Es lässt aber auch nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich der Beschwerdeführer anscheinend nicht mehr als «krank» betrachtet. Er ist der Ansicht, dass seine deliktsorientierte Therapie abgeschlossen sei und nun die Lockerungen therapeutisch zu begleiten seien. Er wolle nicht mehr nochmal alles von neuem aufarbeiten, sondern eine Begleitung der Therapie in die Endphase seines Vollzugs erhalten und entlassen werden (amtliche Akten ASMV, nicht paginiert, Band 7). Er sei bereit, eine Behandlung weiter zu besuchen, falls er die Chance bekäme, sich bewähren zu können (amtliche Akten ASMV, pag.