne sich aber daran erinnern, dass sie telefoniert gehabt habe und dann quasi als Beweis, dass der TV überhaupt existierte, die ausgeführten Ratenzahlungen an die Versicherung geschickt habe (pag. 224 Z. 182 ff.). Sie habe zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht gewusst, dass sie dafür versichert gewesen sei, wenn sie jemanden durch ihr Handeln an Hab und Gut schädige (pag. 224 Z. 174 ff.). Das Unrecht ihres Handelns sei ihr schon bewusst gewesen. Aber sie habe keine Wahl gehabt. Wenn sie ihren Mann angezeigt hätte, hätte sie diesen und ihre Familie verloren. Obschon sie ihm schon verschiedentlich angedroht gehabt habe, ihn an- zuzeigen, sei es nicht gegangen. Der Beschuldigte habe z.B. gesagt, wenn sie ihn anzeige, «figge ich deine Mutter, du kannst eh nichts machen, du bist zu blöd» (pag. 224 Z. 187 ff.). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Strafklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte habe den Fernseher kaputt gemacht. Er habe die Fernbedienung nach ihr geworfen. Diese sei zu Boden gefallen, zersplittert und die Splitter hätten dann den Fernseher getroffen. Sie habe danach mit der D.________Versicherung Kontakt aufgenommen und angegeben, sie habe mit ihrer Handtasche den Fern- 47 seher der Schwester beschädigt. Ihr Mann habe ihr dies so aufgetragen. Die Schwester und deren Mann hätten den gleichen Fernseher gehabt, im Gegensatz zu ihnen jedoch noch über die Rechnung verfügt. Vor allem aber habe der Be- schuldigte gesagt, die Versicherung zahle nicht, wenn man den eigenen Fernseher kaputt mache, sondern nur, wenn es der Fernseher von jemand anderem sei. Sie selbst habe gar nicht gewusst, dass sie so eine Versicherung gehabt hätten. Diese sei zwar auf ihren Namen gelaufen, weil das aufgrund ihrer Schweizerbürgerschaft irgendwie billiger gekommen sei. Sie habe nicht gewusst, dass zu der abgeschlos- senen Hausratsversicherung auch noch eine Haftpflichtversicherung dazugehört habe (pag. 643 Z. 10 ff.). Würdigung: Die Aussagen der Strafklägerin sind einigermassen detailliert und insbesondere in Bezug auf das Zustandekommen des Schadens am TV auch originell. Wer jeman- den zu Unrecht eines Versicherungsbetrugs bezichtigen möchte, würde sich kaum ausdenken, dass der Fernseher zu Schaden gekommen sei, weil der Ehemann mit einer TV-Fernbedienung nach einem geworfen habe. Auch der prima vista bestehende Widerspruch in Bezug auf das genaue Zustande- kommen der Beschädigung des Apparats löst sich bei genauerer Betrachtung auf: Die Strafklägerin sagte nie aus, die Frontscheibe des TVs sei zersplittert, vielmehr sprach sie zunächst stets nur von Splittern die beim Wurf der Fernbedienung ent- standen seien, und stellte an der Hauptverhandlung schliesslich klar, dass es die geworfene Fernbedienung selbst gewesen sei, die zersplittert sei. Dies stimmt mit dem der Versicherung eingereichten Kostenvoranschlag des Elektrofachgeschäfts ________ überein, wonach sich am Display keine sichtbare Beschädigung befun- den habe. Eher unwahrscheinlich erscheint der Kammer zwar in diesem Zusam- menhang, dass Splitter einer auf den Boden geworfenen Fernbedienung anschlies- send noch einen Totalschaden am TV bewirken können. Es kann jedoch durchaus sein, dass die Fernsehbedienung (wie die Strafklägerin dies bei der ersten Befra- gung auch angab) zunächst den Fernseher traf, und dann – sei es schon am Fern- seher oder dann am Boden – zersplitterte, was sich als Erinnerung bei der Straf- klägerin besonders einprägte. Die gleichbleibende Darstellung der Strafklägerin, wonach der Beschuldigte ihr an- schliessend den Auftrag gegeben habe, die Versicherung anzurufen und dieser gegenüber anzugeben, sie habe den Fernseher der Schwester beschädigt, ist in der von der Strafklägerin geschilderten Ehesituation durchaus denkbar. Auch wenn es sich beim Herunterschlagen eines Fernsehers beim Umhängen der Handta- schen zugegebenermassen nicht um einen besonders originellen Ablauf handelt, bestehen keine Hinweise darauf, dass sie in Eigenregie gehandelt hätte. Die Straf- klägerin sagte denn auch gleichbleibend und glaubhaft aus, zunächst gar nicht ge- wusst zu haben, auch über eine Haftpflichtversicherung verfügt zu haben. In besonderem Masse für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht sodann, dass sie zugab, dass sie schon gewusst habe, etwas Unrechtes zu tun, nachdem sie vom Beschuldigten hierüber (Versicherungsdeckung) aufgeklärt worden sei. Ein solches Zugeständnis und damit eine gleichzeitige Selbstbelastung bei der Polizei 48 sind bei einer Falschbeschuldigung nicht zu erwarten. Selbst wenn sie ihre Rolle dabei allenfalls etwas heruntergespielt haben sollte: Wenn die Strafklägerin dem Beschuldigten durch falsche Anschuldigungen hätte schaden wollen, hätte sie kaum solche gewählt, welche sie selber auch belasten. Wie bereits im Zusammenhang mit den unfreiwilligen sexuellen Handlungen aufge- zeigt, ist es auch nicht so, dass sämtliche von der Strafklägerin gegen den Be- schuldigten erhobenen Betrugsvorwürfe haltlos gewesen wären. Vielmehr wurde der Beschuldigte wegen Betrugs und Versuchs dazu schuldig gesprochen und hat diesen Schuldspruch akzeptiert. Soweit das Verfahren eingestellt wurde bzw. er von der Vorinstanz teilweise freigesprochen wurde, erfolgte dies in dubio pro reo bzw. aus rechtlichen Gründen und bedeutet nicht, dass die Strafklägerin Falsch- aussagen gemacht hätte (vorstehend E. II.8.5.1.4). Zusammenfassend gibt es bei alleiniger Betrachtung der Aussagen der Strafkläge- rin deshalb keine Gründe, an ihren Angaben zu zweifeln. 9.5.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab am 25. Juli 2011, anlässlich seiner ersten Befragung zu die- sem Thema, zu Protokoll, er wisse nur, dass sein Sohn einmal mit der Nuggiholz- kette die Frontseite ihres Fernsehers beschädigt habe. Die Versicherung habe schliesslich seiner Frau einen unbekannten Betrag bezahlt, von welchem Geld sie einen neuen Fernseher gekauft hätten. Die Strafklägerin habe den Schaden bei der D.________Versicherung gemeldet (pag. 264 Z. 218 ff.). Die Schilderung der Strafklägerin, wonach er im Streit die Fernbedienung in den TV geworfen und ihr danach aufgetragen habe, anzugeben, der Schaden sei bei der Schwester pas- siert, bestritt der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt (pag. 264 Z. 229 ff.). Warum das Geld an die Schwester seiner Frau ausbezahlt worden sei, wisse er nicht (pag. 264 Z. 242). An derselben Einvernahme bestritt der Beschuldigte auch sämtliche weiteren ihn belastenden Angaben der Strafklägerin im Zusammenhang mit unrechtmässig erlangten Versicherungsleistungen. Drei Tage späte, anlässlich der Einvernahme vom 28. Juli 2011, widerrief der Be- schuldigte seine Aussagen zu diesen weiteren (angeblichen) Versicherungsbetrü- gen teilweise. So gab er nun etwa an, gewusst zu haben, dass der Schmuck der Versicherung wahrheitswidrig als gestohlen gemeldet worden war. Der Beschuldig- te stellte jedoch diesbezüglich die Strafklägerin sowie deren Bruder als Drahtzieher dar und führte unter anderem aus, entgegen der Aussage seiner Frau, wonach sich der Schmuck zwei Jahre bei seiner Mutter in Mazedonien befunden habe, habe die Strafklägerin diesen schon vor dem Einbruch zu ihren Eltern gebracht (pag. 271 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte verneinte, noch andere Angaben berichtigen zu wollen, und bestätigte danach seine frühere Aussage, wonach der Fernseher von seinem Sohn unten rechts mit der Nuggiholzkette beschädigt worden sei, als dieser in sei- nem Laufgestell gewesen sei. Auf Frage, wer alles die Beschädigungen gesehen habe, meinte der Beschuldigte, er selbst, seine Frau und der Sohn (pag. 273 Z. 109 ff.). Sodann gab er in Bezug auf den Fall mit den Autokratzern noch zu, dass er dass Auto nicht sogleich und auch nicht vom Garagier, der von der Versi- cherung das Geld erhalten hatte, habe reparieren lassen. Der Beschuldigte führte 49 weiter aus, der Vater der Strafklägerin habe den Garagier gekannt und diesem zwei Flaschen Wein gegeben (pag. 273 Z. 139 ff.). Damit habe er nun aber die ganze Wahrheit gesagt (pag. 274 Z. 160 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, betreffend den Vorfall mit dem Fernseher habe er wirklich keine Ahnung. Er sei damals ausser Haus gewesen. Als er nach Hause gekommen sei, sei der Fernseher bereits be- schädigt gewesen. Seine Frau habe ihm dann erzählt, der Sohn habe diesen kaputt gemacht. Wer Kontakt mit der Versicherung gehabt habe, wisse er wirklich nicht, jedenfalls nicht er selbst. Offenbar auf Nachhaken des Gerichtspräsidenten gab er dann aber an, dass seine Frau Kontakt mit der Versicherung gehabt habe, wisse er schon. Offenbar habe sie der Versicherung gesagt, dass es sich um den Fernseher der Schwester gehandelt habe. Warum die Strafklägerin nicht gesagt habe, es sei der eigene Fernseher gewesen, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, was die Straf- klägerin mit ihrer Schwester abgemacht habe (pag. 634 Z. 7 ff.). In Bezug auf den Vorwurf des Versicherungsbetrugs im Zusammenhang mit den Autokratzern gab der Beschuldigte zudem an, der Vater seiner Frau habe vorgeschlagen, die Sache mit dem Garagier abzusprechen, so dass sie das Geld erhalten würden (pag. 635 Z. 6 ff.). Zu erwähnen ist schliesslich, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung in seinem letzten Wort sinngemäss meinte, wegen den Versicherungen sage er nichts, aber der Vorwurf der Vergewaltigung störe ihn. Würdigung: Der Beschuldigte bestritt – jedenfalls im Rahmen seiner Einvernahmen – konstant, an der Geschichte mit dem Fernseher beteiligt gewesen zu sein. Es finden sich in seinen Aussagen aber keine besonderen Realkennzeichen, welche für die Erleb- nisbasiertheit seiner Version sprechen würden. Sollte der Beschuldigte tatsächlich nicht involviert gewesen sein, dürften solche zwar auch nicht unbedingt erwartet werden. Es finden sich aber durchaus auch Ungereimtheiten in seinen Aussagen. So gab er zunächst an, er habe die Beschädigung am Fernseher gesehen, um dann später anzugeben, er sei gar nicht zu Hause gewesen, als es passiert sei. Selbst wenn man ihm zu Gute halten wollte, dass er meinte, er habe die Beschädi- gung im Nachhinein gesehen, so widerspricht dies doch dem Kostenvoranschlag des Elektrofachgeschäfts ________, wonach die Beschädigung äusserlich nicht sichtbar gewesen sei. Weiter wird in seinen Aussagen eine gewisse Tendenz zur Aggravierung und zum Gegenangriff ersichtlich, indem der Beschuldigte zwar ei- nerseits nach anfänglichem Bestreiten zugab, dass der Schmuck nicht gestohlen worden sei und er sich vom Garagier das Geld für die Reparatur habe geben las- sen, er andererseits aber die Strafklägerin und deren Familie als Drahtzieher hin- stellte. Es geht aber aus den rechtskräftigen Schuldsprüchen der Vorinstanz wegen Be- trugs (Schmuckdiebstahl) klar hervor, dass der Beschuldigte selbst offenkundig keine Hemmungen hatte, bei einer Versicherung falsche Tatsachen anzuzeigen, um unrechtmässig Leistungen zu erhalten. Daraus darf zwar nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass, wer einmal lügt, auch ansonsten unglaubhaft ist. Es 50 zeigt aber einerseits, dass ein wie von der Strafklägerin geschildertes Vorgehen dem Beschuldigten nicht grundsätzlich unbekannt war. Andererseits darf deshalb auch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sich – gemäss ihren glaubhaften Aussagen im Gegenteil zur Strafklägerin – mit Versicherungen aus- kannte. Dass der Beschuldigte die Leistung der Versicherung an seine Frau als Ersatz für den am eigenen Fernseher erlittenen Schaden gewissermassen als völlig normal und keiner weiteren Erklärung bedürftig darstellte, trägt deshalb nicht zu seiner Glaubhaftigkeit bei. Auch dass er sich nicht selbst um die Schadensabwicklung gekümmert haben, sondern alles seiner Frau überlassen haben will, mutet seltsam an, gerade weil der Beschuldigte doch gemäss den Aussagen der Strafklägerin und auch ihres Vaters ansonsten ziemlich sensibel auf Einmischungen in Geld- Angelegenheiten reagierte. Zusammenfassend vermögen die Aussagen des Beschuldigten die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. 9.5.4 Weitere Aussagen Schwester der Strafklägerin I.________, die Schwester der Strafklägerin, gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. September 2011 an, sie wisse überhaupt nichts über den Vorfall. Sie habe von der ganzen Sache erst jetzt, im August 2011, erfahren. Ihre Schwester habe ihr er- zählt, dass sie Streit mit dem Beschuldigten gehabt habe und dabei der Fernseher kaputt gegangen sei (pag. 203 Z. 15 ff.) Ihr eigener Fernseher sei weder von der Strafklägerin noch von deren Mann je beschädigt worden. Er sei noch nie defekt gewesen und habe auch nie zur Reparatur gebracht werden müssen (pag. 204 Z. 74 ff.). Betreffend das ausbezahlte Geld habe ihr ihre Schwester nichts erzählt. Sie selbst habe kein Geld bekommen (pag. 203 Z. 28, 45 f. und 56 f.). Es sei mög- lich, dass ihr Mann das Geld von der Versicherung bezogen habe, er habe Zugriff auf das Konto (pag. 203 Z. 56 ff.). Sie vermute, dass ihr Mann und der Beschuldig- te «das gemacht», «das eingefädelt» hätten, sie seien gute Freunde gewesen (pag. 204 Z. 66 ff.; pag. 204 Z. 88 f.). Schwager der Strafklägerin H.________, der Mann von I.________ und Schwager der Strafklägerin/des Be- schuldigten, gab am 27. September 2011 zu Protokoll, er regle die finanziellen An- gelegenheiten Zuhause, seine Frau habe nichts damit zu tun (pag. 206 Z. 15 f). Er habe ein Postkonto, die Nummer laute ________. Seine Frau habe ebenfalls ein Postkonto, dieses sei allerdings leer und nur er benutze die Karten zu beiden Kon- ten. Wenn seine Frau einkaufen gehe, bekomme sie Bargeld dafür (pag. 206 Z. 26 ff.). Auf Frage, ob er wisse, was mit dem Fernseher seiner Schwägerin Ende 2009/Anfang 2010 geschehen sei, meinte er, der Beschuldigte sei mit seinem Sohn bei ihnen zum Spielen gewesen. Sie seien alle zusammen im Wohnzimmer gewe- sen, der Sohn des Beschuldigten habe mit seinem Sohn gespielt und er habe mit dem Beschuldigten Kaffee getrunken. Plötzlich habe es «Puff» gemacht. Er habe gesehen, wie der Sohn des Beschuldigten vor dem Fernseher gestanden habe und ein Spielzeug, vermutlich eine Holzlokomotive, in der Hand gehalten habe. Er sei 51 sich zu 90% sicher, dass der Sohn des Beschuldigten die Scheibe des Fernsehers kaputt gemacht habe. Die Frontscheibe sei zerbrochen gewesen. Sie hätten diesen Fernseher im Jahr 2008 für CHF 999.00 im Interdiscount in U.________ gekauft (pag. 206 Z. 35 ff.). Der Beschuldigte habe den Schaden dann seiner Versicherung gemeldet und angegeben, sein Sohn habe den Fernseher kaputt gemacht (pag. 206 Z. 51 f.). Er (H.________) habe dann von der Versicherung Geld auf das bereits genannte Postkonto erhalten (pag. 206 Z. 56 f., vgl. auch pag. 208 Z. 154: «mein Konto»). Seine Frau müsse davon wissen, er habe ihr gesagt, dass er von der Versicherung der Familie A.________ Geld erhalten habe (pag. 208 Z. 152 f.) Seine Frau habe den defekten Fernseher nicht gesehen, da er diesen im Keller de- poniert und zwei Monate später entsorgt habe (pag. 207 Z. 61 f. und 90 ff.). Er ha- be seiner Frau aber gesagt, dass der Sohn des Beschuldigten diesen kaputt ge- macht habe (pag. 207 Z. 66 f.). Auf Vorhalt des Kostenvoranschlags des Elektro- fachgeschäfts ________ bestritt H.________, selber dort gewesen zu sein. Das müssten der Beschuldigte oder die Strafklägerin gewesen sein. Weshalb sein Na- me darauf stehe, verstehe er nicht. Die Rechnung des alten LG Fernsehers habe er dem Beschuldigten übergeben. Was dieser damit gemacht habe, wisse er nicht (pag. 207 f. Z. 100 ff.). Würdigung: Die Aussagen von I.________ stützen die Aussagen ihrer Schwester, der Strafklä- gerin. Angesichts der familiären Bande ist zwar eine gewisse Vorsicht in Bezug auf den Beweiswert ihrer Aussagen am Platz. Ein solches Naheverhältnis, wenn nicht noch eine intensiveres, besteht allerdings auch gegenüber ihrem Mann und es wä- re zu erwarten, dass sich – wenn schon – (auch) diese beiden Personen abgespro- chen hätten. I.________ machte jedoch nicht nur völlig andere Aussagen als ihr Mann, sie belastete diesen sogar, indem sie angab, sie vermute, er habe die Sache mit dem Beschuldigen «eingefädelt». Ihre Aussagen sind gerade aus diesem Grund glaubhaft. Soweit die Verteidigung vorbringt, es sei aufgrund der Versiche- rungsunterlagen erstellt, dass die Schwester der Strafklägerin selbst auch Kontakt mit der Versicherung gehabt und entsprechend nicht wahrheitsgemäss ausgesagt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Gemäss dem Wortlaut der Telefonnotiz Nr. 2 hatte die zuständige Sachbearbeiterin der D.________Versicherung Kontakt «mit Geschädigtem», was auf eine männliche Person hindeutet. Weiter ist der Notiz zwar auch zu entnehmen, dass eine «Sie» Belege einreichen werde. Es kann je- doch durchaus sein, dass damit eine dritte Person, insbesondere die Strafklägerin, gemeint war. Jedenfalls lässt sich alleine aufgrund der Telefonnotiz Nr. 2 der Schluss der Verteidigung nicht ziehen. Unter Berücksichtigung der übrigen Versicherungsunterlagen sowie der Aussagen von H.________ kommt die Kammer vielmehr zum Schluss, dass allein dieser Kon- takt mit der Versicherung hatte. So unterzeichnete er am 5. Februar 2010 nicht nur das Formular betreffend Auszahlungskonto, sondern gab anlässlich seiner Einver- nahme – übereinstimmend mit seiner Frau – auch an, dass es sich dabei um sein Konto handle und faktisch nur er darauf zugreife. Im Übrigen sind seine Aussagen aber völlig unglaubhaft. So widerspricht seine Behauptung, nichts mit dem Kosten- voranschlag des Elektrofachgeschäfts Junker zu tun zu haben, klar dem Umstand, 52 dass dieser an ihn adressiert ist. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass eine dritte Person, z.B. seine Frau oder die Strafklägerin, unter seinem Namen ei- nen Kostenvoranschlag hätte erstellen lassen, so widerspräche immer noch seine Aussage, wonach die Frontscheibe zerbrochen gewesen sei, dem Kostenvoran- schlag, gemäss welchem die Beschädigung ja äusserlich nicht sichtbar war. Die Aussagen von H.________ widersprechen zudem auch denjenigen des Beschul- digten. Während dieser bekanntlich behauptet, sein Sohn habe ihren eigenen Fernseher mit einer Nuggiholzkette kaputt gemacht, während er selbst nicht anwe- send gewesen sei, gibt sein Schwager an, die Beschädigung sei an seinem Fern- seher durch eine Holzlokomotive entstanden, als der Beschuldigte mit seinem Sohn zu Besuch gekommen sei. Wäre dies so gewesen, hätte die Strafklägerin aber auch keinen Grund gehabt, der Versicherung gegenüber anzugeben, sie selbst habe mit der Handtasche den Fernseher getroffen, sondern angeben kön- nen, es sei ihr Sohn beim Spielen gewesen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte, deutet deshalb alles daraufhin, dass der Beschuldigte und sein Schwager – die ja gemäss der Schwester der Strafklägerin damals gute Freunde waren – diese Sache gemeinsam einfädelten, bzw. H.________ zumindest in ir- gend- einer Form mit involviert war. So gab er denn auch zu Protokoll, die Rech- nung für den eigenen Fernseher dem Beschuldigten – und nicht etwa der Strafklä- gerin – übergeben zu haben. Dies alles stützt die Darstellung der Strafklägerin. Selbst wenn ihre Schwester ebenfalls involviert gewesen sein sollte, änderte dies nichts am Ergebnis. Der Schwager belastet mit seinen Aussagen nämlich indirekt den Beschuldigten eben- falls. 9.6 Erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet gestützt auf die Versicherungsunterlagen und die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin sowie ihrer Schwester folgenden Sachverhalt als er- stellt: Im Rahmen eines Streits zwischen ihm und der Strafklägerin am gemeinsamen Domizil traf der Beschuldigte mit der nach der Strafklägerin geworfenen Fernbedie- nung den Fernseher und beschädigte diesen am Display (Totalschaden). Danach trug er der Strafklägerin auf, gegenüber der D.________Versicherung (Haftpflicht- versicherung) anzugeben, sie habe den Fernseher ihrer Schwester an deren Domi- zil beschädigt. Obwohl die Strafklägerin wusste, dass sie etwas Unrechtes tat, mel- dete sie dies am 1. Dezember 2009 so der Versicherung. Nachdem die Versiche- rung nach Belegen verlangt hatte, reichte die Strafklägerin eine auf den Mann der Schwester der Strafklägerin lautende Teilzahlungsvereinbarung über einen Fern- seher ein. Ebenfalls eingereicht wurde ein an den Mann der Schwester adressierter Kostenvoranschlag inkl. Quittung betreffend die Reparatur eines Fernsehers des- selben Modells. Ausserdem wurde der Versicherung als Auszahlungskonto ein auf die Schwester der Strafklägerin lautendes Konto angegeben. Die Versicherung überwies schliesslich nach dem 8. Februar 2010 CHF 865.75 direkt auf jenes Kon- to. Dieses Geld wurde in der Folge an den Beschuldigten und die Strafklägerin wei- tergeleitet, da I.________ und H.________ ja selbst keinen Schaden erlitten hat- ten. 53 III. Rechtliche Würdigung 10. Vergewaltigung und sexuelle Nötigung 10.1 Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Erwägungen zu den Tatbeständen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung wird zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.2.1.1 ihrer Erwägungen, pag. 700 ff.). Hinsichtlich des Ausmasses des erforderlichen Zwangs kann zudem die nachfol- gend bundesgerichtliche Rechtsprechung zitiert werden: «Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art. 189 StGB, wer eine Person zur Duldung einer bei- schlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer unter den genannten Umständen eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich nach Art. 190 StGB der Vergewaltigung schuldig. Die beiden Strafnormen bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel. Es genügt prinzipiell der ausdrückliche Wille, den Geschlechtsverkehr bzw. die sexuellen Handlungen nicht zu wollen (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b S. 100; Urteile 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1). Dieser Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmiss- verständlich klargemacht wird, mit dem Geschlechtsverkehr oder den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Unter dem Nötigungsmittel der Gewalt ist nicht mehr verlangt als das Mass an körperlicher Kraftentfaltung, das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen (Urteile 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand ver- zichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130; 118 IV 52 E. 2b S. 54 mit Hinweisen; Urteil 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situa- tion auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Der psychische Druck, aufgrund dessen es zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr, zu einer beischlafsähnlichen oder ei- ner anderen sexuellen Handlung kommt, muss mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 189 f. StGB von besonderer Intensität sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Ge- waltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicher- weise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mit- hin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 f.; 126 IV 124 E. 3b f. S. 129 f.; je mit Hinweisen; siehe auch: Urteile 6B_71/2015 vom 19. November 2015 E. 2.1.2; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). Demnach kann eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständli- chen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst aufgrund einer umfassenden 54 Würdigung der konkreten Umstände entscheiden (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f. mit Hinweisen; vgl. Urteile 6B_71/2015 vom 19. November 2015 E. 2.1.2; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 mit Hinweisen).» (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015/6B_112/2015/6B_113/2015 vom 25. Janu- ar 2016 E. 5.1) 10.2 Subsumtion 10.2.1 Sexuelle Nötigung Gemäss dem erstellten Sachverhalt kam es am 23. April 2011 zu mehrfachem Ora- lverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin: Zunächst während et- wa zwei Minuten im Wohnzimmer, dann unter zwei weiteren Malen im Schlafzim- mer. Oralverkehr stellt eine beischlafsähnliche Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB dar (BGE 132 IV 120 ff. E.2.5, S. 126). Im Wohnzimmer forderte der Beschuldigte die Strafklägerin mit den unmissver- ständlichen Worten «Nimm es!» zu Oralverkehr auf und machte bereits mit seiner Wortwahl deutlich, dass er keinen Widerspruch dulden werde. Die Strafklägerin lehnte diesen dennoch ab und machte dies dem Beschuldigten gegenüber auch mit deutlichen Worten klar («Nein, ich will zuerst über unsere Probleme reden», «Si- cher nicht vor unserem Sohn!»). Bereits damit äusserte sie gegenüber dem Be- schuldigten verbal unmissverständlich ihren Willen. Über diesen Willen setzte sich der Beschuldigte aber hinweg, indem er mit beiden Händen den Hinterkopf der Strafklägerin nahm und diesen an sein erigiertes Glied heranzog. Mit dem Festhalten und Heranziehen wirkte der Beschuldigte unter Krafteinsatz physisch in die Rechtssphäre der Strafklägerin ein. Diese versuchte zunächst noch, mit dem Kopf entgegen zu halten und leistete damit auch tatkräftige Gegenwehr. Damit manifestierte sie ein weiteres mal, nun nonverbal, ihren Willen, keinen Oralverkehr zu haben. Der Beschuldigte hielt jedoch den Kopf der Strafklä- gerin weiterhin fest, so dass diese ihre anfängliche physische Gegenwehr aufgab und seinen Penis schliesslich in den Mund nahm und den Beschuldigten während ca. 2 Minuten oral befriedigte. Weiterhin äusserte sie aber gegenüber dem Be- schuldigten, dies eigentlich nicht tun zu wollen. Der Beschuldigte wandte damit ein Mass an körperlicher Kraftentfaltung an, wel- ches genügte, um sich über den – anfänglich auf tatkräftigen – Widerstand der Strafklägerin hinwegzusetzen bzw. diesen zu brechen. Dies erforderte auf Seiten des Beschuldigten zwar keinen grossen Krafteinsatz, führte aber dennoch zu ei- nem i.S. von Art. 189 Abs. 1 StGB ausreichendem Zwang, zumal der Beschuldigte die dominante Person in der Beziehung war und zuvor jahrelang und regelmässig häusliche Gewalt gegenüber der Strafklägerin ausgeübt hatte. Der Beschuldigte nötigte die Strafklägerin also mittels Gewalt zur Vornahme bzw. Duldung einer bei- schlafsähnlichen Handlung. Wollte man dies anders sehen und das Nötigungsmittel der Gewalt verneinen, so läge mit der Kombination von physischer Einwirkung und dem Ausnützen der 55 Furcht der Strafklägerin vor körperlicher Gewalt zumindest ein tatbestandsmässi- ges Unter-Druck-Setzen vor. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt. Nachdem die Strafklägerin ihren gegenteiligen Willen sowohl nonverbal wie auch mehrfach verbal deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, kann nur geschlossen wer- den, dass der Beschuldigte sich wissentlich und willentlich darüber hinwegsetzte. Er wollte die Strafklägerin im Wissen um seine Überlegenheit und ihre Furcht vor erneuter häuslicher Gewalt mittels physischer Gewalt zum Oralverkehr zwingen. Der Beschuldigte handelte mithin mit direktem Vorsatz. Der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist ebenfalls erfüllt. Dasselbe gilt grundsätzlich auch in Bezug auf den zweiten und dritten Oralverkehr im Schlafzimmer: Gemäss dem erstellten Sachverhalt packte der Beschuldigte die Strafklägerin nach dem Oralverkehr im Wohnzimmer am Arm und befahl ihr, mit in das Schlafzimmer zu kommen. Die Strafklägerin versuchte erneut, sich zu wehren, folgte jedoch schliesslich dem Beschuldigten aus Angst, geschlagen zu werden, dorthin. Nach- dem der Beschuldigte den Sohn, der ihnen gefolgt war, in das Wohnzimmer zurückgebracht hatte, befahl er der Strafklägerin, ihn erneut oral zu befriedigen. Die Strafklägerin gehorchte. Der Beschuldigte wandte hier insofern körperliche Gewalt an, als er die Strafkläge- rin am Arm packte, um sie zu veranlassen, mit ihm in das Schlafzimmer zu kom- men. Unmittelbar vor dem zweiten Oralverkehr kam es zwar dann zu keiner weite- ren physischen Einwirkung in die Rechtssphäre der Strafklägerin. Diese leistete aber nur unter dem Eindruck der Erfolglosigkeit der zuvor versuchten Gegenwehr im Wohnzimmer sowie aus Furcht vor weitergehender körperlicher Gewalt in Form von Schlägen oder ähnlichem keinen körperlichen Widerstand mehr. Verbal hatte sie dem Beschuldigten hingegen noch einmal deutlich gesagt, dass sie nicht in das Schlafzimmer mitkommen wolle, und sich damit erkennbar auch gegen weitere se- xuelle Handlungen ausgesprochen. Nach Ansicht der Kammer befand sich die Strafklägerin zu diesem Zeitpunkt noch in einer ebenso einschränkenden Zwangs- lage wie zuvor im Wohnzimmer, wobei ihr der Beschuldigte zudem durch das Ab- schliessen der Tür signalisiert hatte, sie nicht gehen zu lassen. Das Gesagte gilt umso mehr für den dritten und letzten Oralverkehr, für welchen der Beschuldigte die Strafklägerin gemäss dem erstellten Sachverhalt in eine sit- zende Position hochzog und ihr mit den Worten, sie solle es nehmen, es sei über- haupt nicht eklig, befahl, ihn erneut mit dem Mund zu befriedigen. Zuvor hatte er die Strafklägerin mit körperlichem Krafteinsatz auf das Bett gestossen, mit den Händen ihre Schenkel auseinandergepresst und war gewaltsam in sie eingedrun- gen. Es ist nachvollziehbar, dass die Strafklägerin unter dem Eindruck dieser Ge- walt (vgl. sogleich nachstehend) keine weitere Gegenwehr mehr leistete, ausser zu sagen, sie wolle das nicht. Rechtfertigende oder entschuldigende Umstände sind nicht ersichtlich. 56 Der Beschuldigte ist daher der sexuellen Nötigung (Oralverkehr im Wohnzimmer) schuldig zu sprechen. Zudem hat er sich grundsätzlich auch durch seine Handlun- gen im Schlafzimmer der (ggf. mehrfachen) sexuellen Nötigung schuldig gemacht. Allerdings gilt es hier die die Konkurrenz zur Vergewaltigung zu beachten (nach- stehend E. III.10.2.3) 10.2.2 Vergewaltigung Gemäss dem erstellten Sachverhalt sass die Strafklägerin auf der Bettkante und vollzog – weil sie fürchtete, wieder geschlagen zu werden – den verlangten Oral- verkehr mit dem Beschuldigten. Sodann wurde sie von diesem in eine stehende Position hochgezogen und der Beschuldigte zog ihr die Trainer- und die Unterhose aus. Danach stiess er die Strafklägerin zurück auf das Ehebett und legte sich auf sie, wobei er ihr mit den Händen ihre Beine auseinanderpresste und mit dem Glied in ihre Scheide eindrang. Während knapp einer Minute kam es zum (ersten) Vagi- nalverkehr. Unmittelbar anschliessend zog der Beschuldigte die Strafklägerin wieder in eine sitzende Position hoch und es kam auf seinen Befehl hin und entgegen ihrem ex- plizit geäusserten Willen erneut zum Oralverkehr. Danach stiess er die Strafkläge- rin erneut auf das Bett, presste wiederum ihre Schenkel auseinander und drang ein weiteres Mal mit dem Glied in sie ein. Es dauerte wenige Sekunden, bis der Be- schuldigte bei diesem (zweiten) Vaginalverkehr zum Samenerguss kam, aufstand und sich ohne eine Wort zu sagen unter die Dusche begab. Die Strafklägerin duldete diesen zweimaligen Beischlaf nur, weil der Beschuldigte, einerseits direkt Gewalt anwandte, indem er sie aufs Bett stiess, mit seinen Händen ihre Schenkel auseinanderpresste, und sich mit seinem Gewicht auf sie legte. Un- ter dem Eindruck der zuvor erfolglosen Gegenwehr im Wohnzimmer und in ihrer Furcht vor weitergehender körperlicher Gewalt, sah die Strafklägerin von weiterer Gegenwehr ab und liess ihn gewähren. Damit erfüllt jedes der zwei Male erzwungenen Geschlechtsverkehrs – auch je sich alleine betrachtet – den objektiven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte wusste aufgrund der zuvor erfolgten Gegenwehr und der explizi- ten anfänglichen Weigerung der Strafklägerin, mit in das Schlafzimmer zu kommen, genau um die fehlende Einvernehmlichkeit des Beischlafs. Trotzdem setzte er sich durch den Einsatz von Körperkraft und unter Ausnutzung seiner Dominanz und der Furcht der Strafklägerin vor weiterer Gewalt über deren Willen hinweg. Er handelte auch hier mit direktem Vorsatz. Der subjektive Tatbestand der Vergewaltigung ist ebenso erfüllt. 10.2.3 Konkurrenz zwischen Art. 189 und Art. 190 StGB Hinsichtlich der Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung wird zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.2.1.3 ihrer Erwägungen, pag. 703). 57 Die Vorinstanz schloss aus der örtlichen und zeitlichen Differenz zwischen den se- xuellen Handlungen im Schlafzimmer und dem Oralverkehr im Wohnzimmer auf echte Konkurrenz zwischen den in den beiden Räumen erfolgten Delikten. Dies überzeugt insbesondere auch deshalb, weil im Wohnzimmer auch noch der gemeinsame Sohn unmittelbar anwesend war. Der Umstand, dass der Beschuldig- te den Oralverkehr – trotz der Bekundung seitens der Strafklägerin, sie wolle dies nicht und schon gar nicht in Anwesenheit des Kindes – gerade dort erzwang, zeigt dass es sich dabei um eine eigenständige Machtdemonstration handelte. Wie die Vorinstanz sodann richtig ausführte, gab es nicht nur eine räumliche Verschiebung, sondern durch den ihnen in das Schlafzimmer folgenden Sohn eine – wenn auch bloss kurze – Unterbrechung im Ablauf, so dass der Beschuldigte einen neuen Ta- tentschluss gefasst oder diesen zumindest noch einmal neu bekräftigt haben muss. Im Schlafzimmer kam es dann hingegen zu einer ununterbrochenen Abfolge er- zwungener sexueller Handlungen (2x Oral- und 2x Vaginalverkehr), welche im Sa- menerguss des Beschuldigten ihr Ende fanden und somit – auch sexuell – auf eine einzige Befriedigung des Beschuldigten hinausliefen. Der in dieser Phase auch er- zwungene zweimalige Oralverkehr stellt daher kein eigenständiges Delikt dar, son- dern ist – zusammen mit dem zweimaligen Vaginalverkehr– als Teil eines einheitli- chen Tatgeschehens, nämlich der Vergewaltigung, zu sehen. 10.3 Fazit Der Beschuldigte ist wegen Vergewaltigung (zweimaliger Vaginalverkehr mit be- gleitendem zweimaligen Oralverkehr im Schlafzimmer) sowie wegen sexueller Nötigung (einmaliger Oralverkehr im Wohnzimmer), beides begangen am 23. April 2011 in R.________ z.N. B.________, schuldig zu sprechen. 11. Betrug 11.1 Allgemeines Auch hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu diesem Tatbestand kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.2.1.1 ihrer Ur- teilsbegründung, pag. 711 ff.). 11.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte die Strafklägerin anwies, der D.________Versicherung ge- genüber anzugeben, sie habe den Fernseher der Schwester beschädigt, obwohl der Beschuldigte selbst im Streit den eigenen TV kaputt gemacht hatte, und indem die Strafklägerin diesen Auftrag ausführte, täuschten die beiden die Versicherung und riefen bei dieser einen Irrtum über den wirklichen Sachverhalt hervor. In der Folge bekräftigten sie die Versicherung zusätzlich in irrigen Annahme über den Sachverhalt, indem sie dieser die auf den Mann der Schwester der Strafklägerin lautende Teilzahlungsvereinbarung sowie den ebenfalls an diesen adressierten Kostenvoranschlag einreichten oder einreichen liessen und zudem veranlassten oder zumindest nicht dagegen opponierten, dass die Versicherung ihre Leistungen auf ein auf die Schwester der Strafklägerin lautendes Konto ausrichtete. 58 Schon die anfängliche wahrheitswidrige Darstellung des Schadenfalls ist als arglis- tig zu qualifizieren, denn der Beschuldigte und die Strafklägerin mussten damit rechnen und durften darauf vertrauen, dass die Versicherung im bei einem solch kleinen Schadensbetrag von rund CHF 1‘000.00 nicht in der Lage sein würde, den Sachverhalt im Rahmen des Massengeschäfts genau nachzuprüfen. Arglistig er- scheint auch das weitere Vorgehen: Indem sie der Versicherung, als diese doch nach solche Belegen verlangte, zur Untermauerung ihrer Darstellung auf den an- geblich Geschädigten hindeutende Dokumente nachlieferten bzw. nachliefern lies- sen und die Auszahlung der Versicherungsleistung auf ein auf die angebliche (Mit-) Geschädigte lautendes Konto veranlassten, bedienten sich besonderer täuschen- der Machenschaften. Die D.________Versicherung überwies aufgrund des arglistig bewirkten Irrtums schliesslich CHF 865.75 auf das Konto der Schwester der Strafklägerin und schä- digte sich damit an ihrem Vermögen. Im Umfang dieser Schädigung trat zunächst bei der der Schwester und deren Mann, nach der erfolgten Weiterleitung des Gel- des an den Beschuldigten und die Strafklägerin dann bei diesen, eine unrechtmäs- sige Bereicherung ein (wobei es auch genügen würde, wenn das Geld nicht weiter- geleitet und somit ein Dritter bereichert worden wäre). Damit ist der objektive Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte handelte im Wissen um die Wahrheitswidrigkeit der Angaben ge- genüber der Versicherung. Er wollte bei dieser in arglistiger Weise einen Irrtum hervorrufen und damit bewirken, dass die Versicherung ihnen bzw. der Schwester der Strafklägerin und deren Mann, einen weder diesen noch ihnen zustehenden Geldbetrag überweist. Der Beschuldigte handelte folglich mit direktem Vorsatz und mit Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand des Betrugs ist ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte ist dabei als unmittelbarer (ggf. Mit-)Täter und nicht als blosser Anstifter anzusehen. Er war es, der ursprünglich den Entschluss fasste, sich von der Versicherung einen eigentlich nicht gedeckten Schaden ersetzen zu lassen. Er war es auch, der die Strafklägerin beauftragte, der Versicherung gegenüber falsche Angaben zu machen. Er war mithin massgeblich an der Planung und initialen Durchführung der Tat beteiligt. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Beschul- digte auch im weiteren Verlauf der Abwicklung dieses Schadenfalls aktiv auf die Auszahlung der ihm bzw. seinem Schwager und dessen Schwester nicht zuste- henden Versicherungsleistung hinwirkte, nachdem sein Schwager ihm ja die Rech- nung für seinen Fernseher übergeben und er sich offensichtlich mit diesem abge- sprochen hatte. Insofern war er auch bei der weiteren Tatausführung massgeblich beteiligt. Der Beitrag des Beschuldigten war mithin sowohl hinsichtlich Entschliessung als auch in Bezug auf die Planung und Durchführung der Tat wesentlich, diese stand und fiel mit ihm. Der Beschuldigte hatte mithin (jedenfalls auch) die Tatherrschaft inne (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_852/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.2). 59 11.3 Fazit Der Beschuldigte ist des Betrugs z.N. der D.________Versicherung, begangen in der Zeit von 1. Dezember 2009 bis im Frühling 2010 in R.________ und evtl. an- derswo, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 12. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. VI.1. und 2. ihrer Erwägungen, pag. 722 f. ) verwiesen. Der Beschuldigte ist mit vorliegendem Urteil sowohl wegen der oberinstanzlich re- formatorisch ergehenden Schuldsprüche der Vergewaltigung, der sexuellen Nöti- gung und des Betrugs, als auch wegen der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche erster Instanz zu bestrafen. Soweit die Kammer für die einzelnen Delikte gleichartige Strafen als angemessen erachtet, ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen und eine Gesamtstrafe zu bil- den. Es sind daher in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die einzelnen Delik- te festzulegen. Zudem ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberwallis vom 10. Juni 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilli- gung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 60.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 verurteilt wurde (pag. 826 ff.). Gleichartige wei- tere Strafen vorausgesetzt, liegt somit ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor und es ist nach Art. 49 Abs. 2 StGB zu verfahren. 13. Verschuldensangemessene Strafen für die einzelnen Delikte 13.1 Vergewaltigung 13.1.1 Strafrahmen und Strafart Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB). Es handelt sich somit bei der Vergewaltigung um das abstrakt schwerste zu ahn- dende Delikt mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Eine Geldstra- fe fällt ausser Betracht. 13.1.2 Objektive Tatkomponenten Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts Vorliegend kam es zu einer Vergewaltigung unter Ehepartnern, welche bereits se- xuelle Kontakte pflegten. Sie fand zudem im gewohnten häuslichen Umfeld (Schlafzimmer) statt. Der Beschuldigte verwendete dabei zwar kein Kondom, je- 60 doch hatten Täter und Opfer ohnehin nie mit Präservativ verhütet. Im Vergleich zu anderen denkbaren Vergewaltigungsfällen ist daher vorliegend von einem deutlich unterdurchschnittlichen Traumatisierungs-Potential auszugehen. Insoweit wiegt das Ausmass des verschuldeten Erfolgs eher leicht. Die Strafklägerin litt sodann nach der Tat zwar einige Tage an Unterleibsschmer- zen, ansonsten trug sie aber keine körperlichen und soweit ersichtlich auch keine schwereren psychischen Schäden davon. Auch wenn die Tat bei der Strafklägerin sicherlich ihre Spuren hinterlassen hat und psychischen Spätfolgen nie auszusch- liessen sind, machte sie während des Verfahrens doch einen eher robusten Ein- druck. Auch insofern ist das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts als eher leicht zu bezeichnen. Gleichzeitig ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Schlafzim- mer auch den zweimaligen Oralverkehr erzwang und nicht bloss einmal, sondern zweimal gegen den Willen der Strafklägerin vaginal in sie eindrang. Damit verletzte der Beschuldigte die sexuelle Integrität der Strafklägerin mehrfach und in unter- schiedlicher Weise, was ihre Qualen vergrösserte bzw. verlängerte. Dies wirkt sich erschwerend aus. Nicht vergessen werden darf dabei allerdings, dass diese sexu- ellen Handlungen eine Tateinheit bildeten. Insgesamt ist das Ausmass des verschuldeten Erfolges immer noch als eher gering zu bezeichnen. Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten Der Beschuldigte packte die Strafklägerin am Arm, stiess sie auf das Bett bzw. zog sie von dort wieder hoch, presste mit den Händen ihre Schenkel auseinander und legte sich auf sie. Der Beschuldigte wandte mithin keine besonders intensive Ge- walt an. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dabei die von ihm während der Ehedauer auf Seiten der Strafklägerin konditionierte Angst vor körper- licher Gewalt schamlos ausnützte. Darüber hinaus befand sich während der Ver- gewaltigung der gemeinsame Sohn in derselben Wohnung, was es der Strafkläge- rin zusätzlich erschwerte, sich zu wehren. Dennoch ist die Art und Weise des Vorgehens im Vergleich zu anderen denkbaren Vergewaltigungen als eher unterdurchschnittlich verwerflich zu bezeichnen. Zwischenfazit objektives Tatverschulden Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. Alleine ge- stützt hierauf erschiene eine Strafe in der Höhe von etwa 16 Monaten Freiheitsstra- fe angemessen. 13.1.3 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweg- gründen. Der sexuelle Missbrauch stellte primär eine Machtdemonstration des Be- schuldigten dar, welcher aufgrund der vermuteten Fremdbeziehung der Strafkläge- rin und deren Vorwurf, er erfülle nicht ihre Anforderungen an den "Mann im Haus", 61 gekränkt war. Dies wird insbesondere auch durch das der Tat vorangehende Tele- fonat vom 22. April 2011 deutlich, anlässlich dessen der Beschuldigte meinte, die Strafklägerin habe genug befohlen, nun befehle er. Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass seine sexuelle Befriedigung nur untergeordnetes Ziel des Be- schuldigten war. Diese Beweggründe erscheinen überdurchschnittlich verwerflich und wirken sich verschuldenserhöhend aus. Unter diesem Titel erscheint vorliegend eine Erhöhung der verschuldensangemessenen Strafe um rund zwei Monate angezeigt. Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts Der Beschuldigte hätte ohne weiteres auf die erzwungenen sexuellen Handlungen verzichten können. Diese Tatkomponente wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch –vermindernd aus. 13.1.4 Gesamttatverschulden und Einsatzstrafe für die Vergewaltigung Das gesamte Tatverschulden liegt – in Relation zum weiten Strafrahmen – trotz der leicht verschuldenserhöhenden subjektiven Tatkomponenten immer noch im leich- ten Bereich. Diesem Tatverschulden erscheint eine Einsatzstrafe für die Vergewaltigung in der Höhe von 18 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 13.2 Sexuelle Nötigung 13.2.1 Strafrahmen und Strafart Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuel- len Handlung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Die sexuelle Nötigung bildet mit diesem Strafrahmen, welcher auch Geldstrafe zwi- schen 1 und 360 Tagessätzen vorsieht, das abstrakt weniger schwere Delikt als die Vergewaltigung. Es gilt allerdings bei der nachfolgenden Strafzumessung für die sexuelle Nötigung zu beachten, dass das Gericht sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei beischlafsähnlichen Handlungen an der einjährigen Mindeststrafe von Art. 190 Abs. 1 StGB zu orientieren hat. Unter vergleichbaren Umständen darf die Strafe nicht wesentlich niedriger ausfallen als bei einer Vergewaltigung (BGE 132 IV 120 E. 2.5 S. 126, ebenfalls betreffend Oralverkehr). 13.2.2 Objektive Tatkomponenten Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts Hinsichtlich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs kann zunächst auf die Er- wägungen zur entsprechenden Tatkomponente bei der Vergewaltigung verwiesen werden. Auch zu Oralverkehr war es im Rahmen der Beziehung früher bereits ein- vernehmlich gekommen und auch dieser sexuelle Übergriff fand im häuslichen Um- feld statt. Die sexuelle Nötigung hatte daher insofern ebenfalls ein unterdurch- schnittliches Traumatisierungs-Potential. 62 Auch in Bezug auf die eher unterdurchschnittlichen tatsächlichen körperlichen und psychischen Folgen der Tat bei der Strafklägerin kann auf das bei der Vergewalti- gung Ausgeführte verwiesen werden. Der Oralverkehr im Wohnzimmer dauerte sodann jedoch zwar verhältnismässig lange, aber es handelte sich "nur" um eine einzige sexuelle Handlung und nicht wie bei der Vergewaltigung um eine – wenn auch eine Tateinheit bildende – Abfolge solcher Akte. Der Beschuldigte kam ausserdem nicht zum Samenerguss. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges fällt deshalb hier gesamthaft geringer aus als bei der Vergewaltigung. Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten Der Beschuldigte packte die Strafklägerin am Kopf und zog diesen an seinen Penis heran. Auch im Wohnzimmer wandte der Beschuldigte mithin keine besonders in- tensive Gewalt an. Besonders verwerflich erscheint jedoch der Umstand, dass der Beschuldigte den Oralverkehr erzwang, obwohl der gemeinsame Sohn sich unmittelbar daneben im gleichen Raum befand und die Strafklägerin auch gerade deshalb keine sexuellen Handlungen vorzunehmen gewillt war. Dies wirkt sich erheblich verschuldenser- höhend aus. Zwischenfazit objektives Tatverschulden Das objektive Tatverschulden ist insgesamt dennoch als noch leicht zu bezeichnen. Alleine gestützt auf die objektiven Tatkomponenten erschienen rund 13 Monate Freiheitsstrafe angemessen. 13.2.3 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten der sexuellen Nötigung kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Vergewaltigung verwiesen werden. Der Be- schuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen. Verschuldenserhöhend tritt auch hier hinzu, dass der Beschuldigte die Anwesen- heit des gemeinsamen Sohnes im gleichen Raum tolerierte und damit bewusst auf eine zusätzliche Erniedrigung der Strafklägerin abzielte. Die sexuelle Befriedigung stand deshalb nach Ansicht der Kammer hier noch deutlicher im Hintergrund, als bei der Vergewaltigung. Dies wirkt sich deshalb (im Verhältnis) auch deutlicher ver- schuldenserhöhend aus. Unter diesem Titel erscheint eine Straferhöhung um zwei Monate angezeigt. Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts Der erzwungene Oralverkehr im Wohnzimmer war für den Beschuldigten genauso vermeidbar wie die der Strafklägerin anschliessend im Schlafzimmer abgenötigten sexuellen Handlungen. Diese subjektive Tatkomponente wirkt sich deshalb nicht verschuldensmindernd aus. 63 13.2.4 Gesamttatverschulden, Einzelstrafe und Asperation für die sexuelle Nötigung Insgesamt ist das Tatverschulden auch bei der sexuellen Nötigung – immer in Re- lation zum weiten Strafrahmen – als leicht zu bezeichnen. Es wiegt noch etwas weniger schwer als bei der Vergewaltigung Diesem Tatverschulden erscheint eine Einzelstrafe in der Höhe von 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Eine Strafe in dieser Höhe kann nur als Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, womit aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen die für die Vergewaltigung ange- messene Freiheitsstrafe von 18 Monaten nach Art. 49 Abs. 1 StGB für die sexuelle Nötigung angemessen zu schärfen ist (Asperation). Aufgrund der grossen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Nähe zu der nachfolgen- den Vergewaltigung im Schlafzimmer erscheint es angemessen, von den 15 Mona- ten Einzelstrafe für die sexuelle Nötigung asperationsweise nur sechs Monate zu berücksichtigen. Damit ergibt sich aufgrund der Tatkomponenten als Zwischenfazit eine Gesamtfrei- heitsstrafe von 24 Monaten. 13.2.5 Täterkomponenten Vorleben, insbesondere Vorstrafen Der Beschuldigte ist als jüngstes von drei Kindern in Mazedonien bei seinen Eltern aufgewachsen. Er besuchte die Grundschule und absolvierte danach eine Lehre als Schweisser. Bis zum 21. Lebensjahr lebte und arbeitete er in Mazedonien (pag. 329 Z. 263 ff.). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Vergewaltigung nicht vorbestraft (vgl. pag. 798). Das Vorleben wirkt sich vorliegend weder straferhöhend noch strafreduzierend aus. Persönliche Verhältnisse und Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte ist wieder verheiratet (pag. 637 Z. 32). Gemeinsam mit der Straf- klägerin hat er einen Sohn mit Jahrgang 2009 (pag. 142 Z. 43 f.). Seine (neue) Ehefrau lebt in Mazedonien (pag. 637 Z. 33), sein Sohn lebt zusammen mit der Strafklägerin in der Schweiz (pag. 638 Z. 32 ff.). Gemäss seinen Angaben an der Berufungsverhandlung lebt der Beschuldigte in- zwischen selbst wieder in Mazedonien bei seiner (neuen) Ehefrau, da er in der Schweiz nicht mehr arbeiten dürfe. Dort arbeite er im Metallbau und verdiene netto EUR 500.00 monatlich. Der Beschuldigte gab weiter an, dass er gerne Kontakt mit seinem Sohn hätte, die Strafklägerin und deren Familie dies aber nicht zulassen würden. Seinen Unterhaltspflichten gegenüber der Strafklägerin und dem gemein- samen Sohn komme er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse allerdings nicht nach (pag. 833 f.). Insgesamt haben sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten damit seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht wirklich verbessert. Er erzielt zwar offenbar ein regelmässiges Einkommen, dies reicht jedoch gemäss seinen Angaben – selbst in 64 Mazedonien – nicht einmal für ihn selbst aus, geschweige denn zur Bezahlung des an die Strafklägerin und den gemeinsamen Sohn geschuldeten Unterhalts. Die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten und führen jedenfalls nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen an der Strafklägerin stets bestritten. Dies ist sein gutes Recht, es kann ihm aber deswegen auch kein "Geständnisrabatt" gewährt werden. Im Verfahren verhielt sich der Beschuldigte grundsätzlich kooperativ. Sein Unter- tauchen darf ihm nicht angelastet werden. Hingegen ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während laufendem Verfahren erneut straffällig wurde, indem er am 4. Juni 2012 mit weite- ren Mittätern in die K.________ einbrach, versuchte, einen Tresor aufzubrechen und schliesslich eine Schachtel Marsriegel stahl. Weiter machte er sich am 11. September 2011 der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung schuldig. Schliesslich hielt er sich in den Jahren 2014/2015 rechtswidrig in der Schweiz auf und ging hier einer Erwerbstätigkeit oh- ne Bewilligung nach. Dabei handelt es sich zwar nicht um einschlägige Delikte. Dennoch ist dies erneute Delinquenz während laufendem Verfahren leicht strafer- höhend zu werten. Unter diesem Titel erschiene eine Erhöhung der verschuldensangemessenen Stra- fe um rund zwei auf insgesamt 26 Monate angezeigt. 13.3 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Insgesamt ergäbe sich damit für die beiden Sexualdelikte eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Allerdings wurde von der Staatsanwaltschaft vorliegend beim Einzelgericht Anklage erhoben. Dessen Strafkompetenz ist auf maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe be- grenzt (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 56 Abs. 2 lit. a EG ZSJ). Art. 334 Abs. 1 StPO sieht vor, dass das [erstinstanzliche] Gericht den Fall spätestens nach Ab- schluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht zu überweisen hat, wenn es zum Schluss kommt, dass eine Strafe in Frage kommt, die seine Urteilskompetenz überschreitet. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Kammer ist daher ebenfalls an die Strafobergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe gebunden. Die Gesamtfreiheitsstrafe für die Sexualdelikte muss daher auf 24 Monate be- schränkt werden. 13.4 Zusätzliche Geldstrafen für die weiteren Delikte? Für die weiteren Delikte (mehrfacher, teilweise versuchter Betrug, versuchter Dieb- stahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und SVG-Widerhandlung) käme grundsätzlich auch eine Geldstrafe in Betracht. 65 Es fragt sich deshalb, ob die erwähnte kompetenzbedingte Strafobergrenze von 24 Monaten gleichzeitig auch eine Grenze für kumulierte andere Strafarten, nament- lich eben Geldstrafen, darstellt. Diese Frage wird von der Lehre zu Recht bejaht: Die Limite muss auch für allfällige zu kumulierende Geldstrafen gelten, sind diese doch im Falle der Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg nach Art. 36 Abs. 1 StGB in eine der Anzahl Tagessätze entsprechende Anzahl Tage Freiheitsstrafe umzurechnen und könnte so andernfalls letztlich eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe resultieren (vgl. NIKLAUS SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozess- rechts, 2. Aufl. 2013, S. 136 Fn. 66). Ein Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren soll gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b in fine StPO denn auch explizit im Falle gleichzeitig zu widerrufender bedingter Sanktionen dem Kollegialgericht vorbehalten sein. Die Kompetenznorm von Art. 19 Abs. 2 StPO ist mithin restriktiv auszulegen. Dafür spricht auch Art. 352 Abs. 3 StPO, wonach die im Strafbefehlsverfahren geltende Strafobergrenze von sechs Monaten explizit auch bei Kumulation von Freiheitsstra- fe, Geldstrafe und gemeinnütziger Arbeit zur Anwendung gelangt. Im Unterschied zu jener Bestimmung, welche in ihrem letzten Satz die Verbindung einer anderen Strafe mit Busse jederzeit für zulässig erklärt, fehlt in Bezug auf die Kompetenz des Einzelgerichts eine entsprechende Ausnahmeregelung (vgl. hinsichtlich kumulativer Verbindungs- und Übertretungsbussen: ANDREAS J. KELLER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 19 StPO). Dies bedeutet, dass die übrigen eigentlich noch zu bestrafenden Delikte mit den 24 Monaten Freiheitsstrafe bereits abgegolten sind, selbst wenn die Kammer hierfür eine Geldstrafe für angemessen erachtet hätte. Es erübrigt sich daher Einzelstrafen für die restlichen Delikte zu bestimmen. Im- merhin sei erwähnt, dass die Strafe (sei es in Form einer Freiheits- oder einer ku- mulativen Geldstrafe) deutlich höher ausgefallen wäre, hätte die Staatsanwaltschaft beim Kollegialgericht angeklagt bzw. das Strafeinzelgericht den Fall dem Kollegial- gericht überwiesen. Damit bleibt mangels gleichartiger Strafen auch kein Raum für die Berücksichti- gung einer allfälligen retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) in Bezug auf die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberwallis vom 10. Juni 2015 rechts- kräftig beurteilten AuG-Delikte. 13.5 Bedingter Strafvollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft. Er hat zwar während hängigem Verfahren weiter delinquiert, allerdings nur bedingt einschlägig (Vermö- gensdelikte). Die in Bezug auf eine Rückfallgefahr vorliegend primär zu beachtende Sexualdelinquenz stand in einem engen Zusammenhang mit der konkreten dama- 66 ligen Paarsituation zwischen ihm und der Strafklägerin. Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte in einer anderen Paarbezie- hung ähnlich auf eine Kränkung reagieren und seine Macht demonstrieren wird, kann deshalb nicht von einer ungünstigen Prognose gesprochen werden. Ausser- dem hat der Beschuldigte mehr als ein halbes Jahr in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbracht, was hoffentlich ebenfalls eine gewisse spezialpräventive Wirkung haben wird. Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten kann daher bedingt ausgesprochen werden. Die nach Art. 44 Abs. 1 StGB zu bestimmende Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt. 13.6 Fazit Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe wird vollumfänglich aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre bestimmt. Der Beschuldige befand sich am 4. Mai 2011, am 4. Juni 2012 sowie vom 25. April 2014 bis zum 17. Oktober 2014 und damit während insgesamt 188 Tagen in Poli- zei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft. In diesem Umfang ist die ausgestandene Haft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Freiheitsentzug vom 22. bis zum 29. September 2013 diente hingegen dem Vollzug einer anderen Stra- fe (pag. 26 f.) und ist nicht zu berücksichtigen. V. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten 14.1 erste Instanz Für den Freispruch von der Anschuldigung des Betrugs (Autokratzer) wurden in erster Instanz keine Kosten ausgeschieden (und auch keine Entschädigung ausge- richtet). Insoweit ist das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau in Rechtskraft erwachsen. Für die übrigen angeklagten Delikte wurde der Beschuldigte in erster Instanz und – soweit angefochten – auch in oberer Instanz verurteilt. Er hat daher gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8‘536.00 zu bezahlen. Die ebenfalls zu den Verfahrenskosten zählenden Kos- ten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) werden von der Kam- mer praxisgemäss separat ausgewiesen (nachstehend E. V.15.). 14.2 obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit sei- nen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich unterlegen und hat deshalb auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden im Rahmen von Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3‘000.00 bestimmt (Art. 5 VKD). 67 15. (Amtliche) Entschädigungen 15.1 Amtliche Entschädigung Der Beschuldigte hat in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch die Kosten seiner amtlichen Verteidigung in erster und oberer Instanz zu tragen, dies jedoch nur unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Dem- nach ist er verpflichtet dem Kanton Bern die ausgerichteten Entschädigungen zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ die Differenz zwischen den amtli- chen Entschädigungen und den vollen Honoraren zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz (inkl. Untersu- chung) wurden Rechtsanwalt X.________ vom Kanton Bern amtliche Entschädi- gungen in der Höhe von insgesamt CHF 18‘378.45 (CHF 3‘672.00 + CHF 14‘706.45) ausgerichtet. Die Differenz zum vollen Honorar beträgt insgesamt CHF 3‘979.80 (CHF 550.80 + CHF 3‘429.00). Der von Rechtsanwalt X.________ in seiner Kostennote vom 23. August 2016 (pag. 844 ff.) geltend gemachte Zeitaufwand von knapp 21 Stunden für die Vertei- digung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren erscheint geboten (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]) und ist zum Satz von CHF 200.00 pro Stunde (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]) zuzüglich Auslagen und MWST zu entschädigen. Das geltend gemachte volle Honorar liegt im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 lit. b und f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) und er- scheint ebenfalls angemessen (Art. 41 Abs. 3 KAG). 15.2 Entschädigung für die Strafklägerin Die von der Vorinstanz zugunsten der privativ vertretenen Strafklägerin verfügte Entschädigung von CHF 5‘686.15 für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Ver- fahren ist bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls zu bestätigen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren hat die Strafklägerin verzichtet. Sie hat daher auch keinen Anspruch auf Entschädigung von Aufwendungen im Be- rufungsverfahren. VI. Verfügungen Hinsichtlich der Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil sowie der Mitteilun- gen wird auf das Dispositiv verwiesen. 68 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30. April 2015 (PEN 2014 244) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von Anfang 2007 bis ca. Frühling 2007 in R.________ und evtl. anderswo (Ziff. I. 3.3. der Anklageschrift) (Ziff. I. des Urteils); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten; 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. des Betrugs, begangen in der Zeit von 24. Februar 2007 bis 14. Juni 2007 in R.________ und evtl. anderswo z.N. C.________Versicherung (Deliktsbe- trag: CHF 17‘000.00) (Ziff. II. 3.1. des Urteils); 2.2. des versuchten Betrugs, begangen in der Zeit von 24. Februar 2007 bis 14. Juni 2007 in R.________ und evtl. anderswo z.N. C.________Versicherung (Deliktsbetrag: ca. CHF 18'000.00) (Ziff. II. 3.2. des Urteils); 2.3. des versuchten Diebstahls, begangen am 4. Juni 2012 in Schüpfen z.N. K.________ (Ziff. II. 4. des Urteils); 2.4. des geringfügigen Diebstahls, begangen am 4. Juni 2012 in Schüpfen z.N. K.________ (Deliktsbetrag: CHF 28.80) (Ziff. II. 5. des Urteils); 2.5. der Sachbeschädigung, begangen am 4. Juni 2012 in Schüpfen z.N. K.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 500.00) (Ziff. II. 6. des Urteils); 2.6 des Hausfriedensbruchs, begangen am 4. Juni 2012 in Schüpfen z.N. K.________ (Ziff. II. 7. des Urteils); 2.7. der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behörd- licher Aufforderung, begangen am 11. September 2011 in Hinterkappelen (Ziff. II. 8. des Urteils); 3. A.________ wegen geringfügigen Diebstahls (Art. 172ter StGB) zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 150.00 verurteilt wurde, unter Festsetzung der Ersatzfreiheits- strafe auf 2 Tage. 69 II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, begangen am 23. April 2011 in R.________ z.N. B.________; 2. der sexuellen Nötigung, begangen am 23. April 2011 in R.________ z.N. B.________ ; 3. des Betrugs, begangen in der Zeit von 1. Dezember 2009 bis im Frühling 2010 in R.________ und evtl. anderswo z.N. D.________Versicherung (Deliktsbetrag: CHF 865.75); und in Anwendung der Art. 22, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 146 Abs. 1, 186, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB; Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 188 Tagen wird auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 8‘536.00 (Ge- bühren CHF 7'536.00, Auslagen CHF 1‘000.00) (zuzüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung in erster Instanz). 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00 (zuzüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung in oberer Instanz). III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt X.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 70 Vorschuss Erste Instanz, für den Zeitraum vom 4. Mai 2011 bis 7. Juni 2012 (Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau vom 30. Juli 2012) Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.00 200.00 CHF 3'400.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'400.00 CHF 272.00 Total, vom Kanton Bern noch auszurichten CHF 3'672.00 volles Honorar CHF 3'910.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'910.00 CHF 312.80 Total CHF 4'222.80 nachforderbarer Betrag CHF 550.80 Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt X.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ während der Untersuchung in der Zeit vom 4. Mai 2011 bis zum 7.Juni 2012 vorschussweise bereits mit CHF 3‘672.00 entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu- rückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ die Differenz von CHF 550.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Erste Instanz, für die Zeit ab dem 8. Juni 2012 Stunden Satz amtliche Entschädigung 63.50 200.00 CHF 12'700.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 917.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'617.10 CHF 1'089.35 Total, vom Kanton Bern noch auszurichten CHF 14'706.45 volles Honorar 63.5 250.00 CHF 15'875.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 917.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'792.10 CHF 1'343.35 Total CHF 18'135.45 nachforderbarer Betrag CHF 3'429.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt X.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ ab dem 8. Juni 2012 bis zum Ende des erstinstanzlichen Verfahrens mit weiteren CHF 14'706.45. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwalt X.________ die Differenz von CHF 3'429.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 71 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt X.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung ca. 20,96 200.00 CHF 4'191.70 Auslagen MWST-pflichtig CHF 84.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'276.40 CHF 342.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'618.50 volles Honorar CHF 5'239.60 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 84.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'324.30 CHF 425.95 Total CHF 5'750.25 nachforderbarer Betrag CHF 1'131.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt X.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4‘618.50. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwalt X.________ die Differenz von CHF 1‘131.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. A.________ wird zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 5'686.15 an B.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren verurteilt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. 15 531917 34) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt X.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. a.o. Generalstaatsanwältin J.________ Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt X.________ - der Strafklägerin, v.d. Fürsprecherin Y.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 72 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST), nur Dispositiv - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI) (Art. 82 VZAE) Bern, 23. August 2016 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 17. Januar 2017) Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Erismann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 73