Ferner bemängelt die Kommission die nicht belegten Coping-Strategien und das instabile soziale Umfeld des Beschwerdeführers. Hierzu bleibt auszuführen, dass es insbesondere bei verwahrten Straftätern üblich ist, dass das soziale Umfeld in Freiheit nicht gefestigt ist. Dies ist natürliche Folge der jahrelangen Inhaftierung und wäre im Rahmen einer schrittweisen Resozialisierung langsam wieder aufzubauen. Dem Beschwerdeführer kann dieser Umstand folglich nicht zur Last gelegt werden. Entgegen der Meinung der KoFako werden die erlernten Coping-Strategien des Beschwerdeführers im Bericht von Dr. E.____