24.2. In Übereinstimmung mit der KoFako, der POM und Dr. D.________ ist ungewiss, ob der Beschwerdeführer seine erlernten Coping-Strategien in einem offeneren Setting und insbesondere auf unbegleitete Vollzugslockerungen übertragen kann. Zwar ist anzumerken, dass gemäss Dr. D.________ die sexuellen Präferenzen nicht gänzlich wegtherapiert werden könne. Dennoch erscheint der Kammer das aktuelle Risiko zu gross, um bereits unbegleitete Vollzugslockerungen zu gewähren. Es bestehen nach dem Gesagten wesentliche Indizien für eine noch zu grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.