23.6. Das Verhalten des Täters während der ersten Vollzugslockerungsschritte ist ebenfalls in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.86/2002 vom 20.1.2003 E. 2.3.1.). In diesem Zusammenhang ist auf die Therapieberichte von Dr. E.________ hinzuweisen. Mit Therapiebericht vom 30.6.2015 erwähnte Dr. E.________, dass die bisher stattgefundenen Tagesurlaube problemlos verlaufen seien.