Es bleibe daher abzuwarten, inwiefern die Vollzugsbehörden wegen der sich jetzt neu präsentierenden Rechtslage allenfalls doch weitere Vollzugsöffnungen prüfen oder umsetzen liessen. Es sei jedoch nicht Inhalt des vorliegenden Verfahrens, aufgrund der neuen Rechtslage etwas vorwegzunehmen, was originär durch die Vollzugsbehörden entschieden werden müsse. Daher sei die Beschwerde abzuweisen (amtliche Akten SK 16 128, pag. 53 ff.).