Bis zum rechtskräftigen Beschluss, wonach eine stationäre Massnahme abgelehnt würde, sei die Vollzugsbehörde davon ausgegangen, dass erst im Rahmen des Vollzugs der vermeintlich neu anzuordnenden stationären Massnahme über weitere Vollzugslockerungen zu entscheiden sei. Der Entscheid über die Vollzugslockerungen sei eine originäre Aufgabe der Vollzugsbehörden und könne daher aufgrund der neuen Rechtslage nicht von der Strafkammer vorweggenommen werden (amtliche Akten SK 16 128, pag. 99 f.).