21.8. Die POM führte in ihrer Duplik aus, dass festgehalten worden sei, dass dem Beschwerdeführer mehrere Tagesurlaube bewilligt worden seien. Diese Urlaube würden aber keine andere Beurteilung rechtfertigen. Vollzugslockerungen aus der Verwahrung heraus seien nur sehr restriktiv zu gewähren und die Einschätzung des Amts FB könne daher geteilt werden (amtliche Akten SK 16 128, pag. 103 f.). 22.