Betroffen sind damit höchste Rechtsgüter. In Anbetracht der Tatsache, dass wesentliche Teile der Therapie des Beschuldigten noch unbehandelt geblieben und ihm lediglich eine unklare bzw. keine günstige Legalprognose gestellt werden kann, überwiegen vorliegend die öffentlichen Interessen an die allgemeine Sicherheit. Die Weiterführung der Verwahrung – vorerst unter Gewährung begleiteter Ausgänge - erscheint damit verhältnismässig. 25.