Der Beschwerdeführer sei jedoch in der Lage, seine Sexualität nun als Homosexueller auszuleben. Es lasse sich heute eine deutliche legalprognostische Veränderung beschreiben. Weil sich der Beschwerdeführer seit Jahren im geschlossenen Vollzug befinde, sei es schwierig, sein Funktionsniveau im offenen Raum abzuschätzen. Das Rückfallrisiko im offenen Vollzug sei zumindest kurz- bis mittelfristig gering (amtliche Akten ASMV, pag. 1616 f.). Es sei aber unsicher, ob die erreichten Therapiefortschritte in einem offenen Setting mittel- und langfristig auch tragfähig seien.