Die POM hat in ihrem Entscheid vom 2.3.2016 Vollzugslockerungen aus der Verwahrung heraus beurteilt und nicht angenommen, dass die Vollzugslockerungen aus der stationären Massnahme zu gewähren seien. Zwar hielt sie fest, dass grundsätzlich eine stationäre Massnahme angezeigt wäre, wenn der Insasse therapierbar sei. Allerdings eröffne Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB die Möglichkeit, auch gefährliche therapiebedürftige Täter in einer gesicherten Einrichtung unterzubringen, weshalb im Zweifel vorerst dieser Weg zu beschreiten sei. Auf die Frage der Umwandlung der Massnahme tritt sie nicht ein (amtliche Akten ASMV, pag. 1923 f., E. 5.c.).