Hier fällt auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht mehr gänzlich bereit ist, eine Therapie weiterhin fortzuführen, ohne dass er die Chance zur Bewährung erhält. Trotz Therapieerfolgen und grundsätzlicher Therapiemotivation scheint sich der Beschwerdeführer als geheilt bzw. nicht mehr krank zu erachten. Die Gefahr besteht demnach, dass er sein Verhalten überschätzt und wichtige Bereiche noch nicht angesprochen hat. Zwar mache der Beschwerdeführer wieder Fantasiearbeit (amtliche Akten ASMV, pag. 1806), jedoch ist nicht bekannt, dass bei den begleiteten Ausgängen eine umfassende Bearbeitung von Kontakten mit Kindern erfolgt ist.