25.2. Der Beschwerdeführer befindet sich im Verwahrungsvollzug und verfügt, abgesehen von seinem Pekulium, über kein regelmässiges Einkommen. Seine Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Das Beschwerdeverfahren kann nicht als von vornherein völlig aussichtslos bezeichnet werden. Im Beschwerdeverfahren war namentlich zu prüfen, ob und inwiefern der aktuelle Zustand und die Situation des Beschwerdeführers etwas an der Legalprognose geändert hat und ihm Vollzugslockerungen zu gewähren sind. Es