24.1. Es ist insgesamt in Übereinstimmung mit der KoFako und der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor gemeingefährlich bzw. rückfallgefährdet ist. Das Gutachten von Dr. D.________ ist in Bezug auf die Legalprognose vage formuliert (verhalten positive Prognose, unklares Risiko) und zeigt selbst auf, dass noch gewisse Aspekte der Behandlung fehlen bzw. wünschenswert wäre, weitere Schritte fortzuführen, bevor das Risiko zuverlässig eingeschätzt werden könne. Es kann damit noch nicht von einer günstigen, sondern höchstens von einer unsicheren Prognose gesprochen werden. Sowohl Dr. D.________ wie auch Dr. E.__