1923 f., E. 5.c.). Im vorliegenden Verfahren ist folglich nicht eine Vollzugslockerung aus der stationären Massnahme, sondern aus der Verwahrung heraus zu thematisieren. In diesem Zusammenhang wurde von den Vollzugsbehörden eben gerade originär ein negativer Entscheid gefasst, welcher hier zu überprüfen ist. 23.2. Es liegen übereinstimmende Anträge der Generalstaatsanwaltschaft und der POM vor, welche auf Abweisung der Beschwerde lauten, während der Beschwerdeführer an der Gutheissung der Beschwerde festhält.