zu Art. 84). Zumal vorliegend vor allem unbegleitete Ausgänge sowie Arbeits- und Wohnexternat zur Diskussion stehen, bei welchen der Beschwerdeführer nicht begleitet und damit unbeaufsichtigt sein würde, kann nicht davon gesprochen werden, dass ein allfälliger Rückfall faktisch eine vorangehende Flucht voraussetzen würde (so aber im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 12 159 vom 13. August 2012 E. III.3, bei welchem bei begleiteten Ausgängen nach Verneinung der Fluchtgefahr grundsätzlich keine Ausführungen zur Wiederholungsgefahr angezeigt waren).