demnach allem voran die Rückfallgefahr und Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. 23. 23.1. Vorab ist auf den Einwand der Generalstaatsanwaltschaft einzugehen, wonach von der Kammer nicht über die Vollzugslockerungen entschieden werden könne, zumal aufgrund des Beschlusses des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Abweisung der Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme) eine neue Rechtslage vorliege.