Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für unbegleitete Vollzugslockerungen oder die Versetzung in einen offenen Vollzug nicht gegeben. Der Beschwerdeführer benötige ein strukturiertes und kontrolliertes Setting, wobei begleitete Vollzugslockerung möglich seien (amtliche Akten ASMV, pag. 1731).