27. Entsprechend dem Gesagten ist die Entschädigung für die amtliche Vertretung durch Fürsprecher B.________ im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf seine Honorarnote vom 13.1.2016 festzusetzen (vgl. nicht paginierte amtliche Akten POM, BD 158/15; die Advokatur B.________ sei seit dem 31.12.2011 nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig, daher wurde keine MwSt. geltend gemacht; pag. 34; vgl. Entscheidformel Ziff. 4).