Insgesamt ist dem Beschwerdeführer demnach beizupflichten, dass er eine deutlich positive Entwicklung durchlaufen hat und sein Verhalten nachhaltig verbessert zu sein scheint. Dennoch habe Dr. E.________ im Gespräch mit Dr. D.________ ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Versetzung in die Abteilung 60+ im Zentralgefängnis Lenzburg zunehmend fatalistischer und verhärtet in seiner Haltung sei. Er sehe sich mittlerweile vom System ungerecht behandelt. Seine jahrelange Bereitschaft für eine stationäre Massnahme sei nun einer Ablehnung gewichen.