3. Die Kosten für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren von CHF 1‘400.00 und die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, werden vom Kanton Bern getragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. ZPO). 4. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung durch Fürsprecher B.________ wird im vorinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: