Die Gewährung von sukzessiven Freiräumen bzw. Vollzugslockerungen ist von einer günstigen Prognose abhängig. Dabei ist ein strenger Massstab anzulegen, denn mit Konzessionen während des Vollzugs sind nicht zu unterschätzende Gefahren verbunden (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern LGVE 2008 II Nr. 2 vom 25.9.2008 E. 8.b.). Bei der Legalprognose zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit handelt es sich um eine Risikokalkulation. Genauer gesagt um eine Wahrscheinlichkeitsaussage. Diese beinhaltet eine quantitative und eine qualitative Komponente. Die Prognose macht Angaben darüber, welche Straf-