22.2. Vollzugslockerungen bilden einen wesentlichen Bestandteil eines auf Wiedereingliederung ausgerichteten Straf- und Massnahmenvollzuges. Entscheide über Vollzugslockerungen stellen immer sogenannte Prognoseentscheide bezüglich der effektiven Gefährlichkeit eines Insassen im Hinblick auf eine konkrete Vollzugslockerung dar. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein grosses Ermessen zu. Die Gewährung einer Vollzugsöffnung ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen. Bei zeitlich nicht befristeten Sanktionen, wie der Verwahrung nach Art.