Der heute 48-jährige Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19.1.1998 und damit seit 18 Jahren im Vollzug. Er wurde zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers wiegt damit schwer. Dieser Eingriff ist jedoch mit dessen Anlasstaten und der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Strafen in Relation zu setzen. Vom Beschwerdeführer können aufgrund des aktuell unklaren Risikos weitere Sexualdelikte von erheblicher Schwere nicht hinreichend ausgeschlossen werden. Betroffen sind damit höchste Rechtsgüter.