Damit gehen sowohl die vorinstanzlichen Verfahrenskosten der POM von pauschal CHF 1‘400.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zwar vorerst zu Lasten des Kantons Bern (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. 51 des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12), aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272).