24 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Vollzugsbehörde angewiesen, dem Beschwerdeführer weiterhin begleitete Ausgänge zu gewähren. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im vor- und oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Fürsprecher B.________ als amtlicher Vertreter beigeordnet. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).