21.7. In der Duplik vom 22.6.2016 bestätigte die Generalstaatsanwaltschaft ihre bisherigen Ausführungen. Der Beschwerdeführer verweigere sich einer stationären Massnahme und müsse daher verwahrt bleiben. Bis zum rechtskräftigen Beschluss, wonach eine stationäre Massnahme abgelehnt würde, sei die Vollzugsbehörde davon ausgegangen, dass erst im Rahmen des Vollzugs der vermeintlich neu anzuordnenden stationären Massnahme über weitere Vollzugslockerungen zu entscheiden sei.