Die Nichtberücksichtigung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Grüne stützen (anstelle von vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2014 vom 17.7.2015 E. 3.4. ff.). Andererseits kann das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten willkürlich sein (Art. 9 BV). Ein Gutachten stellt namentlich keine rechtsgenügende Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (anstelle von vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19.7.2013 E. 3.5.).