26. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen insofern durch, als ihm weiterhin begleitete Ausgänge zu gewähren sind. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerde weit überwiegend – bezüglich aller verlangten weiter gehenden Vollzugslockerungen wie unbegleitete Ausgänge, externe Arbeit sowie Arbeits- und Wohnexternat – abzuweisen ist, rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten.