Folglich wurde einer der wichtigen deliktsrelevanten Risikobereiche mit dem Beschwerdeführer noch nicht eingehend behandelt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Kontakt zu Mitinsassen aus dieser Szene mitverursacht hat, dass der Beschwerdeführer einen Rückfall erlitten hat. Folglich hat eine Aufarbeitung der Kontakte zur pädosexuellen Szene unbedingt zu erfolgen. Hier fällt auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht mehr gänzlich bereit ist, eine Therapie weiterhin fortzuführen, ohne dass er die Chance zur Bewährung erhält.