5.2., vgl. Ausführungen im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 13 64 vom 31.5.2013 E. III.1). Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). Sowohl bei (begleiteten) Ausgängen als auch dem Arbeits- oder Wohnexternat ist vorausge-