schwerdeführer keine weiteren Vollzugslockerungen gewährt werden. Dem Beschwerdeführer sind aber weiterhin therapeutisch begleitete Ausgänge zu erlauben, zumal keine Hinweise auf Fluchtgefahr vorliegen. Inwiefern nach weiteren Therapieerfolgen weitere Vollzugslockerungen zu gewähren sind, ist durch die zuständige Vollzugsbehörde laufend zu beurteilen.