23.3. Die KoFako hielt an ihrer Sitzung vom 22.9.2014 zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer, um den deliktsrelevanten Risikofaktoren zu begegnen, weiterhin ein strukturiertes und kontrolliertes Setting mit therapeutischer Begleitung, in welchem der unbeaufsichtigte Kontakt zu Kindern verhindert werde, benötige. Im Rahmen eines solchen Settings seien begleitete Vollzugslockerungen möglich. Unbegleitete Vollzugslockerungen seien jedoch nicht empfehlenswert (amtliche Akten ASMV, pag.