Dass es der Beschwerdeführer leid ist, eine weitergehende deliktsorientierte Therapie zu machen und eine gewisse Frustration aufzeigt, kann nach so vielen Jahren Vollzug teilweise nachvollzogen werden. Es ist denn auch anzuerkennen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest bereit erklärt hat, bei Dr. E.________ weiterhin in Behandlung zu bleiben.