Der Beschwerdeführer habe in diesen Bereichen Fortschritte erzielt und sich im Vollzug von anderen Pädophilen abgrenzen können. Es sei ungünstig, dass der Beschwerdeführer kein stabiler sozialer Empfangsraum habe und die Coping-Strategien vom Beschwerdeführer nicht belegt seien (amtliche Akten ASMV, pag. 1730). Im Gutachten von Dr. D.________ werde zwar die legalprognostische Einschätzung gesamthaft als «verhalten positiv» bezeichnet und die Gefahr für weitere Delikte habe sich in den letzten Jahren deutlich gesenkt. Dennoch werde ausgeführt, dass es schwierig sei, das Funktionsniveau im offenen Rahmen abzuschätzen.