Bei zeitlich nicht befristeten Sanktionen, wie der Verwahrung nach Art. 64 StGB, ist der öffentlichen Sicherheit bei Vollzugslockerungsentscheiden immer eine zentrale und wesentliche Bedeutung beizumessen. Wird durch eine Vollzugsöffnung, sei es lediglich ein begleiteter Ausgang, auch nur ein zusätzliches Risiko für die Allgemeinheit geschaffen, muss der Lockerungsentscheid negativ ausfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16.12.2013 E. 2.7; BRÄGGER, Vollzugslockerungen und Beurlaubungen bei sog. gemeingefährlichen Straftätern, in: SZK 1/2014 S. 60).